Kindergeld abhängig von einkommenssteuerpflichtiger Arbeit?

Guten Tag!
Gerne möchte ich die Fachleute fragen, was mir selber unklar ist.
Ein Anruf bei der Familienkasse hat es nicht besser gemacht, man war sich dort nicht sicher.Die wirklichen Fachleute dort sitzen nicht am Telefon.

Muss man einkommenssteuerpflichtig oder zumindest arbeitslos gemeldet sein, um Anspruch auf Kindergeld zu haben?
Oder- so entnehme ich es den vielen Infoblättern , in denen das einfach nicht erwähnt wird, sondern nur, dass das Kind in Ausbildung etc sein muss- spielt das keine Rolle?

Über kundige Hinweise würde ich mich sehr freuen!
Grüße,
farout

Hier steht alles haarklein aufgeschlüsselt: click und click

Hallo,
click 2 steht nicht zur Debatte, da der Ausbildungsstatus des Kindes auch in den Augen der Familienkasse KG rechtfertigt.
click 1 kann ich nicht entnehmen, dass der Umfang der einkommenssteuerpflichtigen Tätigkeit des KG- beziehenden Elternteils eine Rolle spielt.

Dort steht:
" Für jedes minderjährige Kind in Deutschland besteht ohne weitere Voraussetzungen ein Kindergeldanspruch. Wer für ein volljähriges Kind einen Kindergeldantrag stellen möchte, kann sich hier informieren, da Kindergeld ab dem 18. Geburtstag an gewisse Voraussetzungen geknüpft ist :…" (Dann folgen Hinweise auf das, was in click 2 steht.)

Eine Dame der Familienkasse aber erzählte, dass man einkommensssteuerpflichtig sein muss, um als Elternteil KG zu erhalten.Oder arbeitslos gemeldet, oder Alg 2 beziehen.
Eine andere, die ich gefragt hatte, weil ich ähnliche Broschüren, wie die deinen auch gelesen hatte wusste davon nichts.
Wie gesagt, die echten Fachleute kommen nicht ans Telefon.

Hat jemand mit dieser Konstellation das vielleicht schon einmal durch exerziert?

Ich bin immer noch ratlos.

Grüße,
farout

Mir ist nach weiteren Recherchen klar geworden, wo es bei meinem Verständnis hakt:

Bedeutet „uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig“, dass man auch ein Einkommen haben muss, oder bezieht sich das auf die Tatsache, dass man in D Einkommensteuer zu zahlen hätte, sowie man eines hat?

Denn KG-Vorraussetzung ist „uneingeschränkt Eink.steuerpflichtig“. Und das begründet sich aus der TAtsache, dass man in D seinen Wohnsitz hat.
Richtig?
Vielleicht sollte ich das evtl noch mal im Steuerbrett fragen?

Genau.
Hier ist es erklärt:
https://www.finanztip.de/steuerpflicht/

Kindergeld ist ja praktisch die Alternative zum ‚Kind von der Steuer absetzen‘ bzw. dem Kinderfreibetrag, und zwar für diejenigen Leute, die zu wenig Steuern zahlen, um genug davon absetzen zu können, es ist also sozusagen eine aufgestockte Steuererleichterung.

Insofern hat das Kindergeld sehr viel mit der Steuerpflicht zu tun.

Vielleicht hab ich einen Haken im Kopf vom vielen Lesen, aber ich bin mir immer noch nicht sicher, ob ich das richtig verstehe.
Der link beschäftigt sich ja damit, wie das ist, wenn man im Ausland lebt und der deutschen Steuerpflicht.
Der Fall, dass man in D lebt und keine Einkommenssteuer zahlt, den sehe ich dort nicht behandelt. Pflichtig wäre man dann ja schon, aber aktiv erst, wenn man auch arbeitet.
Ist also die Eink.steuerpflichtigkeit schon gegeben, wenn man einfach nur in D wohnt und sich aufhält?

Hilf meinem rauchenden Kopf, bitte:
„Zu wenig Steuern zahlen, um abzusetzen“ (oder gar keine), heisst „aufgestockte Steuererleichterung“, es gibt also Kindergeld, wenn man gar keine Steuern zu entrichten hat?
Richtig?

(Ich bin ja nur so verwirrt, weil ich einerseits von einer Telefondame bei der FK zu hören bekam, „wer keine Steuern zahlt bekommt auch kein KG“, und andererseits im Familienportal des Bundesministeriums für Familie usw. gefunden habe „Wenn sie nicht erwerbstätig sind, bekommen sie KG in dem Land, in dem sie wohnen“.)

Meinst du meinen Link?

Hä?
Die Überschrift ist „UNBESCHRÄNKTE UND BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT“
Dann wird zuerst die unbeschränkte erklärt, dann die beschränkte, und weiter habe ich nicht geguckt. - Es geht doch um die unbeschränkte Steuerpflicht, oder??

Wenn der Fall bei diesem Thema nicht behandelt wird, dann spielt er wohl keine Rolle.
Auch ein Steuerhinterzieher ist ja steuerpflichtig, ebenso jemand, bei dem es mangels Einkommen keine Steuern zu berechnen gibt.

Das habe ich jetzt dann verstanden :- )
Vielleicht brauchte ich es so einfach mit einem gut verständlichen Beispiel.

So wie ich es dann noch zu verstehen gemeint habe ist, dass die nicht unbeschränkte Steuerpflicht eben im Wesentlichen damit zu tun hat, dass man nicht in D lebt.Und was es da für Möglichkeiten und Konstellationen gibt, wie man dann beschränkt oder dennoch unbeschränkt st.pfl. sein kann.

Nun frag ich mich nur, wie viele noch ins schleudern kommen, weil die Telefonistinnen der Familienkasse falsche Auskünfte geben.

Jedenfalls: DANKE!

Man ist in Deutschland EK-steuerpflichtig, wenn man hier seinen Hauptwohnsitz hat oder in D einen (überwiegenden) Teil seines Einkommens erzielt.

Ob man bei Wohnsiitz in D nun tatsächlich EK-Steuern zahlt, oder mangels Einkommen eben nicht, ist für die „Pflicht“ irrelevant. Sonst hätten erwerbslose Eltern keinen Anspruch auf Kindergeld (für minderjährige Kinder). Dem ist aber definitiv nicht so.

Ja, vielen Dank auch Dir für die Erläuterung.
Warum erzählen die einem halbgare Geschichten bei der Familienkasse, warum kann man nicht die Sachbearbeiter selber erreichen…

Danke Dir!

Nun noch die Spezialfrage:
Wenn man nun aber in D steuerpflichtig ist und keine Steuern zahlt, und in Östrreich eine geringfügige Beschäftigung hat, für die auch keine Steuern entrichtet werden, wer ist dann für KG zuständig?

Diese zwischenstaatlichen Dinge sind in Zeiten der EU immer noch ein Wahnsinn…

Keinen Anspruch hast du demnach, wenn dein Kind in D lebt, du selbst aber im Ausland wohnst und in D keine Steuern zahlst.

Umgekehrt hast du einen Anspruch, wenn du in D einen dauerhaften (Erst-) Wohnsitz hast und dein Kind im Ausland lebt. Ganz unabhängig von der Einkommenssituation.

Man bekommt in dem Moment Kindergeld, wenn der Betrag, den man durch den Kinderfreibetrag an Steuern sparen würde, niedriger ist als das Kindergeld. Wenn er höher ist, hat man eben diese Steuerersparnis, und kriegt kein Kindergeld. Das wird automatisch ausgerechnet. Wenn man gar keine Steuerersparnis hätte, kriegt man auch Kindergeld.

Die hat da wohl was falsch verstanden …

Soweit ist das geklärt. Das hilft schon sehr weiter, es wurden nämlich sogar Rückzahlungen nicht ausgeschlossen, „weil ja nicht gearbeitet“. (Nur am Telefon, die echten Sachbearbeiter sind kompetent, nur, die erreicht man nicht.)

Und wie ist das , wenn man in D lebt, Kind auch und- nur- in A einen vollkommen steuerfreien „geringfügigen“ job hat (wenige Stunden/Woche)?
Damit fing das ganze Theater an.
Man weiss nicht, ob D oder A zuständig.
Kindsvater lebt in A, unterhalten wird das Kind aber nicht von ihm, das wird es von der Mutter, der, die den job in A hat.

Nun auch verwirrt? Ich könnte es verstehen…

Danke nochmal für die wichtige Klärung der Ausgangsfrage!

Für im Ausland erzieltes Einkommen kann man durchaus in D steuerpflichtig sein, wenn im Ausland keine Steuern bezahlt werden.
Unter welchen Umständen das der Fall wäre, führt hier zu weit und ist eher was für einen spezialisierten Steuerberater (oder das Finanzamt).
Ebenso wäre dieses Einkommen meldepflichtig (und anrechenbar), wenn man in D Sozialleistungen bezieht.
Kindergeldbezug würde bei Sozialleistungsbezug ebenso angerechnet werden und den Leistungsbezug mindern.

Das Finanzamt sagte im persönlichen Gespräch „Lassen Sie das mal bleiben, das lohnt sich bei 5 Wochenstunden nicht und macht nur Arbeit“ Sie wollte es- ernsthaft- gar nicht wissen.
Aber wegen der Sache mit dem Kindergeld könnte es lohnen, das doch zu melden, weil man dann ja in D besteuert würde-theoretisch nur, wegen der zu kleinen Summe. Und dem KG-Bezug in A entkommen könnte (genau das wäre die Frage), den man aus diversen Gründen nicht möchte?

Keine Sozialleistungen. Man lebt von Vermögen und hat eine NV- Bescheinigung.

Kuck mal; und ich dachte, man bekäme Kindergeld, wenn man den seitenlangen Antrag ausgefüllt und eingeschickt hat und die Familienkasse auf der Basis der Ansicht ist, daß die Voraussetzungen für Auszahlung des Kindergeldes erfüllt sind.

Wobei: wenn ich jetzt so darüber nachdenke, bin ich mir völlig sicher, daß es sich genau so verhält und Du in Deinem Halbwissen Auszahlungsvoraussetzungen und Günstigerprüfung seitens des Finanzamts nach Abgabe der Steuererklärung ein ganz kleines bißchen durcheinandergekegelt hast.

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Du hast den Zusammenhang nicht verstanden. Da war nicht die Rede davon, mittels welcher Formalitäten man praktisch an sein Kindergeld kommt, sondern ich habe lediglich - und zwar ganz zum Schluss, nachdem der Fragesteller die Antwort auf seine Frage schon längst mehrfach von verschiedenen Leuten bekommen hat - erklärt, was ich mit einer bestimmten Formulierung gemeint habe, und das zu einem Thema, nach dem eigentlich gar nicht gefragt worden ist.

Du hängst dich da an völlig unwichtigen Nebensächlichkeiten auf, nur um mal wieder den Klugscheißer spielen zu können.

Ich zitiere:
Man bekommt in dem Moment Kindergeld, wenn der Betrag, den man durch den Kinderfreibetrag an Steuern sparen würde, niedriger ist als das Kindergeld. Wenn er höher ist, hat man eben diese Steuerersparnis, und kriegt kein Kindergeld. Das wird automatisch ausgerechnet. Wenn man gar keine Steuerersparnis hätte, kriegt man auch Kindergeld.

Nur, weil das Finanzamt ausrechnet, was steuerlich günstiger ist, heißt das nicht, daß das irgendwelche Auswirkungen auf das Kindergeld hat. Wenn das Finanzamt darauf kommt, daß der Kinderfreibetrag günstiger ist, heißt das also nicht, daß die Kindergeldzahlung gestoppt wird.

Das wollte ICH mit meinem Artikel sagen. Ganz gleich also, was Du gemeint hast - die formale Beantragung oder die tatsächliche Auszahlung oder das Ergebnis der Prüfung durch das Finanzamt -: Deine Antwort war schlicht und ergreifend nicht richtig.

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Das bedeutet, dass man Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland haben muss (oder zu den Ausnahmen gehören muss, beispielsweise Ehegatten, Auslandsrentner, Diplomaten). Guckstu §1 EStG, da steht es.

Das ist leider kompletter Unsinn, was du da schreibst. Die Steuerpflicht knüpft nicht an einen Hauptwohnsitz an, lediglich an „einen“ Wohnsitz, selbst wenn dieser nur als Dritt- oder Viertwohnsitz gelegentlich genutzt werden sollte, und an die Höhe des Anteil des inländischen Einkommens schon gar nicht, sondern nur an das Vorliegen bestimmter inländischer Einkünfte, auch wenn sie von untergeordneter Bedeutung sein sollten.