Kein AlG1 da keine Festanstellung

Hallo, ich hoffe es kann jemand helfen,
Frau X ist Hausfrau und hat im Dezember 2007 bis November 2009 eine Nebentätigkeit angenommen.Um irgendwann mal in das soziale Netz integriert zu werden hat sie sich entschieden sozialabgaben von ihrem verdienst abzuführen.Nun hat sie in 24 Monaten 12 Monate sozialversichrungen abgeführt auch Arbeitslosenversicherung.Nun war sie auf dem arbeitsamt um alg 1 zu beantragen da die betriebliche Auftraghslage momentan nicht so gut ist und sie im dezember nicht gebraucht wird.nun sagte man ihr ,sie hätte kein anspruch auf alg1 da sie von den versicherungspflichtigen 12 monaten 6 monate unter 400,00 € verdient hat und sie keine abgaben hat abführen müssen.ist dieses rechtens .vielen dank

Hi!

Frau X ist Hausfrau und hat im Dezember 2007 bis November 2009 eine Nebentätigkeit angenommen. Um irgendwann mal in das soziale Netz integriert zu werden, hat sie sich entschieden, Sozialabgaben von ihrem Verdienst abzuführen.

Welche das auch immer waren (bestimmt KV und RV): Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gehörten dort definitiv nicht dazu! Eine freiwillige Versicherung in der AV ist für Arbeitnehmer nie möglich!

Oder war die Nebentätigkeit > 400 € im Monat und damit sv-pflichtig? Dann hätte ggf. der AG AV-Beiträge abgeführt.

Nun hat sie in 24 Monaten 12 Monate SV-Beiträge abgeführt, auch Arbeitslosenversicherung.

Nein, bestimmt nicht! Wie kommt sie darauf?? Wie gesagt: Musste vielleicht der AG Beiträge (inkl. AV) abführen?

Nun war sie bei der Arbeitsagentur, um Alg I zu beantragen, […]
Nun sagte man ihr, sie hätte keinen Anspruch auf Alg I, da sie von den versicherungspflichtigen 12 Monaten 6 Monate unter 400,00 € verdient hat und sie keine Abgaben hat abführen müssen.

Ah, das erklärt einiges! Bitte nicht die Begrifflichkeiten durcheinanderschmeißen!!

  1. Da 6 Monate pflichtig!

  2. Nur, während Versicherungs_pflicht_zeiten werden auch Beiträge in die AV abgeführt; nicht freiwillig und vom AN, sondern der AG muss diese abführen!

  3. In Zeiten, in den denen KEINE Versicherungspflicht besteht (man also zu wenig verdient), kann sich der AN freiwillig versichern (z. B. in KV und RV), jedoch NICHT in der AV!!

Ist dieses rechtens?

Ja, da in den letzten 24 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit eben NICHT mind. 12 Monate Versicherungs pflicht bestand (denn nur bei Pflicht ist man auch gegen Arbeitslosigkeit versichert)!

Gruß
Jadzia

Hallo,der arbeitgeber und der arbeitnehmer hat RV,KV.und Arbeitslosenversicherung abgeführt,wird auch auf der Lohnbescheinigung aufgeführt

Nicht wegen fehlender Festanstellung, sondern …
Hi!

… wegen fehlender SV-Pflicht! (AG-Pauschbeträge für Minijob (= 400 €-Job) nicht mit SV-Pflicht für AN verwechseln!!)

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer hat RV, KV und Arbeitslosenversicherung abgeführt, wird auch auf der Lohnbescheinigung aufgeführt

RV und KV ist zumindest von AG-Seite klar, da er auch bei Minijobs Pauschbeträge abzuführen hat.
Wenn er aber für Zeiten, in denen die AN max. 400 € brutto verdient hat, dieser vom Brutto SV-Beiträge abgezogen hat, dann hat er sie entweder beschissen und die AN-Abzüge in die eigene Tasche gesteckt oder wider besseres Wissens zusätzliche Zahlungen an die SV geleistet, die er weder hätte leisten sollen noch hätte leisten dürfen!
(Bei geringfügigen Beschäftigungen bis 400 € ist für den AN nämlich Brutto = Netto, also Lohnauszahlung ohne irgendwelche Abzüge!)

Sollte er es nicht selbst eingesteckt haben und es stattdessen irgendwie geschafft haben, AV-Beiträge abzuführen (auf KV und RV gehe ich jetzt mal nicht ein), dann war das nicht nur freiwillig, sondern völlig umsonst! Denn trotz evtl. AV-Abführung in einer geringfügigen Beschäftigung entsteht hier KEIN Alg-Anspruch, da keine Pflicht zur Abführung bestand!
Vielmehr sollte sich der AG in einem solchen Fall schnellstmöglichst darum kümmern, dass er diese zu Unrecht gezahlten Beiträge wieder zurückbekommt (auch im Interesse der AN, denn die Differenz zum Brutto steht ihr nämlich zu!!), denn nutzen tun sie niemandem. Auch nicht der bald Arbeitslosen!

Wie man es dreht und wendet: Die Dame hat keinen Alg-Anspruch erworben.

Sie sollte jedoch m. E. dringend mal zur Verbraucherzentrale (o. ä.) gehen, und ihre Lohnabrechnungen überprüfen lassen! Denn wenn Du wirklich nichts durcheinanderbringst (da bin ich mir halt leider nicht ganz sicher, da Du Probleme mit den Begrifflichkeiten zu haben scheinst (das ist kein Vorwurf!) und alles so ist, wie Du es schilderst, dann stinkt hier was – und zwar gewaltig.

LG
Jadzia

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Vielen Dank für die Antwort.Frau X hat heute die Ablehnung von AlG1 bekommen und versucht nun AlG II zu beantragen und hofft das der antrag ohne schwierigkeiten durchgeht mfg

Sie erhält in diesem Fall kein Arbeitslosengeld 1, da die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen nicht gegeben war. Sie hatte Anspruch auf Arbeitslosengeld 2. Das Vorgehen der Betroffenen ist zudem nicht nachzuvollziehen, weil auch bei geringfügiger Beschäftigung, unbenommen von der Bezeichnung „Festanstellung“ Beiträge vom Arbeitgeber abzuführen sind.

Gruß Micha aus Schwerin