Kindergeld - Waisenrente (Familienzuschlag)

Hallo,

ich hätte eine kurze Frage zum Thema Kindergeld insb. was genau als Einkünfte des Kindes zu werten ist.

Wenn man Waisenrente erhält (ein Bestandteil davon ist ein Familienzuschlag), ist dann nur die Waisenrente an sich die Grundlage oder muss der Familienzuslag auch mit einbezogen werden?
Denn den Familienzuschlag erhält man ja nur, wenn man auch Kindergeld erhält.

Da inklusive des Familienzuschlags die Höchstgrenze überschritten würde, würde kein Anspruch mehr auf Familienzuschlag bestehen und somit würde die Summe der Einkünfte wieder unter den Höchstbetrag fallen.

Kann mir jemand zu diesem paradoxen Sachverhalt Infos geben?

Vielen Dank.

Liebe Grüße
Regina

Hallo,

ich hätte eine kurze Frage zum Thema Kindergeld insb. was
genau als Einkünfte des Kindes zu werten ist.

hab mal eben einfach Richtlinie sowie Hinweis 180e der Einkommensteuerrichtlinien kopiert. Das dürfte wohl schon nah an die relevante Quelle herankommen.

R 180e. Einkünfte und Bezüge des Kindes
Einkünfte

(1) →Einkünfte sind stets in vollem Umfang zu berücksichtigen, also auch soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts nicht zur Verfügung stehen oder die Verfügungsbefugnis beschränkt ist, z. B. einbehaltene Sozialversicherungsbeträge bzw. Leistungen im Sinne des VermBG.

Bezüge

(2) 1Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden. 2Zu den anzusetzenden Bezügen gehören insbesondere:

  1. steuerfreie Gewinne nach den § 14, § 16 Abs. 4,§ 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 EStG,

  2. die Teile von Leibrenten, die den Ertragsanteil nach§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG übersteigen,

  3. Einkünfte und Leistungen, soweit sie dem Progressionsvorbehalt unterliegen (→R 185),

  4. Renten nach§ 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG, Bezüge nach§ 3 Nr. 3, 6, 9, 10, 27, 39, 58 EStG und nach§ 3b EStG, Bezüge nach§ 3 Nr. 44 EStG, soweit sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen, sowie Bezüge nach§ 3 Nr. 5 und 11 EStG mit Ausnahme der Heilfürsorge und der steuerfreien Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder,

  5. die nach§ 3 Nr. 40 EStG steuerfrei bleibenden Beträge abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen im Sinne des§ 3c Abs. 2 EStG,

  6. Sonderabschreibungen sowie erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach§ 7 EStG übersteigen,

  7. pauschal besteuerte Bezüge nach§ 40a EStG,

  8. Sachbezüge und Taschengeld im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen im Ausland,

  9. Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit nicht als sonstige Einkünfte im Sinne des§ 22 Nr. 1a EStG erfasst,

  10. Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Kranken- und Pflegeversicherung.

H 180e Einkünfte und Bezüge des Kindes
Anrechnung eigener Bezüge

  • Eigene Bezüge
    Eigene Bezüge
    Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden, also nichtbesteuerbare sowie durch besondere Vorschriften, z. B. § 3 EStG, für steuerfrei erklärte Einnahmen, sowie nach §§ 40, 40a EStG pauschal versteuerter Arbeitslohn (→BFH vom 6.4.1990 - BStBl II S. 885). Anrechenbar sind nur solche Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind.

Zu den anrechenbaren Bezügen gehören nach DA-FamEStG 63.4.2.3 Absatz 2 - BStBl 2002 I S. 405 - und Rechtsprechung des BFH neben den in R 180e Abs. 2 genannten insbesondere:

  1. Leistungen nach dem BVG mit Ausnahme der Leistungen, die zur Abdeckung des durch den Körperschaden verursachten Mehrbedarfs (z. B. Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage) dienen.

  2. Leistungen nach § 60 des Infektionsschutzgesetzes (Impfschadenrente), die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG zustehen, soweit sie im Fall einer Versorgungsberechtigung nach dem BVG als Einnahmen anzusehen wären.

2a. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kapitalanteil einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und in diesen enthaltene Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung (→BFH vom 14.11.2000 - BStBl 2001 II S. 489).

  1. Leistungen zur Sicherstellung des Unterhalts nach Maßgabe des BSHG (z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt, Eingliederungshilfe) oder des SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - (Unterkunft in sozialpädagogischen begleiteten Wohnformen, § 13 Abs. 3; Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht, § 21 Satz 2; Hilfen für junge Volljährige, § 41 Abs. 2 i. V. m. § 39), wenn von einer Rückforderung bei gesetzlich Unterhaltsverpflichteten abgesehen worden ist (BFH vom 14.6.1996 - BStBl 1997 II S. 173, und vom 2.8.1974 - BStBl 1975 II S. 139). Die genannten Leistungen sind jedoch dann nicht als Bezug anzurechnen, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG an den entsprechenden Sozialleistungsträger abgezweigt wird, dieser einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG geltend macht oder - zur Vereinfachung - das Kindergeld auf seine Leistung anrechnet (→BMF vom 9.3.1998 - BStBl I S. 347).

  2. Wehrsold, die Sachbezüge, das Weihnachtsgeld (→DA-FamEStG 63.4.2.3 Abs. 2 Nr. 10 - BStBl 2002 I S. 405) und das Entlassungsgeld von Wehrdienst- und Zivildienstleistenden (BFH vom 14.5.2002 - BStBl II S. 746). Zu der Frage auf welchen Zeitraum das Entlassungsgeld entfällt, →Aufteilung der eigenen Einkünfte und Bezüge.

  3. Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 1 USG.

  4. Ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem 5. VermBG und ausgezahlte Wohnungsbauprämie nach dem WoPG.

  5. Zur Berücksichtigung verheirateter Kinder und von Kindern in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft →H 178 (Berücksichtigung in Sonderfällen). Unterhaltsleistungen des Ehegatten eines verheirateten Kindes (grundsätzlich in Höhe der Hälfte des verfügbaren Einkommens dieses Ehegatten, wobei diesem mindestens das steuerliche Existenzminimum von derzeit 7.188 EUR verbleiben muss), (→BFH vom 6.6.1986 - BStBl II S. 840); Entsprechendes gilt für Kinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; Einzelheiten zur Berechnung →DA-FamEStG 63.4.2.5 (BStBl 2002 I S. 407).

  6. Ausbildungshilfen (DA-FamEStG 63.4.2.6 - BStBl 2002 I S. 410).

  7. Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft und Verpflegung) und Taschengeld im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen im Ausland (→BFH vom 22.5.2002 - BStBl II S. 695).

  • Nicht anrechenbare eigene Bezüge
    Nicht anrechenbare eigene Bezüge
    Nicht anzurechnen sind Bezüge, die der unterhaltenen Person zweckgebunden wegen eines nach Art und Höhe über das Übliche hinausgehenden besonderen und außergewöhnlichen Bedarfs zufließen (→BFH vom 22.7.1988 - BStBl II S. 830 und S. 939).

Zu den nicht anrechenbaren eigenen Bezügen gehören nach DA-FamEStG 63.4.2.3 Absatz 3 - BStBl 2002 I S. 406 insbesondere:

  1. nach § 3 Nr. 12, 13, 16 und Nr. 26 EStG steuerfreie Einnahmen,

  2. nach § 3 Nr. 30, 31, 32 und 34 EStG steuerfrei ersetzten Werbungskosten und der nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal versteuerter Werbungskostenersatz,

  3. Unterhaltsleistungen der Eltern und freiwillige Leistungen der Personen, bei denen das Kind berücksichtigt werden kann (BFH vom 21.7.1961 - BStBl III S. 437),

  4. Erziehungsgeld nach dem BErzGG (BFH vom 24.11.1994 - BStBl 1995 II S. 527) oder landesrechtlichen Vorschriften,

  5. Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Entbindung, soweit es auf das Erziehungsgeld angerechnet worden ist,

  6. im Rahmen der Sozialhilfe geleistete Beträge für Krankenhilfe (§ 37 BSHG) (→BFH vom 22.7.1988 - BStBl II S. 830),

  7. Leistungen der Pflegeversicherung (§ 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG),

  8. Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden, um einen Mehrbedarf zu decken, der durch einen Körperschaden verursacht ist (z. B. Pflegegeld bzw. -zulage aus der Unfallversicherung, nach § 35 BVG oder nach § 69 BSHG, Ersatz der Mehrkosten für den Kleider- und Wäscheverschleiß) sowie die Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Altenhilfe nach § 75 Abs. 2 Nr. 3 BSHG, z. B. so genannte Telefonhilfe (→BFH vom 22.7.1988 - BStBl II S. 830 und 939),

  9. Leistungen, die dem Träger einer Bildungsmaßnahme (Ausbildung, Weiterbildung, Rehabilitation) nach dem SGB III oder entsprechenden anderen Sozialleistungsvorschriften unmittelbar als Kostenerstattung für die Ausbildungsleistung zufließen (→BMF vom 9.3.1998 - BStBl I S. 347),

  10. Leistungen, die wegen individuellen Sonderbedarfs gewährt werden und deshalb nicht zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, vgl. im Einzelnen →BMF vom 9.3.1998 (BStBl I S. 347),

  11. Leistungen nach § 3 Nr. 69 EStG und dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen (HIV-Hilfegesetz-HIVHG) vom 24.7.1995; →BMF vom 27.12.1994 (BStBl I S. 886),

  12. Renten nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ (Conterganschäden)

Aufteilung der eigenen Einkünfte und Bezüge
Auf welchen Monat Einkünfte und Bezüge entfallen, ist innerhalb des Kalenderjahrs nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach der wirtschaftlichen Zurechnung zu bestimmen. Laufender Arbeitslohn ist regelmäßig dem Monat zuzuordnen, für den er gezahlt wird. Sonderzuwendungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), die in Monaten zufließen, in denen an allen Tagen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG vorliegen, sind dem Berücksichtigungszeitraum zuzuordnen, soweit sie diesem auch wirtschaftlich zuzurechnen sind (→BFH vom 1.3.2000 - BStBl II S. 459 und vom 12.4.2000 - BStBl II S. 464).

Beispiel 1:

Ein zu Beginn des VZ volljähriges Kind wechselt im Juli von der Berufsausbildung in die Berufsausübung. Es erhält im Juni Urlaubsgeld und im Dezember Weihnachtsgeld.

Das Urlaubsgeld ist in voller Höhe dem Ausbildungszeitraum zuzuordnen; das Weihnachtsgeld bleibt in voller Höhe unberücksichtigt.

Beispiel 2:

Ein Kind befindet sich während des gesamten VZ in Berufsausbildung und vollendet im Juni das 18. Lebensjahr. Es erhält Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld.

Die Sonderzuwendungen sind zu 6/12 zu berücksichtigen.

Werden für den Jahresabschnitt der Berücksichtigung keine höheren Werbungskosten geltend gemacht, ist der auf diese Monate entfallende zeitanteilige Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen (→BFH vom 12.4.2000 - BStBl II S. 464). Das Entlassungsgeld von Wehr- und Zivildienstleistenden entfällt im Zuflussjahr auf die Zeit nach Beendigung des Dienstes (→BFH vom 14.5.2002 - BStBl II S. 746). Zur Aufteilung sonstiger Einkünfte und Bezüge sowie der übrigen Pauschbeträge nach § 9a EStG und der Kostenpauschale nach R 190 Abs. 5 Satz 2 gilt R 192a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, zur Aufteilung anderer Einkünfte gilt R 192a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 entsprechend. Zu einer anderen wirtschaftlich gerechtfertigten Aufteilung →R 192a Abs. 2 Satz 2.

Beispiel für die Anrechnung
→H 190 (Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge)

Besondere Ausbildungskosten
Der Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG umfasst die Kosten für die Lebensführung eines Kindes, nicht dagegen einen Ausbildungsmehrbedarf (besondere Ausbildungskosten). Besondere Ausbildungskosten eines Kindes sind Aufwendungen, die bei einer Einkünfteermittlung dem Grunde und der Höhe nach als Werbungskosten abzuziehen wären. Sie sind gemäß § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG von den Einkünften und Bezügen eines Kindes unabhängig davon abzuziehen, ob sie durch Einkünfte oder Bezüge finanziert werden (→BFH vom 14.11.2000 - BStBl 2001 II S. 491).

Besondere Ausbildungskosten sind insbesondere Aufwendungen für

  • Wege zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte (→BFH vom 14.11.2000 - BStBl 2001 II S. 489),

  • Wege zwischen dem Ausbildungsort und der Wohnung, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet (→BFH vom 25.7.2001 - BStBl 2002 II S. 12),

  • Bücher, die bei der Ausbildung benötigt werden (→BFH vom 14.11.2000 - BStBl 2001 II S. 489),

  • Arbeitsmittel und für Studiengebühren (→BFH vom 14.11.2000 - BStBl 2001 II S. 491),

  • ein Auslandsstudium (→BFH vom 14.11.2000 - BStBl 2001 II S. 495).

Keine besonderen Ausbildungskosten sind

  • Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung (→BFH vom 14.11.2000 - BStBl 2001 II S. 489),

  • Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung im Ausland (→BFH vom 14.11.2000 - BStBl 2001 II S. 495),

  • →Versicherungsbeiträge des Kindes.

Zunächst ist festzustellen, welche finanziellen Mittel (Einkünfte und Bezüge) das Kind hat, von denen die Lebensführung oder die Berufsausbildung bestritten werden kann (§ 32 Abs. 4 Satz 5 EStG). Sodann sind besondere Ausbildungskosten nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG zu ermitteln und von der Summe der Einkünfte und Bezüge abzuziehen (→BFH vom 14.11.2000 - BStBl 2001 II S. 491), soweit sie nicht bereits im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgezogen worden sind.

Einkünfte

  • Der Begriff der „Einkünfte“ in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG (→BFH vom 21.7.2000 - BStBl II S. 566).

  • Negative Einkünfte eines Kindes sind mit dessen Bezügen zu verrechnen (→BFH vom 20.7.2000 - BStBl 2001 II S. 107),

  • Zu den Einkünften eines Kindes gehören

  • der Ertragsanteil einer Waisenrente abzüglich Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG (→BFH vom 14.11.2000 - BStBl II S. 489).

  • vermögenswirksame Leistungen im Sinne des VermBG (→BFH vom 11.12.2001 - BStBl 2002 II S. 684).

  • Ein Verlustabzug nach § 10d EStG mindert nicht die Einkünfte eines Kindes (→BFH vom 24.8.2001 - BStBl 2002 II S. 250).

Einkünfte und Bezüge eines anderen Kalenderjahrs
Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge werden Zuflüsse und Abflüsse nur berücksichtigt, wenn sie in dem zu beurteilenden Kalenderjahr anfallen. So bleiben beispielsweise die spätere Rückforderung von BAföG-Zuschüssen (→BFH vom 11.12.2001 - BStBl 2002 II S. 205) oder Rentennachzahlungen in späteren Jahren (→BFH vom 16.4.2002 - BStBl II S. 525) bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des laufenden VZ unberücksichtigt.

Höhe der anzurechnenden Bezüge
→R 190 Abs. 5

Umrechnungskurse
→BfF vom 19.3.2002 (BStBl I S. 336).

Verhältnisse im Wohnsitzstaat
Die nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG maßgeblichen Beträge sind auf der Grundlage der Ländergruppeneinteilung zu ermitteln

→BMF vom 26.10.2000 (BStBl 2000 I S. 1502)

(Anhang 2)

Versicherungsbeiträge des Kindes
Versicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben des Kindes in Betracht kommen, mindern nicht die Höhe der Einkünfte und Bezüge eines Kindes (→BFH vom 14.11.2000 - BStBl 2001 II S. 489).

Vollendung des 18. Lebensjahrs
Vollendet ein Kind im Laufe des VZ das 18. Lebensjahr, bleiben Einkünfte und Bezüge des Kindes bis einschließlich des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahrs auch dann unberücksichtigt, wenn in den Folgemonaten die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG vorliegen (→BFH vom 1.3.2000 - BStBl II S. 459).