Tagesmutter / Kinderbetreuungskosten versteuern?

Hallo!
Ich wüsste gerne, wie die Aufwandsentschädigung einer Tagesmutter (wird teilweise vom Jugendamt geleistet, der Rest von der Mutter der zu betreuenden Kinder) steurrechtlich behandelt wird. Werden diese Zahlungen dem zu versteuernde Einkommen (ganz oder teilweise) hinzugerechnet oder sind sie einkommenssteuerfrei? Müssen die Einkünfte angegeben werden? Meldet das Jugendamt u.U. die Zahlungen dirket an das Finanzamt?
Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe, Paul

Tagesmutter = Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Hi !

Wenn eine Tagesmutter nicht auf Lohnsteuerkarte arbeitet, erzielt sie mit ihrer Tätigkeit „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“. Die Einkünfte werden ermittelt, indem von den Einnahmen (steuerrechtlich:Betriebseinnahmen) die Aufwendungen (steuerrechtlich: Betriebsausgaben) abgezogen werden. Dies erfolgt in der Form einer Einnahmen-Überschuß-Rechung, welche formlos erfolgen kann. Formlos heißt dabei, dass auch handschriftlich auf einem Blatt Papier die Einnahmen und die Ausgaben aufgelistet werden können. Es sollte eigentlich ab 2004 einen bundeseinheitlichen Vordruck geben. Dieser wird aber, wie einige Fragen weiter unten zu lesen ist, nun doch noch nicht eingeführt. Der Vordruck ist aber bereits im Netz erhältlich und kann für jemanden, der noch nie eine solche Gewinnermittlung gemacht hat, sicherlich ein guter Anhaltspunkt sein.

BARUL76

PS: Als Aufwendungen fallen mir neben den allseits bekannten Fahrtkosten auch noch Kosten für Telefon, Porto, Schreibkram (Papier für Rechungen, Briefe mit dem Amt, Stifte,…), Reinigung der Kleidung, Kontoführungsgebühr (€ 16,00 im Jahr, es sei den es sind tatsächlich mehr für den betrieblichen Teil nachweisbar angefallen), Fachliteratur, … ein

Hallo Paul,

natürlich bist Du nicht Gewerbetreibender. Die Ausübung der Tages mutter ist eine selbständige Tätigkeit nach § 18 EStG. Auch die Einnahmeüberschußrechnung ist kein Problem für dich, auch in Zukunft nicht. Für Tagesmütter gelten bestimmte Pauschbeträge, was die Aufwendungen angeht. Als Betriebskostenpauschale können 245,42 € pro Kind und Monat abgesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings, es findet eine regelmäßige Tagespflege statt, zwischen sechs und acht Stunden täglich von montags bis freitags. Kürzungen der Pauschale erfolgen bei geringeren Betreuungszeiten in Höhe von 30,70 € pro Stunde.
Desweiteren müßten die erstatten Aufwendungen des Jugendamtes nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sein, so das nur das von der Mutter gezahlte Geld den steuerpflichtigen Einnahmen zuzurechnen ist. Achtung, dies gilt jedoch nicht bei einer Mischbetreuung (Jugendamt und Privat).
Gruß
Michael

Herlichen Dank! Das hilft mir weiter.

Viele Grüße, Paul

Auch an dich vielen Dank!

Grüße, Paul

Hi !

bin durch den Artikel doch etwas neugierig geworden und hab mal ein bißchen recherschiert. Nicht sehr intensiv, aber ein bißchen. Da ich nicht alles nachvollziehen kann, wollte ich nachfragen, wo ich nachlesen kann. Es ist ja immer gut, etwas dazu zu lernen.

Die erste Frage ergab sich für mich bei dem Satz:

Die Ausübung der Tagesmutter ist eine selbständige Tätigkeit nach § 18 EStG.

Ich geb zu, mich bei meinem ersten Posting mehr aus dem Bauch heraus für die gewerbliche Tätigkeit entschieden zu haben. Nach deinem Posting hab ich nochmal nachgelesen und im § 18 EStG gefunden: „Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte … erzieherische Tätigkeit,…“. Zweiflerisch, wie ich nun mal bin, fragte ich mich, was der Gesetzgeber nun mit „erzieherisch“ meinte. Doch weder in den Richtlinien noch in den Hinweisen gab es eine Erklärung. Ich bemühte daher mal die mit zur Verfügung stehenden Kommentare von Schmidt (Auflage 2002) und Lippross (Loseblatt; aktuell).
Aus diesen ergibt sich sinngemäß, dass ERZIEHUNG die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und charakterlichen/sittlichen Formung junger Menschen ist. Auch eine stundenweise BETREUUNG steht der Annahme einer erzieherischen Tätigkeit nicht zwingend entgegen. ERZIEHUNG muss allerdings der Hauptzweck der Tätigkeit sein.
Sowohl in den beiden Kommentaren, als auch im Haufe Steuer Office (Nachschlagewerk auf CD) fand sich dies mit einigen, zum Teil schon älteren Urteilen untermauert.
Aus dem in der Aufgabenstellung genannten Sachverhalt ergibt sich nach dieser Prüfung, dass es sich wohl nicht um eine freiberufliche, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Für mich sticht aus der Aufgabenstellung die Betreuung doch stark hervor. Auch, dass die Tätigkeiten planmäßig erfolgen würden, ist nicht zu erkennen. Bei einem Sachverhalt, der stärker auf die oben genannte „Definition“ von Erziehung zugeschnitten wäre, müßte man aber wohl die freiberufliche Tätigkeit anerkennen.

Für Tagesmütter gelten bestimmte Pauschbeträge, was die
Aufwendungen angeht. Als Betriebskostenpauschale können 245,42 €
pro Kind und Monat abgesetzt werden.

Hier ergab sich dann mein zweiter Zweifel. Denn weder im Gesetz noch in H 143 EStR (Betriebsausgaben-Pauschale) fand sich der Hinweis, dass für erzieherische Tätigkeiten eine Betriebsausgabenpauschale vorgesehen ist. Aber der Lippross verwies mich auf ein BMF-Schreiben vom 01. August 1988. Und tatsächlich fand sich dort, in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 20. Januar 1984 die Sätze:
"Die Pflegepersonen leisten Aufwendungen für den Lebensbedarf und die Betreuung des Kindes. Es ist anzunehmen, daß in privaten Pflegestellen Aufwendungen in etwa gleicher Höhe anfallen wie in Pflegestellen, für die Pflegegeld aus öffentlichen Kassen gezahlt wird. In Anlehnung an die für Pflegegeldzahlungen aus öffentlichen Kassen getroffene Regelung wird daher aus Vereinfachungsgründen zugelassen, daß bei Pflegegeldzahlungen von privater Seite die folgenden Betriebsausgaben je Kind und Monat pauschal abgezogen werden:
bei Tagespflege 480 DM (bei Teilzeitpflege der entsprechende Anteil)
bei Wochenpflege (5 Tage) 580 DM
bei Wochenpflege (6 Tage) 640 DM
bei Vollzeit-/Dauerpflege 750 DM

Ein aktuelleres Schreiben (also mit €uro-Beträgen) scheint es nicht zu geben und aufgehoben scheint dieses Schreiben auch noch nicht zu sein. Es ist daher wohl anzuwenden. Es ist mir aber wichtig, auf die mögliche Kürzung des Pauschalen noch einmal explitit hinzuweisen.

Desweiteren müßten die erstatten Aufwendungen des Jugendamtes
nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sein, so das nur das von der
Mutter gezahlte Geld den steuerpflichtigen Einnahmen
zuzurechnen ist.

Zumindest nach den Schreiben von 1984 und 1988 war dies noch so. Da ich aber nicht nachvollziehen konnte, ob und ggf. wann die Vorschrift geändert wurde, scheint mir hier der Hinweis sowohl auf R 11 LStR als auch auf H 11 LStH sinnvoll. Hier kann durch den Aufgabensteller gezielter die Steuerfreiheit überprüft werden, da zu dem Rechtsgrund der Zahlungen der öffentlichen Hand (z.B.: § 33 SGB VIII) nichts vorgetragen wurde.

Ich hoffe, ich hab die Quellen alle gefunden. Sollte ich was übersehen haben, bitte ich um Hinweise.

BARUL76

PS: trotzdem ich weiterhin davon überzeugt bin, dass es sich vorliegend nach dem Gesetzeswortlaut um eine Gewerbliche Tätigkeit (die unter Umständen Gewerbesteuer auslöst) handelt, sollte auf Gund der BMF-Schreiben wohl eher von einer Freiberuflichen Tätigkeit ausgegangen werden. Immer nach dem Motto: „Das Beste für den Steuerpflichtigen.“

PPS: Danke für das neu Erlernte.