Hallo Frank!
Waren da jetzt noch offene Fragen? Ich bin mir nicht ganz so sicher, deswegen gehe ich auf diese ggf. noch bestehenden Unklarheiten jetzt noch ein bzw. ich versuche es mal:
Hmmm, die Dame ist 1951 geboren. Da gilt die Regelung ab dem
01.01.2001 nicht, gell?
Warum sollte diese Regelung nicht gelten? Es gibt definitiv keine EU- und BU-Renten mehr. Auch unterscheiden sich die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gegenüber einer EU-Rente.
Was es weiterhin gibt ist der Begriff der „Berufsunfähigkeit“, dann gibt es eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Diese kann es aber nur geben, wenn man nicht bereits teilweise erwerbsgemindert ist - man kann also noch mindestens 6 Stunden täglichg arbeiten - und vor dem 02.01.1961 geboren ist. Das trifft auf Deine Bekannte ja zu.
Das ist jetzt ein wenig Begriffswirrwarr, aber leider nicht ganz unwichtig, da sich ab 01.01.2001 das Recht teilweise gravierend geändert hat.
Heißt also, wenn Sie sich weiter arbeitslos meldet ohne
Leistungen zu beziehen, bleibt der Anspruch auf BU-Rente
bestehen? Welcher „Beruf“, den Sie nicht mehr ausüben können
darf, ist denn maßgeblich - da Sie ja arbeitsuchend ist? Der
zuletzt ausgeübte?
Das ist leider nicht so einfach, aber grundsätzlich kann man sagen, dass von der letzten Tätigkeit ausgegangen wird. Man spricht dann vom sog. Hauptberuf, also der Tätigkeit, die in der Hauptsache das Berufsleben bestimmt hat. Wenn die letzte Tätigkeit auch die „höchstwertigste“ Tätigkeit des Berufslebens war, dürfte bei der Prüfung von dieser Tätigkeit auszugehen sein.
Nochmals, das ist alles relativ komplex und nicht ganz so einfach zu erklären; insbesondere weiss ich nicht, ob man mit zu viel die Leute nicht total verwirrt. Deswegen belasse ich es mal bei diesen Ausführungen.
Vielen Dank - saubere Arbeit. Hast mir sehr geholfen!
Frank Wilke
Keine Ursache, gern geschehen.
Gruß,
Robert