Kinderbetreuung Steuer

Hallo Zusammen,

hab gleich ein paar Fragen zum Thema Kinderbetreuung.

  1. Wenn jemand auf dem Weg zur Arbeit sein/e Kind/er zur Betreuung bringt, zählt dieser „Umweg“ zur Fahrt zur Arbeit?
    Also z. B. kürzester Weg zur Arbeit 50 km mit Betreuungsschleife 60 km. Wieviel Kilometer können dann abgesetzt werden 50 oder 60?

Wenn es nicht zum Arbeitsweg zählt, wo kann die Wegstrecke dann absetzen werden? Werbungskosten?

  1. Die Kosten für die Kinderbetreuung kann ja abgesetzt werden.
    Wie sieht es aus, wenn die Betreuung durch Familienmitglieder statt findet?
    Stimmt es, dass es geschickt ist einen Vertrag auf 400-Euro-Basis abzuschließen?

a) Können dadurch steuerliche Probleme bei den Betreuer auftreten?
Nehmen wir mal an, es ist ein Rentner oder so, also nicht berufstätig.

b) Kann jeder einen solchen Vertrag (auf 400-Euro-Basis) ausstellen?Muss bei so einem Vertrag etwas beachten werden?
Werden irgendwelche Abgaben fällig?
Muss das irgendwo gemelden werden? …

Was ist dafür die offizielle Ansprechstelle Finanzamt oder Jugandamt oder Stadt oder oder?

Danke schon mal
Bärle

  1. Wenn jemand auf dem Weg zur Arbeit sein/e Kind/er zur
    Betreuung bringt, zählt dieser „Umweg“ zur Fahrt zur Arbeit?

Das eine hat mit dem anderen Nix zu tun.
Ausserdem muss nicht die kürzeste Strecke zu grunde gelegt werden sondern es kann die verkehrsgünstigste genommen werden. Diese muss aber offensichtlich Verkehrsgünstiger sein. d.h. Man brauch 15 min weniger…

Stimmt es, dass es geschickt ist einen Vertrag auf
400-Euro-Basis abzuschließen?

Ich finde es geschickter wenn Oma ein gewerbe Anmeldet und es darüber läuft. Es gibt relativ hohe Pauschale WK die das FA anerkennt. (Bitte zerreist mich nicht wegen dieser Aussage. Werde es morgen Belegen)

a) Können dadurch steuerliche Probleme bei den Betreuer
auftreten?

Nein da diese Jobs Pauschal mit 2% versteuert werden.
(Siehe dazu den Link unten)

Minijob

Alle Infos dazu:
[http://www.minijob-zentrale.de/lang_de/nn_10672/DE/3…](http://www.minijob-zentrale.de/lang_de/nn_10672/DE/3 Privathaushalte/NavNode.html nnn=true)

  1. Wenn jemand auf dem Weg zur Arbeit sein/e Kind/er zur
    Betreuung bringt, zählt dieser „Umweg“ zur Fahrt zur Arbeit?

Nein, es zählt -wie bisher- die kürzeste Straßenverbindung. Der Umweg zur Betreuung des Kindes hat bei den Werbungskosten nichts zu suchen.

Viele Infos finden sich hier: http://oerdiz.hz-group.de/kinderbetreuung/ Besonders im dortigen BMF Schreiben.

Ich finde es geschickter wenn Oma ein gewerbe Anmeldet und es
darüber läuft. Es gibt relativ hohe Pauschale WK die das FA
anerkennt. (Bitte zerreist mich nicht wegen dieser Aussage.
Werde es morgen Belegen)

Das ist Humbug. Gewerbliche Einkünfte liegen hier keinesfalls vor wenn ein Enkelkind betreut wird. Weiterhin gibt es auch keine pauschalen Betriebsausgaben. Die einzige Betriebsausgabepauschale steht im H 18.2 und die trifft hier keineswegs zu. Bei Gewerbe gibt es übrigens vom Begriff her keine Werbungskosten.

Hier sollte zuerst mal die Ausbildung -oder was auch immer- abgeschlossen werden, bevor man hier helfend tätig wird.

Weil es bringt nichts, wenn die Fragenden hier mit Halbwissen konfrontiert werden.


  1. Wenn jemand auf dem Weg zur Arbeit sein/e Kind/er zur
    Betreuung bringt, zählt dieser „Umweg“ zur Fahrt zur Arbeit?

Nein, es zählt -wie bisher- die kürzeste Straßenverbindung.
Der Umweg zur Betreuung des Kindes hat bei den Werbungskosten
nichts zu suchen.

Falsch aber dazu habe ich was geschrieben. Dafür muss man nicht mal in ein BMF schreiben oder in eine Richlinie schauen. Das steht im Gesetz das man auch die Verkehrsgünstigste Verbindung angeben kann.

Ich finde es geschickter wenn Oma ein gewerbe Anmeldet und es
darüber läuft. Es gibt relativ hohe Pauschale WK die das FA
anerkennt. (Bitte zerreist mich nicht wegen dieser Aussage.
Werde es morgen Belegen)

Weiterhin gibt es auch
keine pauschalen Betriebsausgaben. Die einzige
Betriebsausgabepauschale steht im H 18.2 und die trifft hier
keineswegs zu. Bei Gewerbe gibt es übrigens vom Begriff her
keine Werbungskosten.

Ich war Gestern nicht fertig aber hier haste deine Infos:
Sie dürfen zusätzlich zu Ihren eigenen Kindern maximal 5 weitere Kinder betreuen. Für jedes Kind benötigen Sie seit dem 1.10.2005 eine Pflegeerlaubnis des zuständigen Jugendamtes. Werden mehr als 5 Kinder betreut, wird die Tagesmuttertätigkeit als gewerblich eingestuft. Diese Einkünfte sind nach § 18 Abs.1 (3) EStG voll steuerpflichtig. Zahlungsbelege müssen 7 Jahre aufgehoben werden und Sie benötigen eine Genehmigung des Landesjugendamtes.

Eine Tagesmutter ist selbständig tätig, nach § 18 Einkommenssteuergesetz. Alle Einkünfte aus der Tagespflege sind einkommensteuerpflichtig, können aber durch die Einkommenssteuererklärung mit einer Betriebskostenpauschale von 245,42 € pro Kind und Monat abgesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings, es findet eine regelmäßige Tagespflege statt, zwischen sechs und acht Stunden täglich von montags bis freitags. Kürzungen der Pauschale erfolgen bei geringeren Betreuungszeiten in Höhe von 30,70 € pro Stunde.

Quelle:
http://www.laufstall.de/Tips_Infos/TM_werden/recht.h…
/t/tagesmutter-kinderbetreuungskosten-versteuern/248…

ES gibt sogar eine Tabelle zur Betriebsausgeben PAUSCHALE
http://www.tagesmuetter-bc.de/_tagesm_374tter-Merkbl…

Hier sollte zuerst mal die Ausbildung -oder was auch immer-
abgeschlossen werden, bevor man hier helfend tätig wird.

Ich weis nicht was du so in deiner Freizeit machst aber ich würde mich mal erstmal infomieren bevor man etwas schreibt! Das kann sonst sehr schnell sehr peinlich werden. Zunmindest würde es mich nicht wundern wenn du nix mehr zu diesem Thema schreibst.

mfg

Hi,

Falsch aber dazu habe ich was geschrieben. Dafür muss man
nicht mal in ein BMF schreiben oder in eine Richlinie schauen.
Das steht im Gesetz das man auch die Verkehrsgünstigste
Verbindung angeben kann.

Du hast Recht, dass auch die verkehrsgünstigere Strecke angegeben werden kann, wenn sie tatsächlich regelmäßig gefahren wird.
Aber es ist doch nicht dein Ernst, dass die Umwegstrecke zum Kind zur Betreuung fahren als verkehrsgünstiger verkauft werden soll???
Dass es sich um eine Fahrt dorthin handelt, ist aus der Gesamterklärung ersichtlich, wenn dort Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden.

Zu den Kinderbetreuungskosten
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Schöne Grüße
C.

Holla, was geht denn hier ab?

Als Werbungskosten sind die Kosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzugsfähig. Dafür ist entweder die kürzeste oder die verkehrsgünstigste Strecke zu wählen. Die Fahrtkosten, die aufgewendet werden um die Kinder zur Betreuung zu bringen haben mit dem Weg Wohnung-Arbeitsstätte nichts zu tun.

Was die angeführten Informationen zur Gewerblichkeit/selbständigen Arbeit betrifft, werde ich bei den angeführten Inhalten aufgrund des dargelegten Halbwissens ganz blass!

Sie dürfen zusätzlich zu Ihren eigenen Kindern maximal 5
weitere Kinder betreuen. Für jedes Kind benötigen Sie seit dem
1.10.2005 eine Pflegeerlaubnis des zuständigen Jugendamtes.
Werden mehr als 5 Kinder betreut, wird die
Tagesmuttertätigkeit als gewerblich eingestuft. Diese
Einkünfte sind nach § 18 Abs.1 (3) EStG voll steuerpflichtig.
Zahlungsbelege müssen 7 Jahre aufgehoben werden und Sie
benötigen eine Genehmigung des Landesjugendamtes.

§ 18 EStG behandelt die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Freiberuflichkeit). Solche sind niemals gewerblich. Gewerbliche Einkünfte werden von § 15 EStG erfasst. Hier wird also schon mal einiges durcheinander geworfen. Soweit dazu.

Die Aufwendungen für die Betreuung von Kindern durch Angehörige können nur steuerlich anerkannt werden, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen (Quelle: HaufeIndex 1588255). Demnach muss eine vertragliche Grundlage dafür geschaffen werden, deren Vereinbarungen (vor allem die Zahlungen) auch eingehalten werden.

Soweit nur die Kinder einer Person / eines Paares betreut werden, denke ich, dass keine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird (Scheinselbständigkeit bei Tätigkeit für nur einen Auftraggeber) und ein Minijob auf 400 €-Basis der Regelfall sein dürfte.

Dieser müsste dann bei der Minijob-Zentrale angemeldet und die pauschalen Abgaben monatlich entrichtet werden. Aber dazu war der Link ja schon angeführt.

Die Möglichkeit des pauschalen Betriebsausgabenabzugs für selbständig tätige Tagesmütter war mir selber bis gerade nicht bekannt! Danke für den Hinweis, Lukas. Beruht im Übrigen aber nicht auf einem Schreiben des Finanzamtes Biberach sondern auf einer Verwaltungsanweisung der OFD Hannover (OFD Hannover, 18.2.2003, S 2113 - 8 - StH 225/S 2113 - 23 - StO 221).

Grüße

Putzki

^^

Aber es ist doch nicht dein Ernst, dass die Umwegstrecke zum
Kind zur Betreuung fahren als verkehrsgünstiger verkauft
werden soll???

Ich wusste das es einer schreibt. ICH hab sowas mit keiner Silbe erwähnt. Nicht mal gedacht ich bin nur darauf eingegangen weil gesagt wurde nur die KÜRZESTE strecke geht. Aber es so zu sehen bringt ganz neue möglichkeiten zum vorschein ^^.

Geehrter Lukas, nehmen Sie es nicht persönlich, aber Sie haben mit Ihrer Antwort komplett am Thema vorbei geredet.

Irgendwelche Antworten, die keinesfalls zur Ausgangsfrage passen, hier zu präsentieren, hilft dem Fragenden keinesfalls.

Die Frage mit der Oma beantworten Sie mit einer gewerblichen Tagesbetreuung. Was das dem Fragenden bringen soll… ich sehe es nicht.

Weiterhin die unsinnige Antwort mit der verkehrsgünstigern Strecke. Ich glaube nicht gerade, dass der Umweg zum Kindergarten nun plötzlich verkehrsgünstier ist.

Naja, jeder User wird sich seinen Teil denken.

Schlimm ist es, wenn Ahnungslose und Halbwisser sich wie Profis aufspielen und nach unsinnigen Antworten diese auch noch als besonders wichtig hinstellen.