Hallo,
ein interessantes Beispiel ist zB. das der Todesstrafe, die ja immer wieder zur „Verhinderung von Verbrechen“ angeführt wird.
In den USA hatte der Oberste Gerichtshof von 1974 - 1978 die Todesstrafe für verfassungswidrig erklärt. 1978 wurde es dann den Bundesstaaten anheim gestellt, diese einzuführen oder nicht. Einige haben davon Gebrauch gemacht, andere nicht. Es gab also mehrere Änderungen: Völliges Aufheben der Strafe 1974, Wiedereinführung 1978 und unterschiedliche Behandlung in den einzelnen Staatesn. Das interessante an der Sache ist, dass sich das auf die Mordrate in den USA überhaupt nicht ausgewirkt hat. Weder stieg sie, noch sank sie ab oder entwickelte sich ab 1978 von Staat zu Staat unterschiedlich. SIe blieb einfach gleich.
Die These, dass ein Täter von einer Tat abgeschreckt wird, weil sie mit Strafe bedroht ist, funktioniert nur insofern, dass es eine Strafbarkeit überhaupt gibt (und auch dann ist es bei vielen Täter- udn Tattypen unerheblich, weil manche Delikte einfach einer Gesellschaft innewohnen). Eine Eröhung der Strafen hat dann keine Auswirkung mehr.
Das gilt natürlich nür für die Prävention. Die Argumentation einer Strafverlängerung iSe. Sicherheitsverwahrung ist eine andere (und soll ein andermal erzähltz werden ).
Gruß,
Dea
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