hallo chris,
wie hinterher der wald aussah, interessiert wieder keinen. das mit den märchen kommt darauf an. und zwar, WIE man sie den kindern erzählt:
Im Kindsfall unserer Stadtgemeinde ist eine hierorts
wohnhafte, noch unbeschulte Minderjährige aktenkundig,
welche durch ihre unübliche Kopfbekleidung
gewohnheitsrechtlich Rotkäppchen genannt zu werden
pflegt.
Der Mutter besagter R. wurde seitens ihrer Mutter ein
Schreiben zustellig gemacht, in welchem dieselbige
Mitteilung ihrer Krankheit und Pflegebedürftigkeit
machte, der Großmutter eine Sendung von Nahrungs- und
Genußmittel zu Genesungszwecken zuzustellen.
Vor ihrer Inmarschsetzung wurde die R. seitens ihrer
Mutter über das Verbot betreffs Verlassen der Waldwege
auf Kreis- und Bezirksebene belehrt. Dieselbe machte
sich infolge Nichtbeachtung dieser Vorschrift
straffällig und begegnete beim Übertreten des
amtlichen Blumenpflückverbotes einem polizeilich nicht
gemeldeten Wolf ohne festen Wohnsitz. Dieser verlangte
in gesetzwidriger Amtsanmaßung Einsicht in das zu
Transportzwecken von Konsumgütern dienende
Korbbehältnis und traf in Tötungsabsicht die
Feststellung, daß die R. zu ihrer verschwägerten und
verwandten, im Baumbestand angemieteten Großmutter
eilend war.
Da wolfsseits Verknappung auf dem Ernährungssektor
vorherrschend war, faßte er den Entschluß, bei der
Großmutter der R. unter Vorlage falscher Papiere
vorsprachig zu werden. Weil dieselbige wegen
Augenleidens arbeitsunfähig geschrieben war, gelang
dem in Freßvorbereitung befindlichen Untier die
Täuschungsabsicht, worauf es unter Verschlingung der
Bettlägerigen einen strafbaren Mundraub zur
Durchführung brachte.
Ferner täuschte das Tier bei der später eintreffenden
R. seine Indentität mit der Großmutter vor, stellte
ersterer nach und in der Folge durch
Zweitverschlingung der R. seinen Tötungsvorsatz unter
Beweis.
Der sich auf einem Dienstgang befindliche und im
Forstwesen zuständige Waldbeamte B. vernahm
Schnarchgeräusche und stellt deren Urheberschaft
seitens des Tiermaules fest. Er reichte bei seiner
vorgesetzten Dienststelle ein Tötungsgesuch ein, das
dortseits zuschlägig beschieden und pro Schuß
bezuschußt wurde.
Nach Beschaffung einer Pulverschießvorrichtung zu
Jagdzwecken gab er in wahrgenommener Einflußnahme auf
das Raubwesen einen Schuß ab. Dieser wurde in
Fortführung der Raubtiervernichtungsaktion auf Kreis-
und Bezirksebene nach Empfangnahme des Geschosses
ablebig. Die gespreizte Beinhaltung des Totgutes
weckte in dem Schußgeber die Vermutung, daß der
Leichnam noch lebendes Menschenmaterial beinhalte.
Zwecks diesbezüglicher Feststellung öffnete er unter
Zuhilfenahme eines einseitig angeschliffenen und mit
Spitze und Handgriff versehenen Stück Bandstahl den
Kadaver zur Totvermarktung und stieß hierbei auf die
noch lebhafte R. nebst beigefügter Großmutter. Durch
die unverhoffte Befreiung aus dem
Nahrungsmittelverwertungsorgan besagten Wolfes
bemächtigte sich bei genannten Personen ein
gesteigertes, amtlich nicht zulässiges Lebensgefühl,
dem sie durch groben Unfug, öffentliches Ärgernis
erregenden Lärm und Nichtbeachtung diverser anderer
Polizeiverordungen Ausdruck verliehen, was ihre
Haftpflichtigmachung zur Folge hatte. Der Vorfall
wurde von den kulturschaffenden Gebrüdern Grimm zu
Protokoll genommen und starkbekinderten Familien in
Märchenform zustellig gemacht. Wenn die oben
aufgeführten Personen nicht durch Hinschied abgegangen
und in Fortfall gekommen sind, sind dieselbigen
derzeitig noch lebhaft.
strubbel
B:open_mouth:)