Kein Diebstahl? Welches Delikt ist das?

Hallo Experten,

angenommen, Herr A will dem Juwelier B eins auswischen und steckt darum unbemerkt in dem Juweliergeschäft Schmuck im Wert von sagen wir 7000 EUR in die Tasche eines anderen Kunden C. A kennt diesen Kunden nicht und nimmt im weiteren auch keinen Kontakt zu C auf.

Das ist kein Diebstahl, oder, da er sich nichts angeeignet hat? Raub und Unterschlagung wohl auch nicht? Was für ein Delikt ist das und wie wird es bestraft? Dem Juwelier kann dadurch ja ein großer Schaden entstehen, auch wenn Kunde C nix falsch macht (z. B. wenn er, ohne den Schmuck zu bemerken, die Tasche wegschmeißt, was sein gutes Recht ist und der Schmuck so nie wieder auftaucht)

Gespannte Grüße!
Karl

Man kann es auch auf Ebay übertragen:
Angenommen, A verkauft etwas, was er garnicht hat. Natürlich unter
falschem Namen. Als Bankverbindung gibt er irgendeine an, sei es nun
die der Tageszeitung oder sonstirgendeine. Sein Ziel ist es nur den
(unbekannten) Käufer zu schädigen, ohne selbst etwas davon zu haben.
Wäre dies strafbar?

Gruss

Hallo Experten,

angenommen, Herr A will dem Juwelier B eins auswischen und
steckt darum unbemerkt in dem Juweliergeschäft Schmuck im Wert
von sagen wir 7000 EUR in die Tasche eines anderen Kunden C. A
kennt diesen Kunden nicht und nimmt im weiteren auch keinen
Kontakt zu C auf.

A hat sich nicht strafbar gemacht. Er hat keinen Straftatbestand erfüllt. Er hat sich lediglich zivilrechtlich schadensersatzpflichtig gemacht und haftet freilich auf Schadensersatz.

Auch hier ist kein Straftatbestand erfüllt. Der Schädiger haftet lediglich zivilrechtlich auf Schadensersatz.

Grüße
53/12

Guten Abend!

Das ist kein Diebstahl, oder, da er sich nichts angeeignet
hat?

Nun, das sehe ich anders. Der Bruch des fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams („Wegnahme“) ist vorhanden und auch die Zueignungsabsicht wird man erkennen müssen. Der Täter macht schließlich etwas, was grundsätzlich nur ein Eigentümer mit der Sache tun darf - nach Belieben damit verfahren (§ 903 BGB). Es ist nicht nötig, dass der Täter die Sache behält und sich in sein Regal stellt.

Hallo,

ist es strafber, wenn ich etwas stehle und es dann wegschmeiße (z.B. in die Tasche eines anderen Menschen)?
Brauche ich das Diebesgut also nur wegzuschmeißen und bin dann straffrei?

Gruß, Niels

Hallo,

Brauche ich das Diebesgut also nur wegzuschmeißen und bin dann straffrei?

das ist eine ganz andere Baustelle. Hier fehlt die Zueignungskomponente. Du würdest vermutlich wegen Sachbeschädigung bestraft, weil du durch das Wegwerfen die Sache dem sofortigen Verfall preisgegeben hast.

Gruss

Iru

Guter Gedanke, aber warum so kompliziert? Beim Blick in die aktuelle Gesetzesfassung dürfte ohnehin kein Problem mehr vorliegen, auf Dein Ergebnis zu kommen. Da steht es ja jetzt ganz klar drin.

Hallo,

Das ist kein Diebstahl, oder, da er sich nichts angeeignet
hat?

_Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen _

Gruß

S.J.

auch die Zueignungsabsicht wird
man erkennen müssen. Der Täter macht schließlich etwas, was
grundsätzlich nur ein Eigentümer mit der Sache tun darf - nach
Belieben damit verfahren (§ 903 BGB). Es ist nicht nötig, dass
der Täter die Sache behält und sich in sein Regal stellt.

Das stimmt aber mit der herrschenden Auslegung des § 242 StGB nicht überein.

Mit dem Verweis auf das „Verfügen wie ein Eigenümer“ könnte man praktisch jede Inbesitznahme einer Sache als Aneignung begründen, da es immer nur dem Eigentümer erlaubt ist, gem. § 903 BGB zu verfahren und somit jeder, der gerade unberechtigten Besitz an dieser hat, diese Rechte faktisch selbst ausüben kann. Eine Abgrenzung zum reinen Besitzentzug wäre hier für den Zeitraum des Besitzes überhaupt nicht mehr möglich.

Vgl. BGH MDR/H 82, 810: „Ebenso fehlt es an der Aneignung, wenn der Täter die Sache wegnimmt, um den Eigentümer zu ärgern.“

Deshalb hat die Rechtsprechung ja diese „Generieren wie ein Eigentümer“-Fälle, die allein eine Frage der Enteignung darstellen, nur auf bestimmten Verhaltensweisen erstreckt, insbesonder solche, die dazu führen, bzw. mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit dazu führen können, dass der Eigentümer die Sache nicht wieder bekommt.

Das ist tatsächlich einzig eine Frage des Tatbestandsmerkmals der dauerhaften Enteignung. Vorliegend würde aber bereits die Aneignung nicht vorliegen, da der Täter weder die Sache selbst, noch ihren Sachwert seinem Vermögen zuordnen will. Es fehlt daher an der Aneignungskomponente, da der Entwendende keinerlei eigenes Interesse an der Sache hat (der Fahrrad"entleiher" hat das ja zumindest für die Zeit der Nutzung, hier fehlt es aber an der Enteignung). Man kann auch nicht argumentieren, dass das direkte Verbringen in den Besitz des Dritten dazu führt oder führen kann, dass die Sache wohl nie mehr an den Eigentümer zurück geht. Denn auch hierüber wir die Aneignungskomponente nicht hersgestellt.

Deswegen gilt: „Selbst bei nur vorübergehender Benutzung kann Enteignung vorliegen, wenn sich der Täter der Sache anschließend in einer Weise entäußert, dass beim Berechtigten die Wiederherstellung der Besitzerposition ausgeschlossen erscheint“ (BGH NStZ 81, 63). Auch hier bedarf es aber zur vorhergehenden Bejahung der Aneignung einer „vorübergehenden Benutzung“, die gerae nicht in der Weitergabe liegt, ebenso wenig, wie in der Zerstörung (die ja auch eine kurzfristige Art der Benutzung wäre).

Schönke/Schröder § 242 Rdn. 55: „Ebenso fehlt es an der Aneignung, wenn der Täter die Sache wegnimmt, um sie sogleich zu zerstören (bzw. von einem Dritten zerstören zu lassen).“

Hier wäre die zweite Alternative mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, da es für den Eigentümer gleichbedeutend ist, ob die Dritte Person die zugesteckten Sachen auf Nimmerwiedersehen mitnimmt oder gleich zerstört.

Es ist also mangels Aneignung kein Diebstahl.

Gruß
Dea

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Das stimmt aber mit der herrschenden Auslegung des § 242 StGB
nicht überein.

Das ist mir bekannt und hätte ich natürlich fairerweise dazu schreiben müssen, denn oft werden hier ja „klare Antworten“ und keine Diskussionsgrundlagen erwartet. Ich bleibe dabei, dass es keine Rolle spielen kann, ob der Täter noch im Laden die Sache „verschenkt“ oder ob er das später tut.

Das stimmt aber mit der herrschenden Auslegung des § 242 StGB
nicht überein.

Das ist mir bekannt und hätte ich natürlich fairerweise dazu
schreiben müssen, denn oft werden hier ja „klare Antworten“
und keine Diskussionsgrundlagen erwartet. Ich bleibe dabei,
dass es keine Rolle spielen kann, ob der Täter noch im Laden
die Sache „verschenkt“ oder zerstört oder ob er das später
tut.

Gut, aber warum sollte das - jetzt mal nicht methodisch, sondern rechtstheoretisch gesehen - ein Diebstahlsdelikt und, jedenfalls in den letzten beiden Fällen, nicht (nur) eine Sachbeschädigung sein? Denn alle der drei genannten Varianten haben jedenfalls nach m.E. mit dem Wesen des Diebstahls, dass ja nun mal darin liegt, dem anderen eine Sache wegzunehmen, um sie, wenn auch nur auf Zeit, für sich zu haben und zu nutzen, wenig zu tun.

Die reine Fremdschädigung ohne eigenes Vermögensinteresse sehe ich bereits von der Idee des § 242 StBG einfach nicht als erfasst an.

Gruß
Dea

Guter Gedanke, aber warum so kompliziert?

Weil es ein Grundrecht ist, dass nur die Tat bestraft werden kann, deren Strafbarkeit im Zeitpunkt der Tat gesetzlich bestimmt gewesen ist. Deswegen darf und muss man über jedes einzelne Tatbestandsmerkmal trefflich diskutieren.

Beim Blick in die
aktuelle Gesetzesfassung dürfte ohnehin kein Problem mehr
vorliegen, auf Dein Ergebnis zu kommen. Da steht es ja jetzt
ganz klar drin.

Hm, Du spielst wahrscheinlich auf die Drittzueignungsabsicht an. Die liegt aber definitiv nicht vor, wenn es dem Täter egal ist, ob der „Beschenkte“ überhaupt etwas von der „Schenkung“ merkt.

Gut, aber warum sollte das - jetzt mal nicht methodisch,
sondern rechtstheoretisch gesehen - ein Diebstahlsdelikt und,
jedenfalls in den letzten beiden Fällen, nicht (nur) eine
Sachbeschädigung sein?

Deswegen habe ich „zerstört“ nach reiflicher Überlegung auch noch aus meinem POsting entfernt, war aber nicht schnell genug für Dich.

Denn alle der drei genannten Varianten
haben jedenfalls nach m.E. mit dem Wesen des Diebstahls, dass
ja nun mal darin liegt, dem anderen eine Sache wegzunehmen, um
sie, wenn auch nur auf Zeit, für sich zu haben und zu nutzen,
wenig zu tun.

Wie willst Du dann aber einem Ladendieb kommen, der hinter der Kasse sagt, er habe die Flasche Wein in seiner Tasche niemals selbst trinken, sondern von Anfang an dem Bettler geben wollen, der direkt vor dem Laden sitzt?

Wie willst Du dann aber einem Ladendieb kommen, der hinter der
Kasse sagt, er habe die Flasche Wein in seiner Tasche niemals
selbst trinken, sondern von Anfang an dem Bettler geben
wollen, der direkt vor dem Laden sitzt?

Aber das ist doch eine reine Frage der Beweisführung und nicht der Strafbarkeit als solche.

Wenn das Gericht ihm eben nicht glaubt, und mit solchen Schutzbehauptungen werden die Strafgerichte ja jeden Tag überhäuft, dann ists (ggf. versuchter) Diebstahl.

Wenn es ihm glaubt, eben nicht.

Ist natürlich auch Quatsch, denn in meinem Beispiel ist die Drittzueignungsabsicht ja klar gegeben… habe jetzt aber leider keine Zeit mehr, mir ein neues auszudenken.

das ist eine ganz andere Baustelle.

sehe ich nicht so.

Hier fehlt die
Zueignungskomponente.

Wie willst Du das beweisen? Ich klau etwas und wenn mir die Sache zu heiß wird (Polizei ist mir auf den Fersen), schmeiße ich es in den Rhein. Und schon kann ich nicht mehr als Dieb bestraft werden? Nur noch zivilrechtlich wegen Sachbeschädigung?

Du würdest vermutlich wegen
Sachbeschädigung bestraft, weil du durch das Wegwerfen die
Sache dem sofortigen Verfall preisgegeben hast.

Leute, wenn ihr was gestohlen habt, werft es rechtzeitig weg und ihr habt rein rechtlich gesehen nicht gestohlen?

Gruß, Niels

Antwort und kleine Abwandlung
Der Fall ist rechtlich eindeutig: A macht sich nicht strafbar. Wenn die Absicht allein darin liegt, dem B eines auszuwischen, fehlt ihm die für Diebstahl notwendige Zueignungsabsicht. Andere Straftatbestände kommen nicht in Betracht, weder für A noch für C. Der Fall ist strafrechtlich daher irrelevant.

Spannender ist eine ähnliche Fallgestaltung: C stiftet den A (rechtsuntechnisch gesprochen) zu seiner Tat an. Die Intention des A bleibt aber dieselbe. Dann macht sich A plötzlich doch strafbar. Um das zu verstehen, muss man erst mal die Strafbarkeit des C klären. Er ist hier mittelbarer Täter eines Diebstahls (und nicht bloß Anstifter). A ist, wie Juristen das nennen, ein dolos-absichtsloses Werkzeug.

Und nun der Clou: A weiß ja, dass C einen Diebstahl in mittelbarer Täterschaft begeht, und er unterstützt ihn dabei, macht ihm die Tat erst möglich. Darum ist er Gehilfe, macht sich also strafbar wegen Beihilfe zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft (§§ 242, 25 Abs. 1 Var. 2, 27 StGB). Ein Klassiker für das erste juristische Staatsexamen!

Ist natürlich auch Quatsch, denn in meinem Beispiel ist die
Drittzueignungsabsicht ja klar gegeben… habe jetzt aber
leider keine Zeit mehr, mir ein neues auszudenken.

Äh, ja, das hatte ich eben auch übersehen :frowning:

Mal gedreht:

Hm, Du spielst wahrscheinlich auf die Drittzueignungsabsicht
an. Die liegt aber definitiv nicht vor, wenn es dem Täter egal
ist, ob der „Beschenkte“ überhaupt etwas von der „Schenkung“
merkt.

Stimmt, das hatte der Fragesteller sogar explizit ausgeschlossen. Da bin ich falsch abgebogen, als ich über Deine Antwort nachgedacht habe.

Weil es ein Grundrecht ist, dass nur die Tat bestraft werden
kann, deren Strafbarkeit im Zeitpunkt der Tat gesetzlich
bestimmt gewesen ist. Deswegen darf und muss man über jedes
einzelne Tatbestandsmerkmal trefflich diskutieren.

Was aber so absurd gewesen wäre, wenn ich da nicht falsch unterwegs gewesen wäre. Deine Meinung wird aber an der Heimlichkeit und dem fehlenden wirtschaftlichen Interesse scheitern, wenn man dann logisch weiterdenkt.