eine person findet bei ebaykleinanzeigen etwas was ihr gefällt. sie schreibt den verkäufer an und verhandelt über den preis.
nach einer gewissen zeit schreibt der verkäufer " sie können es für 250 euro haben, wenn sie es persönlich abholen".
die person stimmt zu das sie es in ein paar tagen abholt.
1 woche später schreibt die person den verkäufer an das sie am 27.11.15 vorbei kommt.
der verkäufer schreibt nun aber das er es schon anderweitig verkauft hat weil er hier mehr geld bekommen hat.
die person findet das unverschämt. kam durch die aussage des verkäufers und die zusage der person kein kaufvertrag zustande ? kann die person hier per anwalt auf die ware pochen ?
Auf welcher Basis sollte das hier denn zustande kommen? Ich gehe mal davon aus, das der Verkäufer KEIN Gewerbetreibender wie in dem von mir beschriebenen Beipsiel mit dem Kiosk ist. Welcher Rechtsanspruch sollte denn bestehen, wenn Person A einer Person B am Telefon was verspricht?
Welcher Schaden soll denn entstanden sein? Außer einem verletzen Ego?
Ich verkaufe das, wenn du das in den nächsten Tagen abholst. Angebot
Ich kaufe das. Annahme
Der Anspruch, die Ware zum vereinbarten Preis zu erhalten.
Um Schaden geht es hier doch überhaupt nicht.
Es geht um die vertragliche Verpflichtung, eine Ware zum angebotenen Preis zu verkaufen.
Bevor du fragst: Wenn die Ware an andere Personen verkauft ist, muss der Verkäufer halt für Ersatz sorgen.
Das wird hier unzutreffend sein, da die paar Tage vermutlich keiner ganzen Woche plus irgendwas entsprechen.
Was das Alles mit deiner falschen Antwort, mündliche Zusagen zögen keine Verpflichtungen nach sich, zu tun hat, verstehe ich tatsächlich gerade nicht so ganz …
Wo hast du denn belegt, daß deine Antwort richtig ist? Ja, es gibt grundsätzlich bestimmte Formen in denen stillschweigend ein Vertrag zustande kommt … die Frage ist nur, ob das in diesem Fall so zutrifft.
Um mal deinen Link zu zitieren:
„Durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit
(Privatautonomie) wird sichergestellt, dass jeder Mensch das Recht hat, im Rahmen der Gesetze seine Verhältnisse durch Verträge
eigenverantwortlich zu gestalten“
Bezogen auf die ursprüngliche Frage „kann die person hier per anwalt auf die ware pochen ?“ antworte ich … sie kann es ja gern versuchen. Ich gehe allerdings davon aus, daß das keinen Erfolg bringen wird, weil es kein Vetragswerk gibt, in dem z.B. solche Dinge wie „in ein paar Tagen“ fest definiert sind. Wenn also der Käufer z.B. behauptet, er habe sich nicht mehr an die Absprache gebunden gefühlt, weil der Käufer die Frist (seiner Ansicht nach) überschritten habe … was dann?
Für dein mangelhaftes Leseverständnis (Tipp: Die farblich markierten Links öffnen Quellen) kann ich nichts.
Nein, bezogen auf die ursprüngliche Frage hast du geantwortet:
Das war falsch, ist falsch und wird auf absehbare Zeit auch weiterhin falsch bleiben.
Abgesehen davon interessiert es in einem Wissensforum echt niemanden, wovon du ausgehst, da es nicht um Behauptungen geht, die jetzt allein du in die ganze Sache hinein dichtest.
Dass es nach meinem Einwurf
überhaupt nicht mehr um die Ursprungsfrage ging (was ich auch anmerkte), ignorierst du.
Du kannst jetzt gerne noch ein wenig länger ganz fest mit dem Bein auf den Boden aufstampfen.
An der sachlich falschen Feststellung, dass mündliche Abreden keinerlei Verpfichtungen nach sich ziehen wird es nichts ändern - ebensowenig daran, dass dies hier dann auch meine letzte Antwort war, es sei denn, von dir kommt noch irgendwas mit Substanz.
Die hab ich wohl gelesen … allerdings sind sie in Bezug auf den konkreten „Fall“, also ob hier aufgrund eines Telefonates/einer mündlichen Übereinkunft ein juristisch (nicht moralisch oder sonstwie) bindender Vertrag zustande gekommen ist völlig nutzlos da, zu allgemein. Falls doch, dann bitte ich um Nennung einer entsprechenden Passage oder eines Prezedenzfalles.
Daß es das grundsätzlich gibt bestreite ich doch gar nicht … verstehe nicht, worauf du so rumreitest.
Ich stampfe jedenfalls weiterhin mit den Füßen auf den Boden und behaupte, daß ein Gang zum Anwalt in diesem konkreten Fall mit dem berühmten Zitat endet: „außer Spesen nix gewesen“. Aber wenn der Fragesteller dennoch bereit ist, entsprechend Zeit und Geld (falls kein Rechtsschutz vorhanden) in ein Erstgespräch zu investieren … dann bitte. Go for it.
Und wenn es dir deinen Seelenfrieden wiedergibt, dann korrigiere ich meinen Satz gern zu:
„Es gab nur eine mündliche Zusage … die verpflichtet in diesem Fall letzlich zu gar nix, da es eben keine beweisbare Handhabe gibt.“
Ob hier nun rein hypothetisch eine Verpflichtung besteht oder nicht interessiert am Endenicht die Bohne bzw. hilft dem Fragesteller nicht weiter.
Und auch das ist falsch - aber ich kann nicht von jedem hier verlangen, dass er selbst einfach formulierte Gesetzestexte versteht.
Du warst also bei dem Gespräch dabei und weißt, unter welchen Bedingungen das Ganze ablief.
Und du hast ebenfalls eine Glaskugel, die dir sagt, dass im Streitfall nicht beide Vertragspartner die Wahrheit sagen.
OK, das hättest du auch gleich sagen können!
Nochmal: Dass der Fragesteller (auch da hattest du es schon nicht so mit dem Lesen*) hier keine Handhabe hat, ist NICHT begründet im mündichen Vertrag sondern in den „paar Tagen“.
Es ist zweifelsohne der Käufer, der hier Zeit „schindet“.
du willst es aber partout nicht lernen, oder? deine meinung, sonst interesseiert hier gar nichts? egal, ob andere dafür zahlen müssen?
schon mal darüber nachgedacht, dass es durchaus zeugen geben kann und die mündliche abmachung (SOWAS NENNT MAN ‚VERTRAG‘) beweisbar sein könnte? und dass es selbstverständlich die möglichkeit gibt, dass der richter auch bei ‚aussage gegen aussage‘ den einen beteiligten für glaubwürdiger hält als den anderen?
‚Verpflichtet zu nichts‘ ist und bleibt gefährlicher SCHWACHFUG!!!
es wird dringend zeit, dass du dir wenigstens in grundzügen ein wenig fachwissen aneignest, bevor du dir anmaßt, hier windige ratschläge zu erteilen!
In aller Regel wird ohne fixe Frist ja das zugrunde gelegt, was man als üblich bezeichnen kann.
Ich kenne jetzt den Einzelfall nicht, tendiere aber bei der Möglichkeit einer Abholung ebenfalls dazu, ein paar Tage kürzer zu definieren als eine ganze Woche plus X.
Aber, wie gesagt: Das ist vom Einzelfall abhängig.
was du mit deinem restlichen posting sagen willst verstehe ich nicht. seit wann gilt ein gesetz nur dann, wenn man einen schriftlichen vertrag macht? oder seit wann müssen alle verträge schriftlich gemacht werden, damit das gesetz gilt? oder seit wann gilt das gfesetz nur, wenn es beiden vertragspartnern ‚darum ging‘?
und nun sag nochmal, wo im gesetz steht, dass nach einer woche der vertrag nichtig ist. ‚besserwisser‘ ist einfach nur lächerlich, wenn man so gar keine argumente hat.