Servus,
Was genau muss A nun als Beweis dem Finanzamt angeben?
Das gegebene Mittel ist der Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid. In diesem Einspruch muss begründet werden, inwiefern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (ob man sie Consultant, Freewheelin’ Freak oder Wissenschaftlicher Berater nennt, ist gleichgültig - der Name des Kindes tut nichts zur Sache) sich mit der Aufzählung in § 18 Abs 1 EStG deckt:
http://bundesrecht.juris.de/estg/__18.html
Zu dieser Frage sind meterweise Urteile, Abhandlungen, Kommentare veröffentlicht worden, es würde zu weit führen, diesen konkreten Fall hier zu analysieren. Wichtig ist an dieser Stelle nur eines: Wenn in der gesamten, offenbar recht breit angelegten Tätigkeit nur ein kleines Teilchen gewerblich ist, wird dadurch die gesamte Tätigkeit gewerblich, wenn sie in einem einheitlichen betrieblichen Zusammenhang ausgeübt wird.
Falls der Satz „soll nun Gewerbesteuer zahlen“ so zu verstehen ist, dass bereits ein Gewerbesteuerbescheid vorliegt, muss festgestellt werden, wie alt der Gewerbesteuer-Messbescheid schon ist. Einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides ist Ende mit Einspruch.
Weiterhin sollten bei A die laufenden KFZ-Kosten wie
Leasingraten,
Sonderzahlung, Nummernschilder usw. nicht anerkannt werden.
Das habe ich nicht verstanden: Es wurden gleichzeitig betrieblich gefahrene Kilometer mit 0,30 €/km pauschal angesetzt, und darüber hinaus noch die vollen Kfz-Kosten, und das Ganze ohne Ansatz der privaten Nutzung des Kfz? Da verstehe ich den Sachbearbeiter schon, wenn er da einiges rauswirft.
Für den Ansatz von Kfz-Kosten in diesem Fall grundsätzlich drei Möglichkeiten:
(1) Aufzeichnung der mit privatem Kfz betrieblich gefahrenen Kilometer, Ansatz pauschal mit 0,30 €/km
(2) Ansatz aller Ausgaben für das betriebliche Kfz, pauschale Bewertung der privaten Nutzung mit „1%-Methode“
(3) Ansatz aller Ausgaben für das betriebliche Kfz, Einzelbewertung der privaten Nutzung mit Vollkosten/km in Verbindung mit einem Fahrtenbuch
Die 1% Regel hatte er noch nicht
angewendet, da A nur betrieblich zu Kunden unterwegs war.
Entscheidend ist, ob das Kfz zur Verfügung steht oder nicht. Dabei widerspricht sich übrigens „nur betrieblich“ mit „90% betrieblicher Nutzung“ - was ist denn mit den 10%, die laut Sachverhalt weder betriebliche noch private Nutzung sind?
Im Rahmen des Einspruchs sind u.U. Möglichkeiten gegeben, wobei z.B. ein offensichtlich nachträglich erstelltes Fahrtenbuch sinnvollerweise nicht zum Einsatz kommt.
Schöne Grüße
MM