Hallo Guido,
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es
nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur
Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und
versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in
ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen,
betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat. § 10 Abs. 4 und § 44 Abs. 1 Satz 2
gelten.
Hier steht… allgemein… jeder Versicherter hat diesen Anspruch… im genauen Verlauf des § wird aber eine explizite Eingrenzung gegeben. Weiter unten mehr dazu.
(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach
Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren
Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der
Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch
auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der
Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die
Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1
anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht
erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte
Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren
Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder
Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. Der
Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag
ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Hier würde ich sagen… es wird eingeschränkt auf die Versicherten, die ein tatsächlichen Anspruch auf Krankengeld haben. Nämlich nur, die, die gegen Entgelt arbeiten, selbst also in der Versicherungsnehmereigenschaft sich befinden.
Da gleichzeitig aber kein anderer das Kind versorgen können darf, muss man dies schon eher als komplexen Ausschluss betrachten.
Ich denke, hier soll die(der) alleinerziehende® Mutter/ Vater geschützt werden, dass er das Kind nicht versorgen kann.
Denn jemand, der Hauptverdiener ist und deren Frau/Mann Hausfrau/-mann ist, der muss sich keinen unbezahlten Urlaub nehmen, der hat jemanden zu Hause sitzen.
So würde ich das Gesetz auslegen.
TOLL!
Und was ist mit den nicht Versicherten?!?!?!
Gibt es den?
Wenn ja, dann ist für den das Sozialgesetzbuch nicht zuständig.
Ansonsten gibt es den Status „Familienversicherter“, der hat dann allerdings keinen Anspruch auf eigenes Krankengeld.
Oder den Privatversicherten. So lange er sich aber als Angestellter bewegt, muss sein Krankenversicherungsschutz substituierbar mit der GKV sein. Und somit wird für ihn auch, nach meinem Empfinden und Verständnis auch das SGB maßgeblich.
Hallo Raimund,
sind mit Anspruch auf Krankengeld evtl. die 42 Tage, die der AG :bezahlen muss gemeint?
Ich würde sagen ja.
Oder wird tatsächlich unterschieden zwischen „Lohnfortzahlung“ :und „Krankentagegeld“ der Versicherers?
Ich meine… Krankentagegeld ist eine Wortschöpfung der PKV, um die Unterscheidung der Tagegelder eindeutiger zu gestalten.
Krankengeld ist meines wissens nach die „volksmundschaftliche“ Lohnfortzahlung.
Zu deiner Aussage bezüglich Privat-KTG…
Das wird ja nur gezahlt, wenn die VP selber erkrankt ist. Somit würde es in der Konstellation: Mutter gesund, Kind krank eh keinen Anspruch geben.
Gruß…
Marco