ich habe schon vor einiger Zeit hauptsächlich aus Gründen der Ausfallsicherheit bei meiner dritten Bremsleuchte und der Kennzeichenbeleuchtung die W5W-Funzeln durch in die Steckfassungen passenden 4-LED-Cluster ersetzt. Zum Zweck maximaler Unauffälligkeit ist die Bremsleuchte natürlich in Rot und die Kennzeichenbeleuchtung in Warmweiß.
Das Lichtbild bei letzterer ist außer leicht grün-gelblicheren Licht-Touchs identisch und aus unwissender Perspektive kein Unterschied feststellbar. Es erfolgt keinerlei größere Belndung o.ä.
Selbiges gilt für die Bremsleuchte. Dort kann man auch nur, wenn man es weiß und daher beachtet, feststellen, dass statt einer (durch Reflektorausnutzung mit Glühobst) recht gleichmäßigen „bonbonroten“ Leuchtfläche eher vier sattrote Leuchtpunkte zustande kommen. Insgesamt ist die Auffälligkeit des Bremslichtes an sich aber subjektiv genauso, zumal es ja nicht träge, wie bei Glühlampen anspricht.
Natürlich weiß ich, dass man solche offiziell nicht zugelassenen LED-Leuchtmittel nicht einsetzen dürfte. Aber da ich wie gesagt darauf geachtet habe, dass es nahezu identisch 'rüberkommt und im Endeffekt durch Ausfallsicherheit und schnelleres Ansprechen mehr Betriebssicherheit bringt, bin ich der Meinung, dass weder bei der Rennleitung, noch beim TÜV Beanstandungen zu erwarten sind, wie gesagt, wer kein Fachmann auf lichttechnischen Gebiet ist, wird das ganze sicherlich kaum merken.
Was meint ihr dazu? Gibt es irgendeinen Fall, wo man mich dennoch meiner Meinung nach unsinnigerweise belangen könnte? Angenommen, es kommt zu einem Auffahrunfall etc. pp…
Danke für eure Äußerungen! (Bitte keine Belehrungen, sondern realistische Einschätzungen!)
Ich und meine Freunde habe so einen Umbau an unseren Mopeds schon vor drei Jahren gemacht und bis jetzt TÜV usw. keine Probleme bekommen.
Aber trotzdem Vorsicht. Wenn bei einem Unfall der Nachweis über einen Sachverständigen erbracht werden muß, ob z.B. der Blinker zum Zeitpunkt des Unfalles funktioniert hat, könnte es Probleme geben.
Was meint ihr dazu? Gibt es irgendeinen Fall, wo man mich
dennoch meiner Meinung nach unsinnigerweise belangen könnte?
Angenommen, es kommt zu einem Auffahrunfall etc. pp…
Ja. Du betreibst eine Lichttechnische Einrichtung am Fahrzeug mit Leuchtmitteln die dafür nicht vorgesehen (und dafür auch nicht geprüft) sind. Die Aussage ist also klar: Wenns keiner merkt passiert nix. Wenn aber doch kann man Dir die Hammelbeine langziehen.
Was subjektiv gleich aussieht kann in der Praxis unerwünschte Streu- oder Blendwirkungen des Lichts erzielen. In Deutschland ist das ganz klar geregelt. Alle Lichttechnischen Einrichtungen müssen der entsprechenden ECE entsprechen. Und dort ist so allerhand festgelegt.
An sowas dachte ich auch, aber wenn das Heck ordentlich
zermust ist, wird doch wahrscheinlich kein Gutachter auf die
Idee kommen, nach durchgebrannten Glühlampen zu suchen… Die
dürften dabei zu Staub zerfallen. Und wenn doch, würde er
immernoch wahrscheinlich intakte Leuchtmittel vorfinden…
Nicht unbedingt. Gerade wenn derjenige, der aufgefahren ist, behauptet die Bremsleuchten hätten nicht funktioniert. In dem Fall ist ohne weiteres anhand der Leuchtmittel feststellbar ob sie gebrannt haben oder nicht. Zumindest bei den Wendellampen.
Mal ganz nüchtern: Durch diesen Umbau verstösst Du rein rechtlich gegen ein gutes Pfund §§.
Nicht unbedingt. Gerade wenn derjenige, der aufgefahren ist,
behauptet die Bremsleuchten hätten nicht funktioniert. In dem
Fall ist ohne weiteres anhand der Leuchtmittel feststellbar ob
sie gebrannt haben oder nicht. Zumindest bei den Wendellampen.
Nunja, das mag schon sein. Aber es gibt ja immernoch die beiden Hauptbremsleuchten, die im Originalzustand sind. Früher waren Autos prinzipiell nur mit diesen beiden ausgestattet und man hat keine dritte vermisst. Sie ist damit nur zusätzlich und muss ja schließlich auch bei Fehlen, vom Hersteller aus, nicht nachgerüstet werden.
Die dritte Bremsleuchte soll ja hauptsächlich dem Hintermann des Hintermanns schon zeitiger bremsbereit machen, indem dieser sie durch die Scheiben seines Vordermanns sieht. (Hoffentlich war das jetzt nicht zu verwirrend.) So habe ich es zumindest damals bei der Fahrschule gelernt. Im übrigen ist der Ausfall der LEDs ja wie gesagt sehr viel unwahrscheinlicher als bei Glühlampen.
Was mich als einziges zum Wiederumbau und Downgrade auf das Standardglühobst bewegen könnte, wäre ein Fall, der unserem Unfallszenario hier identisch ist.
ob es früher drei Bremsleuchten gab oder nicht spielt aber keine Rolle.
Alles, was an einem Fahrzeug verbaut ist, muss den geltenden Vorschriften entsprechen oder über eine Ausnahmegenehmigung verfügen.
Das heisst, wird eine dritte Bremsleuchte nachgerüstet, obwohl sie nicht vorgeschrieben ist, heisst das nicht das man sich da an technischen Spielereien austoben darf.
Nun, anyhow. Deine Frage war, ob man Probleme bekommen könnte und meine Antwort darauf ist:
Ja, man kann.
deine rechnung geht solange auf bis du auf den schlauen rennleiter triffst. der überweist dann gegen ein entgeld von dir (um die einhundert eu) bis zu drei punkte auf dein konto in flensburg. wie ich meine: ein bemerkenswertes preis- leistungs- verhältnis.
… man hat keine dritte vermisst. Sie ist damit nur zusätzlich
und muss ja schließlich auch bei Fehlen, vom Hersteller aus,
nicht nachgerüstet werden.
Doch, zumindest bei Neuwagen ist das schon seit über 10 Jahren so.
Außer man hat eine Ausnahmegenehmigung, falls man die dafür überhaupt bekommt.
Ältere PKW müssen nicht nachgerüstet werden, das stimmt.
Zusätzliche Bremsleuchten
Farbe: Rot
Zwei Arten von zusätzlichen Bremsleuchten sind an Pkw und
Anhängern erlaubt: Entweder darf ein Leuchtenpärchen montiert
werden – oder eine "zentrale Bremsleuchte".
• Anbau beim Leuchtenpärchen, also zwei zusätzlichen Bremsleuchten:
Mehr als 100 cm über der Fahrbahn, auf gleicher
Höhe und symmetrisch zur Fahrzeugmitte. Die Leuchten können
innen (z. B. hinter der Heckscheibe) oder außen am Fahrzeug
angebracht werden. Stets müssen sie jedoch "so weit
wie möglich" auseinander liegen und fest montiert sein.
• Anbau der "zentralen Bremsleuchte": Höher als die serienmäßigen
Bremsleuchten und in der Fahrzeugmitte. Auch bei
dieser Leuchte ist eine Anbringung innen oder außen zulässig
und eine feste Montage gefordert.
Beim Betätigen der Fußbremse müssen zusätzliche Bremsleuchten
gemeinsam mit den serienmäßigen aufflammen.
In allen PKWs, die in Deutschland zugelassen sind,
müssen nach §53 StVZO zwei Bremsleuchten verbaut sein.
Neuwagen müssen seit 1998 nach EU-Recht (76/756/EWG i.V.m. ECE-R48)
über eine dritte Bremsleuchte verfügen. http://aa.bosch.de/advastaboschaa/Product.jsp?prod_i…
Fahrzeuge ab Erstzulassung 1996 müssen die dritte Bremsleuchte haben.
Seit 1993 ist die dritte Bremsleuchte erlaubt, vorher war sie verboten.
Das dritte Bremslicht war noch nicht vorgeschrieben für Neufahrzeuge.
Das wäre die richtige Formulierung.
Es gab zugelassene Nachrüstsätze mit 2 zusätzlichen Bremsleuchten,
die innen an der Heckscheibe anzubringen waren.
TÜV Vorführung war dank ABE nicht nötig.
Hatte in meinem Wagen 1980, auch so’n Bremslichtsatz eingebaut.
… zwei zusätzliche Bremsleuchten, die seit dem 1. Februar an die Heckscheiben „mehrspuriger. Fahrzeuge" angebracht werden dürfen. http://www.zeit.de/1980/48/Die-Lobby-madits