Kaution an Vorvermieter

Hallo zusammen,

Person A kauft eine an B vermietete Wohnung. Das Mietverhältnis bleibt bestehen. Die Kaution soll vom Vorvermieter © an A in den nächsten Tagen überwiesen werden. C verschwindet nach dem Verkauf ins Ausland und ist nicht mehr erreichbar. Vertraglich wurde zwischen A und C bzgl. Kaution nichts vereinbart. Wenn nun B ausziehen will, und sagen wir mal, die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt, möchte er die Kaution zurück. Muss A sie nun aufbringen?

Sollte die Wohnung nicht in Ordnung sein, dann ist A sich schon sicher, dass er für den Schaden nun selbst aufkommen muss aus eigener Dummheit…

Gruß
ajlav

Hallo ajlav,
schau mal hier:
http://www.ratgeberrecht.de/search/display.php?http:…
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Gruß Tina

Hallo!

erreichbar. Vertraglich wurde zwischen A und C bzgl. Kaution
nichts vereinbart.

Das ist nicht weiter schlimm, weil der Erwerber vom Veräußerer auch ohne besondere vertragliche Vereinbarung die Kaution verlangen kann. Allerdings schwierig bei einem Veräußerer, der nicht zu packen ist.

Wenn nun B ausziehen will, und sagen wir
mal, die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt,
möchte er die Kaution zurück. Muss A sie nun aufbringen?

Ja. Ob der Erwerber die Kaution vom Veräußerer erhalten hat oder nicht, spielt keine Rolle.

§ 566a BGB Mietsicherheit:
Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein.

Sollte die Wohnung nicht in Ordnung sein, dann ist A sich
schon sicher, dass er für den Schaden nun selbst aufkommen
muss aus eigener Dummheit…

Nein, die Gefahr besteht so nicht. Wenn der Mieter gegen den alten Eigentümer wegen Schäden keinen Anspruch auf Herausgabe der (gesamten) Kaution hätte, dann hat er den auch nicht gegen den neuen Vermieter. Wobei ich mir bei letzterem noch nicht wirklich sicher bin :smile:

Gruß,

Frank.

Gruß,

Frank.

Hallo!

schau mal hier:
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Hier ist erläutert, das eine Rückgabe der Kaution nur in Betracht kommt, wenn der neue Eigentümer sie vom alten tatsächlich erhalten hat. Das ist allerdings nicht (mehr) richtig:
Anders als bisher soll sich der Mieter in jedem Fall unabhängig davon an den Erwerber halten können, ob dieser die Sicherheit empfangen oder eine entspr Verpflichtung übernommen hat. (Jauernig, BGB, § 566a Rn.1)

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Das hier angesprochene Urteil ist von 1998 und damit veraltet und entspricht nicht mehr der aktuellen Rechtlage, weil die Meitrechtsreform, durch die § 566a in seiner jetzigen Form eingeführt wurde, da noch nicht in der Welt war.

Gruß,

Frank.

Hier ist erläutert, das eine Rückgabe der Kaution nur in
Betracht kommt, wenn der neue Eigentümer sie vom alten
tatsächlich erhalten hat. Das ist allerdings nicht (mehr)
richtig:
Anders als bisher soll sich der Mieter in jedem Fall
unabhängig davon an den Erwerber halten können, ob dieser die
Sicherheit empfangen oder eine entspr Verpflichtung übernommen
hat. (Jauernig, BGB, § 566a Rn.1)

Erst mal danke für die Antworten, wenn auch etwas widersprüchlich, aber wir kommen der Sache schon noch auf den Grund :wink:

Das hier angesprochene Urteil ist von 1998 und damit veraltet
und entspricht nicht mehr der aktuellen Rechtlage, weil die
Meitrechtsreform, durch die § 566a in seiner jetzigen Form
eingeführt wurde, da noch nicht in der Welt war.

Das Mietverhältnis besteht seit 1989. Greift somit nicht noch das alte Recht?

Gruß

Hallo Frank,
danke für die Korrektur.
Da stellt sich mir allerdings die Frage, ob die von mir zitierte Seite bei anderen Fragen auch veraltet ist???
Gruß Tina

Hallo!

Das Mietverhältnis besteht seit 1989. Greift somit nicht noch
das alte Recht?

Grundsätzlich gilt das neue Mietrecht seit 1. September 2001 für alle Mietverhältnisse, mit Ausnahme einiger weniger Vorschriften, für die bestimmt wurde, dass sie bei alten Mietverhältnissen weiter gelten sollten. Die Regelung zur Sicherheit bei Eigentumsübergang fand sich früher, in der anderen Fassung, in § 572 BGB - für diese Vorschrift ordnet aber Art. 229 EGBGB, § 3 nicht an, dass diese Vorschrift in der alten Fassung Anwendung finden soll. Es gilt somit der neue § 566a BGB.

Frank

Dann wäre das ja geklärt, wenn auch nicht positiv für mich…

Die Kaution muss ja zinsbringend angelegt werden. Mit welchen jährlichen Zins rechnet man da?

Gruß
ajlav

Hallo Frank,

da stellt sich mir aber noch eine Frage:

Wenn Schäden / Rückstände bei Auszug da sind, kann der Erwerber vom Mieter Regress verlangen? Oder kann sich der Mieter mit Berufung auf die geleistete Kaution beim Voreigentümer weigern, zu zahlen?

Gruß Tina

Schau mal hier:
/t/kautionszinssatz-von-welcher-bank-erfragen/2075472
Gruß Tina

Hallo!

Dann wäre das ja geklärt, wenn auch nicht positiv für mich…

Wir reden ja hier nur über hypothetische Fälle - ich sollte dazu sagen, dass meine Antworten manchmal das ein oder andere nicht beachten - deswegen bin ich ja auch kein Anwalt :wink: Also es kann durchaus sein, dass ich mich in dem einen oder anderen Punkt geirrt habe, vielleicht kommen ja noch schlaue Beiträge.

Die Kaution muss ja zinsbringend angelegt werden. Mit welchen
jährlichen Zins rechnet man da?

Die Zinsen, die für eine Festanlage für drei Monate üblicherweise gezahlt werden. Die Anlage auf einem Sparbuch ist meines wissens auch ausreichend, einfach mal sehen, welche Zinsen in so einem Falle von der Bank oder Sparkasse gezahlt werden.

Frank

Gruß