Kein ALG, aber Rentenzeiten?

Eine gute Bekannte bezieht noch bis Ende Dezember ALG I. Ein Antrag auf ALG II wird nicht gestellt. Nun wurde Sie darauf hingewiesen, dass unter bestimmten Umständen auch über den Bezug von ALG I hinaus eine Anrechnung der Zeit auf die Rente möglich sein soll. Dazu müsse Sie sich jedes Quartal bei der BA melden, kann die Vermittlungsdienste der BA weiterhin nutzen, muss aber angebotene Stellen auch annehmen.

Hat jemand von Euch schonmal was darüber gehört?
Welche Rentenzeiten könnten hier gemeint sein?
Verlängert sich auch der Anspruch auf BU-/EU-Rente?

Für Tipps dankbar ist
Frank Wilke

Für Tipps dankbar ist
Frank Wilke

Hallo,
meinst Du daß ?
[http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_71…](http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_7130/SharedDocs/de/Inhalt/04 Formulare Publikationen/05 fachmitteilungen rundschreiben/2000/1 2/Voraussetzung der 52 woechigen__Arbeitslosigkeit.html)
gruß joerg koenig

Eher nicht - hier geht’S ja um die Voraussetzungen der 52wöchigen Arbeitslosigkeit, z.B. dass man auch permanentes Eigenbemühen und fortlaufende Bewerbungen eine Arbeitslosigkeit nachweisen kann, ohne sich arbeitslos zu melden.

Die gute Frau ist erstens durch ihr alter in einer 780-Tage-Arbeitslosigkeit, und außerdem ging es um die Zeit DANACH! Sie bezieht also ab Dezember KEIN ALG mehr, aber hat angeblich unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich ‚irgendwelche‘ rentenrechtlichen Zeiten verbuchen zu lassen.

Dennoch danke für deine Mühen.

Frank Wilke

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Frank!

Für denjenigen, der sich arbeitslos meldet, aber keine Leistungen von der Agentur für Arbeit oder ARGE/ JobCenter bezieht, werden ggf. sog. Anrechnungszeiten angerechnet.

Allerdings wirken sich solche Zeiten ohne Leistungsbezug grundsätzlich nicht mehr rentensteigernd aus. Sie schließen aber innerhalb der Rentenberechnung Lücken, so dass „Nicht-Beitragszeiten“ etwas höhger bewertet werden.

Das ist ein sehr komplexes Thema; wenn Du dazu mehr wissen möchtest, schreib bitte eine Mail.

Zum Anspruch auf Renten wegen voller/ teilweiser Erwerbsminderung - EU-/ BU-Rente gibt es seit 01.01.2001 nicht mehr:

Du meinst hierbei die Voraussetzung, wonach man in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten haben muss, nehme ich an.

Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so verlängert sich der 5-Jahreszeitraum u.a. um Monate mit Anrechnungszeiten. Anrechnungszeiten wegen Alo führen also dazu, dass diese Voraussetzung weiterhin erfüllt werden kann.

Abschließend:

Anrechnungszeiten zählen zur Wartezeit von 35 Jahren, die u.a. Voraussetzung für die Altersrente frü schwerbehinderte Menschen und die Altersrente für langjährig Versicherte ist.

Zusammenfassend:

Eine weitere Arbeitslosmeldung ist daher durchaus zu empfehlen. Und wenn Deine Freundin/ Bekannte älter als 58 Jahre ist, so muss sie nicht unbedingt jede Tätigkeit mehr aufnehmen, sondern kann sich unter erleichterten Voraussetzungen arbeitslos melden (§ 428 SGB III). Da dies aber nicht mein Spezialgebiet ist, kann ich nicht mehr dazu sagen.

Gruß,
Robert

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Halle Robert!

Zunächst mal ein Sternchen für Deine kompetente und übersichtliche Antwort! (Hätte es selbst nicht besser sagen können :smile:

Eine kleine Ergänzung hätte ich noch anzubringen:

Und wenn Deine Freundin/ Bekannte älter als 58
Jahre ist,

Fast: 58 Jahre oder älter :smile:

so muss sie nicht unbedingt jede Tätigkeit mehr
aufnehmen, sondern kann sich unter erleichterten
Voraussetzungen arbeitslos melden (§ 428 SGB III).

§ 428 SGB III greift nur bei Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug. Bei Alo ohne Leistungen gibt’s eine analoge Regelung nach § 252 (8) SGB VI.

Was das Angebot von Tätigkeiten angeht: In §428- und §252-Fällen werden einem keine Tätigkeiten mehr angeboten; man fällt aus der Vermittlung raus (inkl. Rausfallen aus der Arbeitslosenstatistik).

Außerdem muss man sich statt alle 3 Monate nur einmal im Kalenderjahr melden, um seine Arbeitslosmeldung aufrecht zu erhalten.

Gruß
Liza

Hallo Frank!
Für denjenigen, der sich arbeitslos meldet, aber keine
Leistungen von der Agentur für Arbeit oder ARGE/ JobCenter
bezieht, werden ggf. sog. Anrechnungszeiten
angerechnet.

Hatte vermutet, dass das eigentlich keine Beitragszeiten sein können. Danke für die Info.

Zum Anspruch auf Renten wegen voller/ teilweiser
Erwerbsminderung - EU-/ BU-Rente gibt es seit 01.01.2001 nicht
mehr:

Hmmm, die Dame ist 1951 geboren. Da gilt die Regelung ab dem 01.01.2001 nicht, gell?

Du meinst hierbei die Voraussetzung, wonach man in den letzten
fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles mindestens 3
Jahre mit Pflichtbeitragszeiten haben muss, nehme ich an.
Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so verlängert sich der
5-Jahreszeitraum u.a. um Monate mit Anrechnungszeiten.
Anrechnungszeiten wegen Alo führen also dazu, dass diese
Voraussetzung weiterhin erfüllt werden kann.

Heißt also, wenn Sie sich weiter arbeitslos meldet ohne Leistungen zu beziehen, bleibt der Anspruch auf BU-Rente bestehen? Welcher „Beruf“, den Sie nicht mehr ausüben können darf, ist denn maßgeblich - da Sie ja arbeitsuchend ist? Der zuletzt ausgeübte?

Eine weitere Arbeitslosmeldung ist daher durchaus zu
empfehlen. Und wenn Deine Freundin/ Bekannte älter als 58
Jahre ist, so muss sie nicht unbedingt jede Tätigkeit mehr
aufnehmen, sondern kann sich unter erleichterten
Voraussetzungen arbeitslos melden (§ 428 SGB III). Da dies
aber nicht mein Spezialgebiet ist, kann ich nicht mehr dazu
sagen.
Gruß,
Robert

Vielen Dank - saubere Arbeit. Hast mir sehr geholfen!
Frank Wilke

Hallo Frank!

Waren da jetzt noch offene Fragen? Ich bin mir nicht ganz so sicher, deswegen gehe ich auf diese ggf. noch bestehenden Unklarheiten jetzt noch ein bzw. ich versuche es mal:

Hmmm, die Dame ist 1951 geboren. Da gilt die Regelung ab dem
01.01.2001 nicht, gell?

Warum sollte diese Regelung nicht gelten? Es gibt definitiv keine EU- und BU-Renten mehr. Auch unterscheiden sich die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gegenüber einer EU-Rente.

Was es weiterhin gibt ist der Begriff der „Berufsunfähigkeit“, dann gibt es eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Diese kann es aber nur geben, wenn man nicht bereits teilweise erwerbsgemindert ist - man kann also noch mindestens 6 Stunden täglichg arbeiten - und vor dem 02.01.1961 geboren ist. Das trifft auf Deine Bekannte ja zu.

Das ist jetzt ein wenig Begriffswirrwarr, aber leider nicht ganz unwichtig, da sich ab 01.01.2001 das Recht teilweise gravierend geändert hat.

Heißt also, wenn Sie sich weiter arbeitslos meldet ohne
Leistungen zu beziehen, bleibt der Anspruch auf BU-Rente
bestehen? Welcher „Beruf“, den Sie nicht mehr ausüben können
darf, ist denn maßgeblich - da Sie ja arbeitsuchend ist? Der
zuletzt ausgeübte?

Das ist leider nicht so einfach, aber grundsätzlich kann man sagen, dass von der letzten Tätigkeit ausgegangen wird. Man spricht dann vom sog. Hauptberuf, also der Tätigkeit, die in der Hauptsache das Berufsleben bestimmt hat. Wenn die letzte Tätigkeit auch die „höchstwertigste“ Tätigkeit des Berufslebens war, dürfte bei der Prüfung von dieser Tätigkeit auszugehen sein.

Nochmals, das ist alles relativ komplex und nicht ganz so einfach zu erklären; insbesondere weiss ich nicht, ob man mit zu viel die Leute nicht total verwirrt. Deswegen belasse ich es mal bei diesen Ausführungen.

Vielen Dank - saubere Arbeit. Hast mir sehr geholfen!
Frank Wilke

Keine Ursache, gern geschehen.

Gruß,
Robert

Hallo Liza!

Zunächst mal ein Sternchen für Deine kompetente und
übersichtliche Antwort! (Hätte es selbst nicht besser sagen
können :smile:

Danke für die Blumen! :smile:

Eine kleine Ergänzung hätte ich noch anzubringen:

Und danke für diese Ausführungen; man lernt doch immernoch dazu. :smile:

Gruß,
Robert