Kein Alg.
Hi!
Am 29.1.2009 erhält er einen Bewilligungsbescheid, dass das Arbeitslosengeld erst am 21.1.2009 gezahlt werden kann. Aufgrund einer Urlaubsabgeltung stehen keine Leistungen bis 20.1.2009 zu.
Soweit okay.
Weitere Konsequenz: Während der Alg-Anspruch wg. des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung ruht, führt die AA auch keine KV-Beiträge ab. Eine Anmeldung bei der KK würde erst ab dem 1. tatsächlichen Leistungstag (wäre hier eigentlich der 21.01.09) getätigt.
Der Arbeitslose ist bis einschl. 22.2.2009 krank
Du schreibst nicht, ab wann derjenige krankgeschrieben war. Nach dem, was Du schreibst, folgere ich jedoch, dass die Erkrankung nach dem 01.01.09, aber vor dem 21.01.09 begann.
Ist das korrekt?
Sofern meine Schlussfolgerung korrekt ist, kann ich folgende Antworten geben:
Hat er Anspruch auf Kranken- oder Arbeitslosengeld?
Es besteht ab dem 1. Tag der Erkrankung erstmal ein Anspruch auf Krankengeld (KRG), da die Arbeitsunfähigkeit (AU) während der 1-monatigen gesetzlichen KV-Nachversicherungspflicht des alten AG eingetreten ist.
Gleichzeitig ist jedoch der Alg-Antrag rückwirkend ab dem 1. Tag der AU hinfällig, weil die Person am 1. Tag, an dem grundsätzlich Anspruch auf Zahlung von Alg bestanden hätte (hier: 21.01.09; nach dem Ruhenszeitraum) nicht arbeitsfähig war und damit nicht zur Verfügung stand! Somit besteht nach Maßgabe des Gesetzes keine Arbeitslosigkeit (mehr), was ja die Voraussetzung für einen Alg-Anspruch ist.
(In einem solchem Fall wie hier kommt es regelmäßig nicht auf den Tag der Anspruchsentstehung an (hier wohl: 01.01.09), sondern auf den Tag, an dem das erste Mal tatsächlich Anspruch auf Alg-Zahlung besteht!)
Wie sieht es mit der Krankenversicherung aus?
Bis 31.01.09 besteht wie gesagt automatisch Nachversicherung durch den alten AG.
Da der Alg-Antrag jedoch durch die AU hinfällig ist (und somit keine Anmeldung bei der KK durch die AA erfolgen kann) müsste sich derjenige ab 01.02.09 m. E. selbst (also auf eigene Kosten!) krankenversichern, da er unter die seit geraumer Zeit in Deutschland herrschende Krankenversicherungspflicht fällt.
Das ist aber alles schon GKV-Recht (SGB V), weswegen ich bzgl. der genauen Rechtslage in diesem Fall empfehle, das Thema im Brett „Versicherungen“ zu vertiefen!
Wer muss evtl. für die Krankenhauskosten aufkommen?
Abgesehen vom obligatorischen KKH-Tagegeld, dass der Patient pro Aufenthaltstag für max. 28 Tage selber zahlen muss, ist das m. E. im Januar auf jeden Fall die Krankenkasse des Patienten.
Ab 01.02.09 hängt das meiner Meinung nach davon ab, ob sich derjenige (rückwirkend) versichert.
Aber wieder verweise ich hier lieber auf das Brett „Versicherungen“! Die AV-Seite konnte ich hoffentlich klären.
Welche Ansprüche (finanziell) hat er überhaupt?
Und wieder: „Versicherungen“. (Es sei denn, ich habe oben falsch geschlussfolgert! Dann könnte es sein, dass ich nochmal von vorne anfangen muss… 
LG
Liza