Hallo Nancy,
folgende Info habe ich von einem weiteren Mitglied erhalten:
Hallo Olaf,
Meine Frage:
Meine Tochter hat gerade das Abitur bestanden und wird ab September auf Lehramt studieren.
Antwort:
Nun, da hast etwas verschlafen. Siehe unten
Meine Frage:
Sie wohnt weiterhin bei der Mutter.
Sie ist am 22.06.2010 19 Jahre alt geworden.
Antwort:
Ab dem 18. Geburtstag hätte in diesem Fall die Mutter - solange das Kind eine allgemeinbildende Schule besucht -sogar eine erhöhte Erwerbsobliegenheit gehabt.
Meine Frage:
Die Mutter arbeitet fast Vollzeit (25-30 Stunden pro Woche) im kaufmännischen Bereich.
Antwort:
Bis Ende der Schulzeit der Tochter hätte die Mutter unbedingt richtig Vollzeit arbeiten müssen. Wenn sie es nicht getan hätte, hätte sie fiktiv gerechnet werden können. Rückwirkend geht aber nix mehr.
Meine Frage:
Die Exfrau hat im Mai 2009 wieder geheiratet.
Antwort:
Wäre für die Schulzeit von Interesse gewesen, aber jetzt ist dieser Krieg ziemlich rum. Ob der Mutter der Selbstbehalt wegen des Ehemanns gekürzt werden kann, ist bei einer Studentin fraglich
Meine Frage:
Nachdem ich erfahren habe, dass beide Elternteile ab der
Volljährigkeit meiner ältesten Tochter für den Barunterhalt zuständig sind, habe ich das monatliche Entgeld angepasst.
Antwort:
Tja, soooo einfach geht das nicht. Der richtige Weg ist, dass Du Deine Tochter aufforderst, Auskunft über die Einkünfte der Mutter zu geben.
Ansprechpartner ist auf jeden Fall die Tochter, da volljährig. Ohne die genauen Einkünfte der Mutter ist eine Berechnung des Anteiles der Mutter nicht möglich.
Die Mutter muss die gleichen Unterlagen vorlegen, wie Du auch - wenn Ihr Beide in abhängiger Stellung tätig seid.
Meine Frage:
Nach Abzug des Kindergeldes steht in der Düsseldorfer Tabelle gemäß meines Nettoeinkommens ein Betrag für Kinder ab 18 Jahren von 378,- Euro, die ich bis dato überwiesen habe.
Antwort:
Einen Unterhaltsbetrag von 470 Euro (incl. 1/2 Kindergeld) kann ich in der DüTa nicht finden.
Meine Frage:
Ist diese Summe maßgebend für mich als Barunterhaltszahlung
oder muss sich meine Exfrau daran beteiligen?
Antwort:
Du brauchst das Einkommen der Mutter. Dann addierst Du das mit Deinem und guckst in die DüTa. Davon das ganze Kindergeld abziehen.
Den Rest teilt Ihr nach der Quote des Einkommens.
Achtung: jedem Elternteil muss ab Ende Schulzeit ein Selbstbehalt von 1.100 Euro übrig bleiben.
Meine Frage:
Ich habe mich für die Variante entschieden, 2/3 von 378,- Euro von mir und 1/3 von meiner Exfrau. Damit scheint meine Exfrau wohl nicht einverstanden zu sein, da Sie meine Tochter zum Anwalt geschickt hat und dieser mich per Brief vorsorglich mit einer Summe von 480,- Euro pro Monat zur Zahlung auffordert.
Antwort:
Tja, wenn sie nicht pauschal ein Drittel Deines Einkommens hat, muss sie auch nicht dieses Drittel bezahlen.
Meine Frage:
Dieser Betrag würde lt. Tabelle bereits 100,- Euro höher
liegen. Ich soll jetzt meine Gehaltsabrechnungen und
Steubescheinigungen zuschicken, damit der Betrag exakt von Ihm ausgerechnet werden kann.
Antwort:
Er kann auch nur ausrechnen, wenn das Einkommen der Mutter vorliegt. Darauf hast Du ein Anrecht. Natürlich wirst Du die geforderten Unterlagen auch vorlegen müssen. Zug um Zug geht nicht. Auskunft machen und gleichzeitig, damit der jeweilige Elternanteil korrekt gerechnet werden kann, die Auskunft der Mutter anfordern.
Meine Frage:
Werde ich aus der Berechnung ersehen
können, ob wirklich alle Beträge, die zur Bereinigung meines Nettoeinkommens zum Tragen kommen sollten, auch in die Berechnung fließen?
Antwort:
Die gegnerische Berechnung muss nicht richtig sein. Der Anwalt der Gegenseite will immer das Meiste für seine Mandantschaft herausholen.
Du willst eine genau nachvollziehbare Berechnung mit den aufgeführten Einzelposten. Dann kannst schon nachvollziehen.
Meine Frage:
Soll ich dem sofort nachkommen und auf das Ergebnis warten, was dieser Anwalt für meine Tochter ausrechnet? Oder welche Alternative sollte man wählen?
Antwort:
Zur Auskunft bist Du verpflichtet. Lange warten bringt keinen Vorteil. Auch kann der Anwalt erst rechnen, wenn er die Zahlen hat.
Gruß
Ingrid
Diese Ausführungen weichen in vielen Teilen von den deinigen ab. Das macht mich natürlich sehr nachdenklich.
Muss ich nun meine finanzielle Situation, zu der ich lt. Anwaltsschrift verpflichtet bin, darlegen?
Habe nachträglich gelesen, dass die Barunterhaltszahlungen beider Elternteile prozentual nach Einkommen aufgeteilt werden. Die Gerichtskosten, wenn ich der verpflichtenden Zustellung der Gehaltsabrechnungen und Steuerbescheide nicht nachkomme, werde doch ich tragen müssen.
Meiner ältesten Tochter habe ich Anfang Juli 100,- Euro für das Abi und Geburstag überwiesen.
Alles sehr kompliziert!
Gruß Olaf
Re: Kindesunterhalt
von nancy , 16.07.2010 12:22
hallo olaf ,
schön noch eimal von dir zu hören ,die variante die du bzgl deiner ältesten tochter gewählt hast ist absolut in ordnung und vertretbar
auch das deine deine exfrau nur ein drittel zahlen soll ist ok und mehr als gerecht …deine exfrau sollte froh sein das du überhaupt deiner pflichten nachkommst …ich selbst habe 4 kinder und bekomme gar keinen unterhalt …
was die düsseldorfer tabelle angeht die kannst du dir eigentlich getrost schenken ,da diese nur als "empfehlung " gilt in der praxis die kaum anwendbar!
das deine tochter zum anwalt gegenagen ist bringt mich zum schmunzeln…(rechtsanwälte sind eigentlich die ärmsten schweine in unserer gesellschaft ,sie müssen alle mandanten vertreten auch wenn sie wissen das das kein erfolg hat …im prinzip sind anwälte darauf getrimmt immer so viele briefe wie möglich zu schreiben …den die kosten alle ein heiden geld —und somit können sie überleben —sorry das ist meine meinung
)
erstmal solltest du der aufforderung nicht nachkommen …deine finanzielle situation offenzulegen …
du hast die möglichkeit dich selbst zu vertreten ohne anwalt ,dafür solltest du einen formlosen antrag beim gericht stellen …oder du machst es dir auch bequem und übergibst die sache an einem anwalt deiner wahl …!
wie sieht es den aus wenn deine töchter „blank“ sind ? pumpen sie dich hin und wieder an? und gibst du ihnen dann ein paar euro auf die hand?
wenn das der fall ist dann ist das sehr sehr positiv für dich ,dann kann der superanwalt gar nichts machen (was er sowiso nicht kann ) das kannst du nämlich auch als argument nehmen ,das die kinder immer eine finanzspritze bekommen wenn es nötig ist --neben dem unterhalt…
das der anwalt 480 € angesetzt hat wundert mich agr nicht …das ist wie wenn man ein auto verkaufen will man setzt den preis höher an als er ist und schon hat man verhandlungsspielraum …unterm strich würde vor gericht eh nicht wirklich was anderes rauskommen als die einigung die du vorgeschlagen hast …anwaltskosten und gerichtskosten müsste deine tochter dann tragen!
bitte bitte tu mir den gefallen und überlege dir die einzelnen sachen ganz genau und in ruhe die ich dir geschrieben habe ,und spring auf gar keinen fall so wie der anwalt das will…notfalls gibt es auch bei gericht beratungsstunden …vielleicht kannst du dich da auch erstmal betraten lassen (das kostet nix),den die richter haben eh genug unsinn zu verhandeln und sind völlig überlastet …des weiteren musst du auch bedenken ,das so eine verhandlung von anfang bis ende bis zu zwei jahren dauern kann …und damit ist auch keinem geholfen —du solltest aber die zahlungen auf keinen fall einstellen!
liebe grüsse nancy
Antworten
Empfänger: nancy
Betreff:
Antworttext: Hallo Nancy,
folgende Info habe ich von einem weiteren Mitglied erhalten:
Hallo Olaf,
und erst einmal vielen Dank für die prompte Reaktion.
Gern gscheng
Meine Tochter hat gerade das Abitur bestanden und wird ab
September auf Lehramt studieren.
Nun, da hast etwas verschlafen. Siehe unten
Sie wohnt weiterhin bei der Mutter.
Sie ist am 22.06.2010 19 Jahre alt geworden.
Ab dem 18. Geburtstag hätte in diesem Fall die Mutter - solange das Kind eine allgemeinbildende Schule besucht - sogar eine erhöhte Erwerbsobliegenheit gehabt.
Die Mutter arbeitet fast Vollzeit (25-30 Stunden pro Woche) im
kaufmännischen Bereich.
Bis Ende der Schulzeit der Tochter hätte die Mutter unbedingt richtig Vollzeit arbeiten müssen. Wenn sie es nicht getan hätte, hätte sie fiktiv gerechnet werden können.
Rückwirkend geht aber nix mehr.
Die Exfrau hat im Mai 2009 wieder geheiratet.
Wäre für die Schulzeit von Interesse gewesen, aber jetzt ist dieser Krieg ziemlich rum. Ob der Mutter der Selbstbehalt wegen des Ehemanns gekürzt werden kann, ist bei einer Studentin fraglich
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