auch die Zueignungsabsicht wird
man erkennen müssen. Der Täter macht schließlich etwas, was
grundsätzlich nur ein Eigentümer mit der Sache tun darf - nach
Belieben damit verfahren (§ 903 BGB). Es ist nicht nötig, dass
der Täter die Sache behält und sich in sein Regal stellt.
Das stimmt aber mit der herrschenden Auslegung des § 242 StGB nicht überein.
Mit dem Verweis auf das „Verfügen wie ein Eigenümer“ könnte man praktisch jede Inbesitznahme einer Sache als Aneignung begründen, da es immer nur dem Eigentümer erlaubt ist, gem. § 903 BGB zu verfahren und somit jeder, der gerade unberechtigten Besitz an dieser hat, diese Rechte faktisch selbst ausüben kann. Eine Abgrenzung zum reinen Besitzentzug wäre hier für den Zeitraum des Besitzes überhaupt nicht mehr möglich.
Vgl. BGH MDR/H 82, 810: „Ebenso fehlt es an der Aneignung, wenn der Täter die Sache wegnimmt, um den Eigentümer zu ärgern.“
Deshalb hat die Rechtsprechung ja diese „Generieren wie ein Eigentümer“-Fälle, die allein eine Frage der Enteignung darstellen, nur auf bestimmten Verhaltensweisen erstreckt, insbesonder solche, die dazu führen, bzw. mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit dazu führen können, dass der Eigentümer die Sache nicht wieder bekommt.
Das ist tatsächlich einzig eine Frage des Tatbestandsmerkmals der dauerhaften Enteignung. Vorliegend würde aber bereits die Aneignung nicht vorliegen, da der Täter weder die Sache selbst, noch ihren Sachwert seinem Vermögen zuordnen will. Es fehlt daher an der Aneignungskomponente, da der Entwendende keinerlei eigenes Interesse an der Sache hat (der Fahrrad"entleiher" hat das ja zumindest für die Zeit der Nutzung, hier fehlt es aber an der Enteignung). Man kann auch nicht argumentieren, dass das direkte Verbringen in den Besitz des Dritten dazu führt oder führen kann, dass die Sache wohl nie mehr an den Eigentümer zurück geht. Denn auch hierüber wir die Aneignungskomponente nicht hersgestellt.
Deswegen gilt: „Selbst bei nur vorübergehender Benutzung kann Enteignung vorliegen, wenn sich der Täter der Sache anschließend in einer Weise entäußert, dass beim Berechtigten die Wiederherstellung der Besitzerposition ausgeschlossen erscheint“ (BGH NStZ 81, 63). Auch hier bedarf es aber zur vorhergehenden Bejahung der Aneignung einer „vorübergehenden Benutzung“, die gerae nicht in der Weitergabe liegt, ebenso wenig, wie in der Zerstörung (die ja auch eine kurzfristige Art der Benutzung wäre).
Schönke/Schröder § 242 Rdn. 55: „Ebenso fehlt es an der Aneignung, wenn der Täter die Sache wegnimmt, um sie sogleich zu zerstören (bzw. von einem Dritten zerstören zu lassen).“
Hier wäre die zweite Alternative mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, da es für den Eigentümer gleichbedeutend ist, ob die Dritte Person die zugesteckten Sachen auf Nimmerwiedersehen mitnimmt oder gleich zerstört.
Es ist also mangels Aneignung kein Diebstahl.
Gruß
Dea