Hi,
wegen „isso“. Es gibt keine Begründung, warum es nicht so sein
sollte und das ist der entscheidende Punkt.
Doch da würde mir schon etwas einfallen, z.B. §§ 812 folgende
BGB.
damit zäumst du das PFerd von hinten auf.
Gehen wir es also durch.
Vertrag zustande gekommen? Ja, durch konkludentes Handeln, sofern der Einwerfende geschäftsfähig ist. Formvorschriften gibt es nicht.
AGB Bestandeil des Vertrages? Ja, alle Bedingungen erfüllt
AGB-Klauseln wirksam? Ja
Vertrag erfüllt? Wenn die Ware rausgekommen und in einwandfreiem Zustand ist, ja
Also: alles bestens.
Es ist ja nicht so, dass man die Automaten nicht so
konstruieren könnte, dass sie kein Wechselgeld geben können.
Es ist ja nicht so, daß man zu viel Geld einwerfen müßte.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das
jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit,
des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen
Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine
Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt,
die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung
stehen.
Das ist total daneben. Zwangslage? Unerfahrenheit? Mangel an Urteilsvermögen? Erhebliche Willensschwäche? Davon trifft ja wohl nichts zu. Mal abgehesen davon, daß man wohl kaum einen hundert Euro-Schein einschieben wird, wenn man eine Briefmarke für 55 Cent erwerben will.
Gruß
Christian