Kein Arbeitslosengeld - Kein Krankengeld ?

Stelle mir folgenden Fall vor:

Fristgerechte Kündigung erfolgt zum 31.12.2008

Der Arbeitnehmer meldet sich direkt Anfang Januar arbeitslos.

Am 14.1.2009 erkrankt der „Arbeitslose“ - informiert Krankenkasse
und Agentur für Arbeit.

Am 29.1.2009 erhält er einen Bewilligungsbescheid, das das Arbeitslosengeld
erst am 21.1.2009 gezahlt werden kann. Aufgrund einer Urlaubsabgeltung
stehen keine Leistungen bis 20.1.2009 zu.

Der Arbeitslose ist bis einschl. 22.2.2009 krank (setzen wir mal noch
einen Krankenhausaufenthalt voraus).

Meine Fragen:

Hat er Anspruch auf Kranken- oder Arbeitslosengeld?

Wie sieht es mit der Krankenversicherung aus?

Wer muss evtl. für die Krankenhauskosten aufkommen?

Welche Ansprüche (finanziell) hat er überhaupt?

Bin auf Eure Antworten sehr gespannt.

Kein Alg.
Hi!

Am 29.1.2009 erhält er einen Bewilligungsbescheid, dass das Arbeitslosengeld erst am 21.1.2009 gezahlt werden kann. Aufgrund einer Urlaubsabgeltung stehen keine Leistungen bis 20.1.2009 zu.

Soweit okay.
Weitere Konsequenz: Während der Alg-Anspruch wg. des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung ruht, führt die AA auch keine KV-Beiträge ab. Eine Anmeldung bei der KK würde erst ab dem 1. tatsächlichen Leistungstag (wäre hier eigentlich der 21.01.09) getätigt.

Der Arbeitslose ist bis einschl. 22.2.2009 krank

Du schreibst nicht, ab wann derjenige krankgeschrieben war. Nach dem, was Du schreibst, folgere ich jedoch, dass die Erkrankung nach dem 01.01.09, aber vor dem 21.01.09 begann.
Ist das korrekt?

Sofern meine Schlussfolgerung korrekt ist, kann ich folgende Antworten geben:

Hat er Anspruch auf Kranken- oder Arbeitslosengeld?

Es besteht ab dem 1. Tag der Erkrankung erstmal ein Anspruch auf Krankengeld (KRG), da die Arbeitsunfähigkeit (AU) während der 1-monatigen gesetzlichen KV-Nachversicherungspflicht des alten AG eingetreten ist.

Gleichzeitig ist jedoch der Alg-Antrag rückwirkend ab dem 1. Tag der AU hinfällig, weil die Person am 1. Tag, an dem grundsätzlich Anspruch auf Zahlung von Alg bestanden hätte (hier: 21.01.09; nach dem Ruhenszeitraum) nicht arbeitsfähig war und damit nicht zur Verfügung stand! Somit besteht nach Maßgabe des Gesetzes keine Arbeitslosigkeit (mehr), was ja die Voraussetzung für einen Alg-Anspruch ist.
(In einem solchem Fall wie hier kommt es regelmäßig nicht auf den Tag der Anspruchsentstehung an (hier wohl: 01.01.09), sondern auf den Tag, an dem das erste Mal tatsächlich Anspruch auf Alg-Zahlung besteht!)

Wie sieht es mit der Krankenversicherung aus?

Bis 31.01.09 besteht wie gesagt automatisch Nachversicherung durch den alten AG.
Da der Alg-Antrag jedoch durch die AU hinfällig ist (und somit keine Anmeldung bei der KK durch die AA erfolgen kann) müsste sich derjenige ab 01.02.09 m. E. selbst (also auf eigene Kosten!) krankenversichern, da er unter die seit geraumer Zeit in Deutschland herrschende Krankenversicherungspflicht fällt.

Das ist aber alles schon GKV-Recht (SGB V), weswegen ich bzgl. der genauen Rechtslage in diesem Fall empfehle, das Thema im Brett „Versicherungen“ zu vertiefen!

Wer muss evtl. für die Krankenhauskosten aufkommen?

Abgesehen vom obligatorischen KKH-Tagegeld, dass der Patient pro Aufenthaltstag für max. 28 Tage selber zahlen muss, ist das m. E. im Januar auf jeden Fall die Krankenkasse des Patienten.
Ab 01.02.09 hängt das meiner Meinung nach davon ab, ob sich derjenige (rückwirkend) versichert.

Aber wieder verweise ich hier lieber auf das Brett „Versicherungen“! Die AV-Seite konnte ich hoffentlich klären.

Welche Ansprüche (finanziell) hat er überhaupt?

Und wieder: „Versicherungen“. (Es sei denn, ich habe oben falsch geschlussfolgert! Dann könnte es sein, dass ich nochmal von vorne anfangen muss… :smile:

LG
Liza

Hier ist zunächst mal wichtig zu wissen, war das Arbeitsverhältnis zum 31.12. beendet, oder wurde am 31.12. gekündigt. Fing an diesem Tag die Kündigungszeit erst an?

Gruß Bert

??
Hi!

Hier ist zunächst mal wichtig zu wissen, war das Arbeitsverhältnis zum 31.12. beendet, oder wurde am 31.12. gekündigt. Fing an diesem Tag die Kündigungszeit erst an?

Das geht doch aus dem Ursprungsposting hervor!

Kündigung erfolgt zum 31.12.2008

Ansonsten wäre seitens der AA auch kein Alg-Anspruch festgestellt und ein Ruhenszeitraum verhängt worden!

Gruß
Liza

Hallo Liza,

danke für die TOP-Antworten.

Bzgl. Sperrzeit für Urlaubsentgelt hätte ich noch eine kleine Frage:

Angenommen der Arbeitnehmer dem im September 2008 zum 31.12.2008 gekündigt
wurde, hat zweimal einen Urlaubsantrag gestellt, der vom Arbeitgeber
allerdings aus betrieblichen Gründen verweigert wurde.
Letztendlich hatte er ja nur die Möglichkeit den Resturlaub bis zum Jahresende (Ende der Beschäftigung) zu nehmen.

Im Dezember 2008, während der Urlaubszeit erkrankte der Arbeitnehmer bis
zum 31.Dezember 2008 (letzter Arbeitstag).

Mit der letzten Abrechnung (Dezember 2008) hat dann der Arbeitgeber den Resturlaub ausgezahlt, was ja zur Urlaubsabgeltung bzw. Sperre des Arbeitslosengeldes führen würde.

Habe jetzt von einem Bekannten gehört, dass sich der verfallene Urlaub in
einen Schadensersatzanspruch verwandelt, wenn der Arbeitgeber den Urlaubsantrag
(geplant im Oktober + November 2008) ablehnt.

Sollte die Behauptung richtig sein, müsste der Arbeitnehmer immer noch
mit einer Sperre des Arbeitslosengeldes rechnen?

Für eine Antwort danke ich im voraus.

mfg
arlo2009

Arbeitsrecht!
Hi!

Mit der letzten Abrechnung (Dezember 2008) hat dann der Arbeitgeber den Resturlaub ausgezahlt, was ja zur Urlaubsabgeltung bzw. Sperre des Arbeitslosengeldes führen würde.

Ruhen des Alg-Anspruchs, keine Sperrzeit! :wink:

Habe jetzt von einem Bekannten gehört, dass sich der verfallene Urlaub in einen Schadensersatzanspruch verwandelt, wenn der Arbeitgeber den Urlaubsantrag (geplant im Oktober + November 2008) ablehnt.

Dazu kann ich rein gar nichts sagen. Das ist Arbeitsrecht, womit ich mich nur sehr rudimentär auskenne. Also: Diese Frage bitte nochmal im Brett „Arbeitsrecht“ stellen, wenn sie beantwortet werden soll… :smile:

Sollte die Behauptung richtig sein, müsste der Arbeitnehmer immer noch mit einer Sperre des Arbeitslosengeldes rechnen?

Wenn tatsächlich eine solche Umwandlung sein sollte, dann tritt kein Ruhenszeitraum wg. Urlaubsabgeltung ein!

Für den Fall, dass eine gerichtliche Klärung des Sachverhalts (dahingehend, dass eine solche „Umwandlung“ zu erfolgen hat) jedoch erst NACH Eintritt der Alokeit erfolgen kann, wird man nicht umhinkommen, zumindest einen vorläufigen Ruhenszeitraum aufgebrummt zu bekommen.
Man sollte (muss) auch unbedingt bei der Antragsabgabe auf ein schwebendes Verfahren hinweisen, 1., damit kein endgültiger Bescheid ergeht und 2., damit beim AG ein evtl. Anspruchsübergang angemeldet werden kann.

LG
Liza