KFZ-Kosten wurden nicht anerkannt und Gewerbesteue

Guten Tag,

folgende Annahme:

A ist seit 2006 freiberuflich als Projektmanagerin für europäische
Projekte ztätig, z. B. Erstellen von
Büchern und Dokumenten für Forschungsprojekte in englischer Sprache für die EU.Controllingaufgaben für europäische Forschungsprojekte A hat ein Hochschulstudium abgeschlossen. Jedoch gab es bei A dieses Jahr Einwände vom
Finanzamt. A solle, da der Gewinn über 24.500 liegt Gewerbesteuer
zahlen, obwohl A bis dahin als Freiberufler gearbeitet hatte.
Was genau muss A nun als Beweis dem Finanzamt angeben? Wäre als Tätigkeitsangabe besser Consultant oder beratender Ingenieur gewesen. Kann dies noch korrigiert werden?

Weiterhin sollten bei A die laufenden KFZ-Kosten wie Leasingraten,
Sonderzahlung, Nummernschilder usw. nicht anerkannt werden. Nur die
Fahrtkosten mit dem betrieblich gefahrenen Kilometer wurden
berücksichtigt. A hatte PKW Ende 2007 nur für diese
TÃätigkeit genutzt. Die 1% Regel hatte er noch nicht angewendet, da A nur betrieblich zu Kunden unterwegs war. Was kann A jetzt tun und warum wurden die tatsächlichen Kosten nicht anerkannt, obwohl sich das Fzg. im Betriebsvermögen befindet und zu 90% betrieblich genutzt wird.

Vielen Dank im vorraus!

Mit freundlichen Grüßen

Servus,

Was genau muss A nun als Beweis dem Finanzamt angeben?

Das gegebene Mittel ist der Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid. In diesem Einspruch muss begründet werden, inwiefern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (ob man sie Consultant, Freewheelin’ Freak oder Wissenschaftlicher Berater nennt, ist gleichgültig - der Name des Kindes tut nichts zur Sache) sich mit der Aufzählung in § 18 Abs 1 EStG deckt:

http://bundesrecht.juris.de/estg/__18.html

Zu dieser Frage sind meterweise Urteile, Abhandlungen, Kommentare veröffentlicht worden, es würde zu weit führen, diesen konkreten Fall hier zu analysieren. Wichtig ist an dieser Stelle nur eines: Wenn in der gesamten, offenbar recht breit angelegten Tätigkeit nur ein kleines Teilchen gewerblich ist, wird dadurch die gesamte Tätigkeit gewerblich, wenn sie in einem einheitlichen betrieblichen Zusammenhang ausgeübt wird.

Falls der Satz „soll nun Gewerbesteuer zahlen“ so zu verstehen ist, dass bereits ein Gewerbesteuerbescheid vorliegt, muss festgestellt werden, wie alt der Gewerbesteuer-Messbescheid schon ist. Einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides ist Ende mit Einspruch.

Weiterhin sollten bei A die laufenden KFZ-Kosten wie
Leasingraten,
Sonderzahlung, Nummernschilder usw. nicht anerkannt werden.

Das habe ich nicht verstanden: Es wurden gleichzeitig betrieblich gefahrene Kilometer mit 0,30 €/km pauschal angesetzt, und darüber hinaus noch die vollen Kfz-Kosten, und das Ganze ohne Ansatz der privaten Nutzung des Kfz? Da verstehe ich den Sachbearbeiter schon, wenn er da einiges rauswirft.

Für den Ansatz von Kfz-Kosten in diesem Fall grundsätzlich drei Möglichkeiten:

(1) Aufzeichnung der mit privatem Kfz betrieblich gefahrenen Kilometer, Ansatz pauschal mit 0,30 €/km

(2) Ansatz aller Ausgaben für das betriebliche Kfz, pauschale Bewertung der privaten Nutzung mit „1%-Methode“

(3) Ansatz aller Ausgaben für das betriebliche Kfz, Einzelbewertung der privaten Nutzung mit Vollkosten/km in Verbindung mit einem Fahrtenbuch

Die 1% Regel hatte er noch nicht
angewendet, da A nur betrieblich zu Kunden unterwegs war.

Entscheidend ist, ob das Kfz zur Verfügung steht oder nicht. Dabei widerspricht sich übrigens „nur betrieblich“ mit „90% betrieblicher Nutzung“ - was ist denn mit den 10%, die laut Sachverhalt weder betriebliche noch private Nutzung sind?

Im Rahmen des Einspruchs sind u.U. Möglichkeiten gegeben, wobei z.B. ein offensichtlich nachträglich erstelltes Fahrtenbuch sinnvollerweise nicht zum Einsatz kommt.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

vielen Dank für die ausführliche Antwort. Wusste leider nicht wie ich den Artikel lösche, war wirklich ein Versehen, dass er 2.Mal auftaucht.

Falls die Tätigkeit nun als gewerblich angesehen wird, kann man doch nachträglich diese Ausgabe als Betriebsausgabe geltend machen, richtig? Es liegt noch kein Gewerbebescheid vor, nur eine Anhörung vom FA, dass Gewerbesteuer zu zahlen ist, da es sich bei Projektassistenz um eine gewerbl. Tätigkeit handelt.

Das mit den KFZ-Kosten habe ich immer noch nicht so ganz verstanden.
Das Auto wurde im November 2007 geleast. Davor wurde das Auto der Mutter für betriebliche Fahrten genutzt. Insges. Kilometerzahl war hier 14.500 Km. Wenn man nun nach Methode 2) vorgeht, heisst das

14.500x0,3€ zzgl. Leasingkosten usw. abzügl. 1% Regel?

Viele Grüße

Servus,

Was genau muss A nun als Beweis dem Finanzamt angeben?

Das gegebene Mittel ist der Einspruch gegen den
Gewerbesteuermessbescheid. In diesem Einspruch muss begründet
werden, inwiefern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (ob man
sie Consultant, Freewheelin’ Freak oder Wissenschaftlicher
Berater nennt, ist gleichgültig - der Name des Kindes tut
nichts zur Sache) sich mit der Aufzählung in § 18 Abs 1 EStG
deckt:

http://bundesrecht.juris.de/estg/__18.html

Zu dieser Frage sind meterweise Urteile, Abhandlungen,
Kommentare veröffentlicht worden, es würde zu weit führen,
diesen konkreten Fall hier zu analysieren. Wichtig ist an
dieser Stelle nur eines: Wenn in der gesamten, offenbar recht
breit angelegten Tätigkeit nur ein kleines Teilchen gewerblich
ist, wird dadurch die gesamte Tätigkeit gewerblich, wenn sie
in einem einheitlichen betrieblichen Zusammenhang ausgeübt
wird.

Falls der Satz „soll nun Gewerbesteuer zahlen“ so zu verstehen
ist, dass bereits ein Gewerbesteuerbescheid vorliegt, muss
festgestellt werden, wie alt der Gewerbesteuer-Messbescheid
schon ist. Einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides ist
Ende mit Einspruch.

Weiterhin sollten bei A die laufenden KFZ-Kosten wie
Leasingraten,
Sonderzahlung, Nummernschilder usw. nicht anerkannt werden.

Das habe ich nicht verstanden: Es wurden gleichzeitig
betrieblich gefahrene Kilometer mit 0,30 €/km pauschal
angesetzt, und darüber hinaus noch die vollen Kfz-Kosten, und
das Ganze ohne Ansatz der privaten Nutzung des Kfz? Da
verstehe ich den Sachbearbeiter schon, wenn er da einiges
rauswirft.

Für den Ansatz von Kfz-Kosten in diesem Fall grundsätzlich
drei Möglichkeiten:

(1) Aufzeichnung der mit privatem Kfz betrieblich gefahrenen
Kilometer, Ansatz pauschal mit 0,30 €/km

(2) Ansatz aller Ausgaben für das betriebliche Kfz, pauschale
Bewertung der privaten Nutzung mit „1%-Methode“

(3) Ansatz aller Ausgaben für das betriebliche Kfz,
Einzelbewertung der privaten Nutzung mit Vollkosten/km in
Verbindung mit einem Fahrtenbuch

Die 1% Regel hatte er noch nicht
angewendet, da A nur betrieblich zu Kunden unterwegs war.

Entscheidend ist, ob das Kfz zur Verfügung steht oder nicht.
Dabei widerspricht sich übrigens „nur betrieblich“ mit „90%
betrieblicher Nutzung“ - was ist denn mit den 10%, die laut
Sachverhalt weder betriebliche noch private Nutzung sind?

Im Rahmen des Einspruchs sind u.U. Möglichkeiten gegeben,
wobei z.B. ein offensichtlich nachträglich erstelltes
Fahrtenbuch sinnvollerweise nicht zum Einsatz kommt.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

und wieder taucht eine Frage von Dir doppelt auf…

Man kann bei einem Fahrzeug, das zum Betriebsvermögen gehört, die Kosten für das Fahrzeug ansetzen. Das sind (neben der Anschaffung) in der Regel Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung, Kraftstoffe und Reparaturen.

Für die private Nutzung des Fahrzeuges gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, die Martin dir bereits aufgezählt hat.

Für die Gewinnermittlung bedeutet dies - stark vereinfacht - Folgendes:

Ergebnis der Tätigkeit (inkl. angesetzter Fahrzeugkosten): + 1.000
Private Nutzung (wie auch immer ermittelt) + 1.000

Gewinn: + 2.000

Hilft das?

Es grüßt

Berta

Hallo,

ich verstehe deine Antwort nicht. Meine Frage war irgendwie doch eine andere. Es ging darum, ob man die Kilometer pauschal absetzen kann und dazu die Leasingraten.

Hast du evtl. auch einen Tip für den ersten Teil der Fragw?
Grüße

Falls die Tätigkeit nun als gewerblich angesehen wird, kann man doch nachträglich diese Ausgabe als Betriebsausgabe geltend machen, richtig? Es liegt noch kein Gewerbebescheid vor, nur eine Anhörung vom FA, dass Gewerbesteuer zu zahlen ist, da es sich bei Projektassistenz um eine gewerbl. Tätigkeit handelt.

Das mit den KFZ-Kosten habe ich immer noch nicht so ganz verstanden.
Das Auto wurde im November 2007 geleast. Davor wurde das Auto der Mutter für betriebliche Fahrten genutzt. Insges. Kilometerzahl war hier 14.500 Km. Wenn man nun nach Methode 2) vorgeht, heisst das

14.500x0,3€ zzgl. Leasingkosten usw. abzügl. 1% Regel?

und wieder taucht eine Frage von Dir doppelt auf…

Man kann bei einem Fahrzeug, das zum Betriebsvermögen gehört,
die Kosten für das Fahrzeug ansetzen. Das sind (neben der
Anschaffung) in der Regel Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung,
Kraftstoffe und Reparaturen.

Für die private Nutzung des Fahrzeuges gibt es
unterschiedliche Möglichkeiten, die Martin dir bereits
aufgezählt hat.

Für die Gewinnermittlung bedeutet dies - stark vereinfacht -
Folgendes:

Ergebnis der Tätigkeit (inkl. angesetzter Fahrzeugkosten): +
1.000
Private Nutzung (wie auch immer ermittelt) + 1.000

Gewinn: + 2.000

Hilft das?

Es grüßt

Berta

Hallo Sandra,

ich verstehe deine Antwort nicht. Meine Frage war irgendwie
doch eine andere. Es ging darum, ob man die Kilometer pauschal
absetzen kann und dazu die Leasingraten.

Entschuldige bitte irgendwelche Missverständnisse, aber meine Antwort war - oder sollte verstanden werden als:

„Entweder oder und auf gar keinen Fall beides“

Martin hat es oben schon sehr ausführlich erklärt. Du kannst doch nicht die Betriebsausgaben (Kraftstoffe, Versicherung, Steuern, Reparaturen) ansetzen und damit den Gewinn mindern und dann nochmal die Kilometerpauschale ansetzen. Mit den Betriebsausgaben ist doch schon alles „drin“ im Unternehmen. Andersherum wird der Gewinn erhöht um den Teil, der gerade nicht betrieblich ist - nämlich die Privatfahrten. Wenn meine Darstellung zu simpel war, sieh es mir bitte nach.

Es grüßt

Berta

[MOD] Link zu Diskussion in ‚‚Steuern‘‘ inside
Hi !

Die Diskussion zu diesem Thema (Doppelposting) bitte im Brett Steuern
/t/kilometerpauschaule-und-leasingraten-absetzbar/45…
weiterführen.

Danke

BARUL76