Kind krank - AG und private Kasse zahlen nicht?!

Hallo Experten,

das war ja eine bittere Überraschung. Mein Arbeitgeber hat mir für die drei Fehltage an denen ich meine Tochter betreuen mußte das Geld abgezogen und die Kasse (privat) zahlt nicht. Ist das richtig? Ich bin alleinerziehend. Was mache ich denn, wenn mein Kind mal 10 Tage oder länger krank ist? Notschlachten? Sorry, aber ich bin wirklich wirklich ziemlich geladen momentan. Danke für Info`s.

Mel

SGB V
Hi!

Na ja - der Rechtsanspruch auf’s Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes steht im SGB V. Allerdings gilt er tatsächlich nur bei einer Mitgliedschaft in der Gesetzlichen KV.

Wenn Du Dich nicht zusätzlich abgesichert hast (hoffe, das geht!), ist es wohl rechtens!

Gruß
Guido

Hi, die GKV zahlt aber nur, wenn rundum alles abgecheckt ist, ob nicht ( meistens ) tariflich die Weiterbezahlung geregelt ist, und ob der Arb.g. nicht freiwillig zahlt usw. wenn dann nichts mehr übrig bleibt und der Arb.g. das dann auch bescheinigt, dann erst kommt das SGB V dran. Vorher gibt s noch n ordentlichen Check der GKV, kann Monate dauern, bis alle Fragen rundum geklärt sind…
Und dann wird meistens noch n Karenztag eingebaut, weil die Krankheit des Kindes am selben Tag des Urlaubs eintritt, das ist man nochmals mit einem Tag ohne Bezahlung dabei usw.
Tschüß

Danke :o( …
…dann muß ich wohl damit leben…so ein Ärger! Danke jedenfalls.

Gruß, Mel

Hi Mel!

Zwar kenne ich mich nicht mit der Versicherungsrechtslage aus, aber soviel: Im öffentlichen Dienst gibt es für solche Fälle einen (begrenzten) Anspruch auf Sonderurlaub. Auch dort wird aber wahrscheinlich der Einfachheit halber meist eine einfachere Lösung gefahren. Dann ist nicht das Kind sondern die Mutter krank. Habe ich zumindest mal gehört!?

Gruß
Jeanny

Hallo Aaron,

Du gehst an der FRAGE VORBEI, das wollte niemand wissen,
zumal es auch falsch ist - in der Regel wird ein
solcher Fall innerhalb von zwei Wochen abgewickelt, je nach
dem wie z.B. der Arbeitgeber Zeit benötigt um eine
Verdienstbescheinigung zu erstellen usw.
Das es in Einzelfällen auch schon mal länger dauert und dann
auch an der jeweiligen Kasse liegt mag sein, aber bitte
nicht diese Verallgemeinerungen.

Gruss Günter

Hi, die einfachere Lösung ist auch die beste, denn wenn du Krankengeld fürs Kind beantragst, bekommst du einen Tag kein Krankengeld, weil dies ein sog.,Karenztag ist, an dem die Krankheit ´festgestellt wird, und Anspruch auf Krankengeld entsteht erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung, also bist du mit der richtigen Lösung angemeiert, und mit der von dir erörterten Lösung kommst du besser bei weg. Ich wurde hier wegen solcher real praktizierten Lösungen der eleganteren Art schon sehr häufig gerügt, als ich derartige Lösungen aufzeigte, O.O.OOhhhhhhhhh.
Tschüß
Für individuelle Mitleser kleiner Hinweis : Das Wort einzigste gibt es nicht, das heißt einzige

hallo, aaron,
es gibt kein Krankentagegeld für Nichtverdienende. Krankenhaustagegeld ja, doch kein Tagegeld. Das setzt ein eigenenes Einkommen vorraus.
Alledings glaube ich schon mal gelesen zu haben, dass der AG ein paar Tage (ich glaube es ist 1 Woche) im Jahr, die er als Sonderurlaub genehmigen und auch bezahlen muss.
Ich bin mir sogar ziemlich sicher!
Also, erkundige Dich mal bei z.B. Gewerkschaft.
Grüße
Raimund

Hallo,
Der § 45 SGB V. regelt das, aber Vorsicht da ist ein
Haken dabei.
Da heisst es z.B. ein Anspruch auf Freistellung durch den
Arbeitgeber besteht, aber nur dann wenn auch ein Krankengeld-
anspruch besteht und der besteht nur bei Personen, für die
die Versicherung nach dem SGB gilt, also nur für die
GKV-Versicherten - da bleibt nur das Fazit in diesem
Fall - die PKV zahlt nicht und das zu recht.

Gruss

Günter

Nee
Hi Raimund!

Genehmigen muss der AG zwar die Tage, die ein Kind krank ist, aber bezahlenmuss er sie nicht!

Es gibt zwar etliche Tarifverträge, die da andere Regeln vorsehen, allerdings gibt es keine gesetzliche Regelung hierfür!

Gruß
Guido

P.S. Gibt es eigentlich keine Zusatzversicherung hierfür?

Ich muss mal die GKV’s in Schutz nehmen
Hi!

In den knapp 16 Jahren meines Daseins als Personalmensch sind mir nur ganz wenige Fälle (weniger als 10, würde ich sagen) bekannt, in denen sich die GKV mehr Zeit als unbedingt nötig bei eine Erkrankung des Kindes gelassen hat.

Es passierte nicht selten, dass die Kassen bei mir Druck gemacht haben, weil die Verdienstausfallbescheinigung mal länger als 2 Tage gebraucht hat! Zum Glück gibt es Telefax…

Gruß
Guido

Hoppla
Da war ich wohl etwas zu voreilig!

Nach § 616 BGB muss der Arbeitgeber grundsätzlich 5 Tage bei einer Kindeserkrankung bei vollen Bezügen freistellen. Diese Regelung kann allerdings im Tarifvertrag, im Arbeiotsvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung ausgenommen werden. In den meisten Tarifverträgen steht wohl, dass nicht § 616 BGB sondern § 45 SGB V gilt.

Da steht allerdings:

§ 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 10 Abs. 4 und § 44 Abs. 1 Satz 2 gelten.

(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.

(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

TOLL!
Und was ist mit den nicht Versicherten?!?!?!
Werden die nicht freigestellt? Ich hasse solch schwammigen Müll! Das würde gegen die Gleichbehandlung verstoßen, ist also garantiert nicht der Fall. Nur: Warum können die ?=)/(§!"=$/&% so etwas nicht klar dahin schreiben?!?!?!

Gruß
Ein etwas ratloser Guido

MOD: Auch hier mal was grundsätzliches
Hallo Aaron,

bitte auch hier auf die Frage genau antworten und nicht ewig aus dem Nähkästchen und von deinen Erfahrungen plauschen…

Nicht jedes Amt und jeder Firma ist ein Abzockerverein und daher sollte man es nicht alles über einen Kamm scheren…

also bitte etwas mehr die Frage fokussieren…

Danke
Marco

hallo, Guido,
sind mit Anspruch auf Krankengeld evtl. die 42 Tage, die der AG bezahlen muss gemeint?
Oder wird tatsächlich unterschieden zwischen „Lohnfortzahlung“ und „Krankentagegeld“ der Versicherers?
Also eines kann ich mir nicht vorstellen (Gleichheit): dass Privatkrankentagegeld nicht als Tagegeld zählt!

Hier wäre mal einer unserer Rechtsanwälte gefragt! Also: Ruf an alle RA: was sagt das Gesetz wirklich?
Grüße
Raimund

Hallo Guido,

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es
nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur
Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und
versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in
ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen,
betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat. § 10 Abs. 4 und § 44 Abs. 1 Satz 2
gelten.

Hier steht… allgemein… jeder Versicherter hat diesen Anspruch… im genauen Verlauf des § wird aber eine explizite Eingrenzung gegeben. Weiter unten mehr dazu.

(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach
Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren
Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der
Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch
auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der
Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die
Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1
anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht
erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte
Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren
Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder
Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. Der
Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag
ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Hier würde ich sagen… es wird eingeschränkt auf die Versicherten, die ein tatsächlichen Anspruch auf Krankengeld haben. Nämlich nur, die, die gegen Entgelt arbeiten, selbst also in der Versicherungsnehmereigenschaft sich befinden.
Da gleichzeitig aber kein anderer das Kind versorgen können darf, muss man dies schon eher als komplexen Ausschluss betrachten.
Ich denke, hier soll die(der) alleinerziehende® Mutter/ Vater geschützt werden, dass er das Kind nicht versorgen kann.
Denn jemand, der Hauptverdiener ist und deren Frau/Mann Hausfrau/-mann ist, der muss sich keinen unbezahlten Urlaub nehmen, der hat jemanden zu Hause sitzen.
So würde ich das Gesetz auslegen.

TOLL!
Und was ist mit den nicht Versicherten?!?!?!

Gibt es den?
Wenn ja, dann ist für den das Sozialgesetzbuch nicht zuständig.
Ansonsten gibt es den Status „Familienversicherter“, der hat dann allerdings keinen Anspruch auf eigenes Krankengeld.
Oder den Privatversicherten. So lange er sich aber als Angestellter bewegt, muss sein Krankenversicherungsschutz substituierbar mit der GKV sein. Und somit wird für ihn auch, nach meinem Empfinden und Verständnis auch das SGB maßgeblich.

Hallo Raimund,

sind mit Anspruch auf Krankengeld evtl. die 42 Tage, die der AG :bezahlen muss gemeint?

Ich würde sagen ja.

Oder wird tatsächlich unterschieden zwischen „Lohnfortzahlung“ :und „Krankentagegeld“ der Versicherers?

Ich meine… Krankentagegeld ist eine Wortschöpfung der PKV, um die Unterscheidung der Tagegelder eindeutiger zu gestalten.
Krankengeld ist meines wissens nach die „volksmundschaftliche“ Lohnfortzahlung.

Zu deiner Aussage bezüglich Privat-KTG…
Das wird ja nur gezahlt, wenn die VP selber erkrankt ist. Somit würde es in der Konstellation: Mutter gesund, Kind krank eh keinen Anspruch geben.

Gruß…

Marco

HALT
Hallo Marco!

(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach
Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren
Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der
Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch
auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der
Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die
Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1
anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht
erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte
Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren
Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder
Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. Der
Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag
ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Hier würde ich sagen… es wird eingeschränkt auf die
Versicherten, die ein tatsächlichen Anspruch auf Krankengeld
haben. Nämlich nur, die, die gegen Entgelt arbeiten, selbst
also in der Versicherungsnehmereigenschaft sich befinden.
Da gleichzeitig aber kein anderer das Kind versorgen können
darf, muss man dies schon eher als komplexen Ausschluss
betrachten.
Ich denke, hier soll die(der) alleinerziehende® Mutter/
Vater geschützt werden, dass er das Kind nicht versorgen kann.
Denn jemand, der Hauptverdiener ist und deren Frau/Mann
Hausfrau/-mann ist, der muss sich keinen unbezahlten Urlaub
nehmen, der hat jemanden zu Hause sitzen.
So würde ich das Gesetz auslegen.

Mein Problem ist, dass hier immer nur vom Versicherten die Rede ist - und der ist im SGB in der Regel der gesetzlich Versicherte!

TOLL!
Und was ist mit den nicht Versicherten?!?!?!

Gibt es den?

Ich würde es nicht ausschließen! Ich finde es zwar recht wahnsinnig, aber ausschließen würde ich es nicht!

Wenn ja, dann ist für den das Sozialgesetzbuch nicht
zuständig.

Sehe ich eigentlich auch so

Ansonsten gibt es den Status „Familienversicherter“, der hat
dann allerdings keinen Anspruch auf eigenes Krankengeld.
Oder den Privatversicherten. So lange er sich aber als
Angestellter bewegt, muss sein Krankenversicherungsschutz
substituierbar mit der GKV sein. Und somit wird für ihn auch,
nach meinem Empfinden und Verständnis auch das SGB maßgeblich.

OK - nur: Wenn ich privat versichert bin, habe ich nun mal keinen Anspruch auf Krankengeld. Den Begriff Krangengeld erläutere ich unten noch mal.

Hallo Raimund,

sind mit Anspruch auf Krankengeld evtl. die 42 Tage, die der AG :bezahlen muss gemeint?

Ich würde sagen ja.

NEIN! Um Himmels Willen! Krankengeld ist das gesetzliche Krankentagegeld (ich vergleiche es einfach mal damit!)

Oder wird tatsächlich unterschieden zwischen „Lohnfortzahlung“ :und „Krankentagegeld“ der Versicherers?

Ich meine… Krankentagegeld ist eine Wortschöpfung der PKV,
um die Unterscheidung der Tagegelder eindeutiger zu gestalten.
Krankengeld ist meines wissens nach die „volksmundschaftliche“
Lohnfortzahlung.

NEIN! Das Krankentagegeld zahlt die gesetzliche Versicherung nach den (in der Regel) 42 Tagen Entgeltfortzahlung.

Gruß
Guido

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Jetzt wird es höllisch!
Hallo Raimund,

sind mit Anspruch auf Krankengeld evtl. die 42 Tage, die der
AG bezahlen muss gemeint?

Nein - die Zeit danach ist gemeint. Oder halt, wenn der AG den §616 BGB ausschließt halt auch die Zeit für die Erkrankung des Kindes.

Oder wird tatsächlich unterschieden zwischen „Lohnfortzahlung“
und „Krankentagegeld“ der Versicherers?

So ist es - nur dass Kranken tage geld ein PKV-Begriff ist.

Also eines kann ich mir nicht vorstellen (Gleichheit): dass
Privatkrankentagegeld nicht als Tagegeld zählt!

Hier wäre mal einer unserer Rechtsanwälte gefragt! Also: Ruf
an alle RA: was sagt das Gesetz wirklich?
Grüße
Raimund

Ich habe mal den für uns zuständigen Arbeitgeberverband befragt. In unserem Tarif steht halt, dass der § 616 BGB unter Maßgabe § 45 SGB V nicht greift.
Seine Meinung war: der SGB V greift nur bei gesetzlich Versicherten, findet also bei Privaten keine Anwendung. Also müsste wieder § 616 BGB greifen.
Das kann ich mir allerdings überhaupt nicht vorstellen!

Ich denke: Unbezahlter Urlaub: JA, Geld: NEIN!

Mach Dich doch mal bei den PKV’s schlau, ob man so etwas nicht mit absichern kann!

Gruß
Guido

Hallo,

völlig richtig, wenn das SGB vom Versicherten spricht dann meint
es auch nur denjenigen, der nach den Vorschriften dieses
Buchges versichert ist. also das GKV-Mitglied bzw. desssen mitversicherte Angehörigen.

Gruss

Günter

Hallo Guido,

Ich würde es nicht ausschließen! Ich finde es zwar recht
wahnsinnig, aber ausschließen würde ich es nicht!

Da gebe ich dir recht… es gibt immer noch ein paar totally crazy men :smile:

NEIN! Um Himmels Willen! Krankengeld ist das gesetzliche
Krankentagegeld (ich vergleiche es einfach mal damit!)

Sorry… du hast natürlich recht…

es war wohl schon etwas arg spät gestern :smile:

NEIN! Das Krankentagegeld zahlt die gesetzliche Versicherung
nach den (in der Regel) 42 Tagen Entgeltfortzahlung.

Siehe oben.
Und der Unterschied zwischen Krankengeld und Krankentagegeld ist dennoch meines Erachtens nach keiner :smile:

Marco

Hallo Marco,

NEIN! Das Krankentagegeld zahlt die gesetzliche Versicherung
nach den (in der Regel) 42 Tagen Entgeltfortzahlung.

Siehe oben.
Und der Unterschied zwischen Krankengeld und Krankentagegeld
ist dennoch meines Erachtens nach keiner :smile:

Fast - bei Erkrankung eines Kindes zahlt die GKV nämlich Krankengeld (ist zumindest möglich)

Gruß
´Guido