Hallo Ivo,
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht längst
entschieden, dass es nicht mit unserem Grundgesetz vereinbar
ist, jemanden ohne Aussicht auf Entlassung zu verurteilen.
„Verurteilen“ heißt ja „Strafe“. Das muss es ja nicht sein. Es gibt ja auch noch Sicherheitsverwahrung usw.
Auch heute schon wird eine Person, die definitiv eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, nie in Freiheit kommen, sondern, je nach Schuldfähigkeit, in Haft oder in einer geschlossenen Anstalt bleiben. Davor schützt sie kein Grundgesetz.
Und wenn man zu der Auffassung kommt, dass man bei einem Täter, der einmal aus sexuellen Motiven ein Kind getötet hat, immer mit der Möglichkeit einer Tatwiederholung rechnen muss (und es sieht ja leider sehr danach aus, als ob niemand die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung wirklich beurteilen kann), dann sollte es auch heute schon, ohne jede Gesetzesänderung, die Möglichkeit geben, solche Täter für alle Zeiten einzusperren.
Nochmal anders herum: Wenn heute der zuständige Gutachter bei einem Triebtäter sagt, es besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Tatwiederholung, dann bleibt der Täter in Haft oder in einer geschlossenen Anstalt. Sagt er, die Wahrscheinlichkeit ist sehr gering, kommt er frei.
Da sich gezeigt hat, dass solche Gutachten alles andere als treffsicher sind, muss man sich eingestehen, dass man es nicht beurteilen kann, zu dem Schluss kommen, dass die Wahrscheinlichkeit immer als gegeben anzusehen ist und die entsprechenden Konsequenzen ziehen.
Wenn man zu dem Schluss kommt, dass ein solcher Täter grundsätzlich und für alle Zeiten eine Gefahr darstellt und man nicht feststellen kann, ob sich daran etwas geändert hat, dann ergibt sich alles andere doch von selbst, oder?
Grüße
Sebastian