Hallo Ivo,
Interessant wäre es wohl zu sehen ob aufgrund der fehlenden
Einigung in Sachen Schranktür ein Einigungsmangel im Sinne des
§154 I darstellen würde.Wäre natürlich andenkbar, dürfte aber letztlich auf die selben
Probleme stoßen wie § 119 I BGB, denn auch beim versteckten
Dissenz wäre die Voraussetzung nötig, dass der Besteller etwas
geäußert hat, was er letztlich nicht oder so nicht wollte.
Wenn ich jedoch eine Küche unter der Angabe falscher Maße
bestelle, dann liegt noch immer eine Einigung über die
angegebenen Maße vor, die der Besteller auch so in Auftrag
geben wollte. Die Tatsache, dass er nicht wusste, dass die
Maße unrichtig sind, stellt daher, wie Du richtig erkannt
hast, ebenso wenig einen Irrtum iSd. des § 119 I BGB dar (das
wäre der „Berechnungsirrtum“, der zwar noch vom RG, nicht aber
mehr von der heutgen Rspr. anderkannt wird), als dass eine
fehlende Einigung iSd. § 154 BGB anzunehmen ist. Denn auch
hier hatten sich die Parteien über alle relevanten Aspekte des
Kaufvertrages geeinigt. Dass falsche Maße genannt wurden, ist
daher auch hier irrelevant.
So sehe ich das auch…
Was aber anzudenken wäre, ist eine Anfechtung nach § 119 II
BGB, da auch die Größe einer Sache eine verkehrswesentliche
Eigenschaft im Sinne der Vorschrift darstellt. Fraglich wäre
nur, ob die Tatsache, dass der Besteller selbst daran schuld
ist, dass die Größe nicht stimmt, nicht hieran etwas ändert.
Im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung des § 119 II BGB
wüsste ich aber nicht, warum das ein Ausschlussgrund sein
soll.Gruß,
Dea
IVO meint
„“"
Die im nachhinein festgestellte mangelhafte Öffnungsmöglichkeit der Schranktür ist - zumindest bei der wohl bei der gemeinsamen Planung (Verkäufer plant, Kunde stimmt Entwurf zu), wahrscheinlich aber auch sonst - wohl auch kein wesentliche Eigenschaft nach §119 II BGB."""
weil ich den 119 Abs 2 mit Sache benannte.
So ist das Recht lebt vom gerechten streiten aber nicht von diffamierenden Bemerkungen.
Jakob

)))))