Es wurde bei Besichtung einer Mietwohnung versichert, dass bis zum Einzug der solchigen ein Balkon vorhanden ist. Auch im Mietvertrag wurde ein Balkon als vorhanden angekreuzt. Jedoch ist bei Einzug kein Balkon angebaut wurde. Dies müsste doch ein Minderungsgrund sein und wenn ja in welcher Höhe? Welche Fristsetzung hat man zu beachten?
Danke und Gruss Marco
Jedoch
ist bei Einzug kein Balkon angebaut wurde. Dies müsste doch
ein Minderungsgrund sein und wenn ja in welcher Höhe?
Das hängt sicher erstens von der Größe des Balkons im Verhältnis zum Wohnraum ab und zweitens von der Jahreszeit, in der der Balkon unbenutzbar ist. Jetzt im Hochsommer würde es mich besonders annerven. Das AG Bonn hat mal vor Urzeiten 15 % für angemessen gehalten. Aber die Umstände des Einzelfalls dort kenne ich auch nicht.
Welche
Fristsetzung hat man zu beachten?
Auf jeden Fall muss die Minderung erst mal angedroht werden, verbunden mit einer Fristsetzung. Man könnte aktuell beispielsweise ankündigen, ab August die Nettokaltmiete bis zur Beseitigung des Mietmangels um X Prozent zu kürzen, falls nicht hinsichtlich des fehlenden Balkons bis 31. Juli für Abhilfe gesorgt wurde.
Gruß
smalbop
Hallo,
der fehlende Balkon ist sicher ein Mangel.
Außerdem könnte er (anteilig) in die Fläche eingerechnet sein. Dann gilt das in /t/wohnflaeche/5971114/2
Cu Rene
Hi,
Welche
Fristsetzung hat man zu beachten?Auf jeden Fall muss die Minderung erst mal angedroht
werden, verbunden mit einer Fristsetzung.
Das ist falsch, man muß eine Mietminderung nicht vorher ankündigen, die Miete kann sofort gemindert werden. Allerdings muß man dem Vermieter mitteilen weswegen die Miete gemindert wird.
http://de.wikipedia.org/wiki/Mietminderung
Man könnte aktuell
beispielsweise ankündigen, ab August die Nettokaltmiete bis
zur Beseitigung des Mietmangels um X Prozent zu kürzen, falls
nicht hinsichtlich des fehlenden Balkons bis 31. Juli für
Abhilfe gesorgt wurde.
Auch falsch, siehe obigen Link.
Gruß
Tina