Kindesunterhalt

Hallo,

habe am 26.06.2010 bereits einige Fragen zum Unterhalt an meine beiden Töchter in diesem Forum gestellt und möchte mich erst noch einmal nachträglich sehr herzlich für die guten Ratschläge der von mir ausgewählten Mitglieder bedanken.

Nachdem ich erfahren habe, dass beide Elternteile ab der Volljährigkeit meiner ältesten Tochter für den Barunterhalt zuständig sind, habe ich das monatliche Entgeld angepasst. Nach Abzug des Kindergeldes steht in der Düsseldorfer Tabelle gemäß meines Nettoeinkommens ein Betrag für Kinder ab 18 Jahren von 378,- Euro, die ich bis dato überwiesen habe.

Ist diese Summe maßgebend für mich als Barunterhaltszahlung oder muss sich meine Exfrau daran beteiligen?

Ich habe mich für die Variante entschieden, 2/3 von 378,- Euro von mir und 1/3 von meiner Exfrau. Damit scheint meine Exfrau wohl nicht einverstanden zu sein, da Sie meine Tochter zum Anwalt geschickt hat und dieser mich per Brief vorsorglich mit einer Summe von 480,- Euro pro Monat zur Zahlung auffordert. Dieser Betrag würde lt. Tabelle bereits 100,- Euro höher liegen. Ich soll jetzt meine Gehaltsabrechnungen und Steubescheinigungen zuschicken, damit der Betrag exakt von Ihm ausgerechnet werden kann. Werde ich aus der Berechnung ersehen können, ob wirklich alle Beträge, die zur Bereinigung meines Nettoeinkommens zum Tragen kommen sollten, auch in die Berechnung fließen?

Soll ich dem sofort nachkommen und auf das Ergebnis warten, was dieser Anwalt für meine Tochter ausrechnet? Oder welche Alternative sollte man wählen?

Für Ratschläge möchte ich mich im Vorfeld schon einmal bedanken.

O. Margraf

Hallo,

was macht die Tochter?
Geht sie zur Schule, wenn ja auf welche?
Wohnt sie bei der Mutter?
Ist sie schon 21 Jahre alt?

Was macht die Mutter?
Arbeitet sie oder führt sie einem neuen Partner den Haushalt?

Gruß
Ingrid

Hallo,

und erst einmal vielen Dank für die prompte Reaktion.

Meine Tochter hat gerade das Abitur bestanden und wird ab September auf Lehramt studieren.

Sie wohnt weiterhin bei der Mutter.

Sie ist am 22.06.2010 19 Jahre alt geworden.

Die Mutter arbeitet fast Vollzeit (25-30 Stunden pro Woche) im kaufmännischen Bereich.

Die Exfrau hat im Mai 2009 wieder geheiratet.

Gruß
Olaf

Hallo Olaf,

und erst einmal vielen Dank für die prompte Reaktion.

Gern gscheng

Meine Tochter hat gerade das Abitur bestanden und wird ab
September auf Lehramt studieren.

Nun, da hast etwas verschlafen. Siehe unten

Sie wohnt weiterhin bei der Mutter.
Sie ist am 22.06.2010 19 Jahre alt geworden.

Ab dem 18. Geburtstag hätte in diesem Fall die Mutter - solange das Kind eine allgemeinbildende Schule besucht - sogar eine erhöhte Erwerbsobliegenheit gehabt.

Die Mutter arbeitet fast Vollzeit (25-30 Stunden pro Woche) im
kaufmännischen Bereich.

Bis Ende der Schulzeit der Tochter hätte die Mutter unbedingt richtig Vollzeit arbeiten müssen. Wenn sie es nicht getan hätte, hätte sie fiktiv gerechnet werden können.
Rückwirkend geht aber nix mehr.

Die Exfrau hat im Mai 2009 wieder geheiratet.

Wäre für die Schulzeit von Interesse gewesen, aber jetzt ist dieser Krieg ziemlich rum. Ob der Mutter der Selbstbehalt wegen des Ehemanns gekürzt werden kann, ist bei einer Studentin fraglich.

Rest antworte ich in der ersten Anfrage.

Gruß
Ingrid

Hallo Olaf,

Nachdem ich erfahren habe, dass beide Elternteile ab der
Volljährigkeit meiner ältesten Tochter für den Barunterhalt
zuständig sind, habe ich das monatliche Entgeld angepasst.

Tja, soooo einfach geht das nicht. Der richtige Weg ist, dass Du Deine Tochter aufforderst, Auskunft über die Einkünfte der Mutter zu geben.
Ansprechpartner ist auf jeden Fall die Tochter, da volljährig. Ohne die genauen Einkünfte der Mutter ist eine Berechnung des Anteiles der Mutter nicht möglich.

Die Mutter muss die gleichen Unterlagen vorlegen, wie Du auch - wenn Ihr Beide in abhängiger Stellung tätig seid.

Nach Abzug des Kindergeldes steht in der Düsseldorfer Tabelle
gemäß meines Nettoeinkommens ein Betrag für Kinder ab 18
Jahren von 378,- Euro, die ich bis dato überwiesen habe.

Einen Unterhaltsbetrag von 470 Euro (incl. 1/2 Kindergeld) kann ich in der DüTa nicht finden.

Ist diese Summe maßgebend für mich als Barunterhaltszahlung
oder muss sich meine Exfrau daran beteiligen?

Du brauchst das Einkommen der Mutter. Dann addierst Du das mit Deinem und guckst in die DüTa. Davon das ganze Kindergeld abziehen.

Den Rest teilt Ihr nach der Quote des Einkommens.
Achtung: jedem Elternteil muss ab Ende Schulzeit ein Selbstbehalt von 1.100 Euro übrig bleiben.

Ich habe mich für die Variante entschieden, 2/3 von 378,- Euro
von mir und 1/3 von meiner Exfrau. Damit scheint meine Exfrau
wohl nicht einverstanden zu sein, da Sie meine Tochter zum
Anwalt geschickt hat und dieser mich per Brief vorsorglich mit
einer Summe von 480,- Euro pro Monat zur Zahlung auffordert.

Tja, wenn sie nicht pauschal ein Drittel Deines Einkommens hat, muss sie auch nicht dieses Drittel bezahlen.

Dieser Betrag würde lt. Tabelle bereits 100,- Euro höher
liegen. Ich soll jetzt meine Gehaltsabrechnungen und
Steubescheinigungen zuschicken, damit der Betrag exakt von Ihm
ausgerechnet werden kann.

Er kann auch nur ausrechnen, wenn das Einkommen der Mutter vorliegt. Darauf hast Du ein Anrecht. Natürlich wirst Du die geforderten Unterlagen auch vorlegen müssen.
Zug um Zug geht nicht. Auskunft machen und gleichzeitig, damit der jeweilige Elternanteil korrekt gerechnet werden kann, die Auskunft der Mutter anfordern.

Werde ich aus der Berechnung ersehen
können, ob wirklich alle Beträge, die zur Bereinigung meines
Nettoeinkommens zum Tragen kommen sollten, auch in die
Berechnung fließen?

Die gegnerische Berechnung muss nicht richtig sein. Der Anwalt der Gegenseite will immer das Meiste für seine Mandantschaft herausholen.
Du willst eine genau nachvollziehbare Berechnung mit den aufgeführten Einzelposten. Dann kannst schon nachvollziehen.

Soll ich dem sofort nachkommen und auf das Ergebnis warten,
was dieser Anwalt für meine Tochter ausrechnet? Oder welche
Alternative sollte man wählen?

Zur Auskunft bist Du verpflichtet. Lange warten bringt keinen Vorteil. Auch kann der Anwalt erst rechnen, wenn er die Zahlen hat.

Gruß
Ingrid

hallo olaf ,

schön noch eimal von dir zu hören ,die variante die du bzgl deiner ältesten tochter gewählt hast ist absolut in ordnung und vertretbar

auch das deine deine exfrau nur ein drittel zahlen soll ist ok und mehr als gerecht …deine exfrau sollte froh sein das du überhaupt deiner pflichten nachkommst …ich selbst habe 4 kinder und bekomme gar keinen unterhalt …

was die düsseldorfer tabelle angeht die kannst du dir eigentlich getrost schenken ,da diese nur als "empfehlung " gilt in der praxis die kaum anwendbar!

das deine tochter zum anwalt gegenagen ist bringt mich zum schmunzeln…(rechtsanwälte sind eigentlich die ärmsten schweine in unserer gesellschaft ,sie müssen alle mandanten vertreten auch wenn sie wissen das das kein erfolg hat …im prinzip sind anwälte darauf getrimmt immer so viele briefe wie möglich zu schreiben …den die kosten alle ein heiden geld —und somit können sie überleben —sorry das ist meine meinung :smile: )

erstmal solltest du der aufforderung nicht nachkommen …deine finanzielle situation offenzulegen …

du hast die möglichkeit dich selbst zu vertreten ohne anwalt ,dafür solltest du einen formlosen antrag beim gericht stellen …oder du machst es dir auch bequem und übergibst die sache an einem anwalt deiner wahl …!

wie sieht es den aus wenn deine töchter „blank“ sind ? pumpen sie dich hin und wieder an? und gibst du ihnen dann ein paar euro auf die hand?

wenn das der fall ist dann ist das sehr sehr positiv für dich ,dann kann der superanwalt gar nichts machen (was er sowiso nicht kann ) das kannst du nämlich auch als argument nehmen ,das die kinder immer eine finanzspritze bekommen wenn es nötig ist --neben dem unterhalt…

das der anwalt 480 € angesetzt hat wundert mich agr nicht …das ist wie wenn man ein auto verkaufen will man setzt den preis höher an als er ist und schon hat man verhandlungsspielraum …unterm strich würde vor gericht eh nicht wirklich was anderes rauskommen als die einigung die du vorgeschlagen hast …anwaltskosten und gerichtskosten müsste deine tochter dann tragen!

bitte bitte tu mir den gefallen und überlege dir die einzelnen sachen ganz genau und in ruhe die ich dir geschrieben habe ,und spring auf gar keinen fall so wie der anwalt das will…notfalls gibt es auch bei gericht beratungsstunden …vielleicht kannst du dich da auch erstmal betraten lassen (das kostet nix),den die richter haben eh genug unsinn zu verhandeln und sind völlig überlastet …des weiteren musst du auch bedenken ,das so eine verhandlung von anfang bis ende bis zu zwei jahren dauern kann …und damit ist auch keinem geholfen —du solltest aber die zahlungen auf keinen fall einstellen!

liebe grüsse nancy

Hallo Nancy,

folgende Info habe ich von einem weiteren Mitglied erhalten:

Hallo Olaf,

Meine Frage:
Meine Tochter hat gerade das Abitur bestanden und wird ab September auf Lehramt studieren.

Antwort:
Nun, da hast etwas verschlafen. Siehe unten

Meine Frage:
Sie wohnt weiterhin bei der Mutter.
Sie ist am 22.06.2010 19 Jahre alt geworden.

Antwort:
Ab dem 18. Geburtstag hätte in diesem Fall die Mutter - solange das Kind eine allgemeinbildende Schule besucht -sogar eine erhöhte Erwerbsobliegenheit gehabt.

Meine Frage:
Die Mutter arbeitet fast Vollzeit (25-30 Stunden pro Woche) im kaufmännischen Bereich.

Antwort:
Bis Ende der Schulzeit der Tochter hätte die Mutter unbedingt richtig Vollzeit arbeiten müssen. Wenn sie es nicht getan hätte, hätte sie fiktiv gerechnet werden können. Rückwirkend geht aber nix mehr.

Meine Frage:
Die Exfrau hat im Mai 2009 wieder geheiratet.

Antwort:
Wäre für die Schulzeit von Interesse gewesen, aber jetzt ist dieser Krieg ziemlich rum. Ob der Mutter der Selbstbehalt wegen des Ehemanns gekürzt werden kann, ist bei einer Studentin fraglich

Meine Frage:
Nachdem ich erfahren habe, dass beide Elternteile ab der
Volljährigkeit meiner ältesten Tochter für den Barunterhalt zuständig sind, habe ich das monatliche Entgeld angepasst.

Antwort:
Tja, soooo einfach geht das nicht. Der richtige Weg ist, dass Du Deine Tochter aufforderst, Auskunft über die Einkünfte der Mutter zu geben.
Ansprechpartner ist auf jeden Fall die Tochter, da volljährig. Ohne die genauen Einkünfte der Mutter ist eine Berechnung des Anteiles der Mutter nicht möglich.

Die Mutter muss die gleichen Unterlagen vorlegen, wie Du auch - wenn Ihr Beide in abhängiger Stellung tätig seid.

Meine Frage:
Nach Abzug des Kindergeldes steht in der Düsseldorfer Tabelle gemäß meines Nettoeinkommens ein Betrag für Kinder ab 18 Jahren von 378,- Euro, die ich bis dato überwiesen habe.

Antwort:
Einen Unterhaltsbetrag von 470 Euro (incl. 1/2 Kindergeld) kann ich in der DüTa nicht finden.

Meine Frage:
Ist diese Summe maßgebend für mich als Barunterhaltszahlung
oder muss sich meine Exfrau daran beteiligen?

Antwort:
Du brauchst das Einkommen der Mutter. Dann addierst Du das mit Deinem und guckst in die DüTa. Davon das ganze Kindergeld abziehen.
Den Rest teilt Ihr nach der Quote des Einkommens.
Achtung: jedem Elternteil muss ab Ende Schulzeit ein Selbstbehalt von 1.100 Euro übrig bleiben.

Meine Frage:
Ich habe mich für die Variante entschieden, 2/3 von 378,- Euro von mir und 1/3 von meiner Exfrau. Damit scheint meine Exfrau wohl nicht einverstanden zu sein, da Sie meine Tochter zum Anwalt geschickt hat und dieser mich per Brief vorsorglich mit einer Summe von 480,- Euro pro Monat zur Zahlung auffordert.

Antwort:
Tja, wenn sie nicht pauschal ein Drittel Deines Einkommens hat, muss sie auch nicht dieses Drittel bezahlen.

Meine Frage:
Dieser Betrag würde lt. Tabelle bereits 100,- Euro höher
liegen. Ich soll jetzt meine Gehaltsabrechnungen und
Steubescheinigungen zuschicken, damit der Betrag exakt von Ihm ausgerechnet werden kann.

Antwort:
Er kann auch nur ausrechnen, wenn das Einkommen der Mutter vorliegt. Darauf hast Du ein Anrecht. Natürlich wirst Du die geforderten Unterlagen auch vorlegen müssen. Zug um Zug geht nicht. Auskunft machen und gleichzeitig, damit der jeweilige Elternanteil korrekt gerechnet werden kann, die Auskunft der Mutter anfordern.

Meine Frage:
Werde ich aus der Berechnung ersehen
können, ob wirklich alle Beträge, die zur Bereinigung meines Nettoeinkommens zum Tragen kommen sollten, auch in die Berechnung fließen?

Antwort:
Die gegnerische Berechnung muss nicht richtig sein. Der Anwalt der Gegenseite will immer das Meiste für seine Mandantschaft herausholen.
Du willst eine genau nachvollziehbare Berechnung mit den aufgeführten Einzelposten. Dann kannst schon nachvollziehen.

Meine Frage:
Soll ich dem sofort nachkommen und auf das Ergebnis warten, was dieser Anwalt für meine Tochter ausrechnet? Oder welche Alternative sollte man wählen?

Antwort:
Zur Auskunft bist Du verpflichtet. Lange warten bringt keinen Vorteil. Auch kann der Anwalt erst rechnen, wenn er die Zahlen hat.

Gruß
Ingrid

Diese Ausführungen weichen in vielen Teilen von den deinigen ab. Das macht mich natürlich sehr nachdenklich.
Muss ich nun meine finanzielle Situation, zu der ich lt. Anwaltsschrift verpflichtet bin, darlegen?
Habe nachträglich gelesen, dass die Barunterhaltszahlungen beider Elternteile prozentual nach Einkommen aufgeteilt werden. Die Gerichtskosten, wenn ich der verpflichtenden Zustellung der Gehaltsabrechnungen und Steuerbescheide nicht nachkomme, werde doch ich tragen müssen.
Meiner ältesten Tochter habe ich Anfang Juli 100,- Euro für das Abi und Geburstag überwiesen.

Alles sehr kompliziert!

Gruß Olaf

Re: Kindesunterhalt
von nancy , 16.07.2010 12:22

hallo olaf ,

schön noch eimal von dir zu hören ,die variante die du bzgl deiner ältesten tochter gewählt hast ist absolut in ordnung und vertretbar

auch das deine deine exfrau nur ein drittel zahlen soll ist ok und mehr als gerecht …deine exfrau sollte froh sein das du überhaupt deiner pflichten nachkommst …ich selbst habe 4 kinder und bekomme gar keinen unterhalt …

was die düsseldorfer tabelle angeht die kannst du dir eigentlich getrost schenken ,da diese nur als "empfehlung " gilt in der praxis die kaum anwendbar!

das deine tochter zum anwalt gegenagen ist bringt mich zum schmunzeln…(rechtsanwälte sind eigentlich die ärmsten schweine in unserer gesellschaft ,sie müssen alle mandanten vertreten auch wenn sie wissen das das kein erfolg hat …im prinzip sind anwälte darauf getrimmt immer so viele briefe wie möglich zu schreiben …den die kosten alle ein heiden geld —und somit können sie überleben —sorry das ist meine meinung :smile: )

erstmal solltest du der aufforderung nicht nachkommen …deine finanzielle situation offenzulegen …

du hast die möglichkeit dich selbst zu vertreten ohne anwalt ,dafür solltest du einen formlosen antrag beim gericht stellen …oder du machst es dir auch bequem und übergibst die sache an einem anwalt deiner wahl …!

wie sieht es den aus wenn deine töchter „blank“ sind ? pumpen sie dich hin und wieder an? und gibst du ihnen dann ein paar euro auf die hand?

wenn das der fall ist dann ist das sehr sehr positiv für dich ,dann kann der superanwalt gar nichts machen (was er sowiso nicht kann ) das kannst du nämlich auch als argument nehmen ,das die kinder immer eine finanzspritze bekommen wenn es nötig ist --neben dem unterhalt…

das der anwalt 480 € angesetzt hat wundert mich agr nicht …das ist wie wenn man ein auto verkaufen will man setzt den preis höher an als er ist und schon hat man verhandlungsspielraum …unterm strich würde vor gericht eh nicht wirklich was anderes rauskommen als die einigung die du vorgeschlagen hast …anwaltskosten und gerichtskosten müsste deine tochter dann tragen!

bitte bitte tu mir den gefallen und überlege dir die einzelnen sachen ganz genau und in ruhe die ich dir geschrieben habe ,und spring auf gar keinen fall so wie der anwalt das will…notfalls gibt es auch bei gericht beratungsstunden …vielleicht kannst du dich da auch erstmal betraten lassen (das kostet nix),den die richter haben eh genug unsinn zu verhandeln und sind völlig überlastet …des weiteren musst du auch bedenken ,das so eine verhandlung von anfang bis ende bis zu zwei jahren dauern kann …und damit ist auch keinem geholfen —du solltest aber die zahlungen auf keinen fall einstellen!

liebe grüsse nancy

Antworten

Empfänger: nancy
Betreff:
Antworttext: Hallo Nancy,

folgende Info habe ich von einem weiteren Mitglied erhalten:

Hallo Olaf,

und erst einmal vielen Dank für die prompte Reaktion.

Gern gscheng
Meine Tochter hat gerade das Abitur bestanden und wird ab
September auf Lehramt studieren.

Nun, da hast etwas verschlafen. Siehe unten
Sie wohnt weiterhin bei der Mutter.
Sie ist am 22.06.2010 19 Jahre alt geworden.

Ab dem 18. Geburtstag hätte in diesem Fall die Mutter - solange das Kind eine allgemeinbildende Schule besucht - sogar eine erhöhte Erwerbsobliegenheit gehabt.

Die Mutter arbeitet fast Vollzeit (25-30 Stunden pro Woche) im
kaufmännischen Bereich.

Bis Ende der Schulzeit der Tochter hätte die Mutter unbedingt richtig Vollzeit arbeiten müssen. Wenn sie es nicht getan hätte, hätte sie fiktiv gerechnet werden können.
Rückwirkend geht aber nix mehr.
Die Exfrau hat im Mai 2009 wieder geheiratet.

Wäre für die Schulzeit von Interesse gewesen, aber jetzt ist dieser Krieg ziemlich rum. Ob der Mutter der Selbstbehalt wegen des Ehemanns gekürzt werden kann, ist bei einer Studentin fraglich

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oje ,

diese ganzen hobbyschlaumeier ,die antworten von den anderen mitglieder sind total durcheinander unverständlich und teils aus dem zusammenhang gerissen…

das die einzigen sachen die stimmen ,sind das deine exfrau das gleiche vorlegen muss was das einkommen angeht …das sie genau die hälfte unterhalt zahlen muss stimmt nicht ganz (da sie ja für die unterkunft ,essen,usw sorgen tut )daher ist ein 3 drittel völlig ok!!

halt dich am besten an das was ich dir geschrieben habe …

was den anwalt angeht habe ich dir meine meinung schon mitgeteilt…du musst aber jetzt nicht bereitwillig alles angeben …fordern tun die immer viel…!wenn ein richter das einkommen prüfen will dann wirst du vom richter aufgefordert diese vorzulegen …was der anwalt will kann dir ertsmal egal sein!!!

des weiteren wird vom richter entschieden ob er überhaupt die klage zulässt ,wenn nicht wird die sache eingestellt!

also locker bleiben …lass dich nicht einschüchtern …zum anderen hat deine tochter auch noch die möglichkeit sich einen job zu suchen und sich etwas dazu zu verdienen!

Hallo Olaf,da deine Exfrau sich auch an den Unterhalt beteidigen muß,kannst du von ihr auch Gehaltsabrechnungen und Steuerbescheinigung verlangen.
Deine Tochter ist genauso verpflichtet dir Auskunft zu geben was sie zur Zeit macht und ob sie irgend welche Einkünfte hat.
Gruß Biggi

hallo Olaf… lass dich nicht einschüchtern,fakt ist das deine exfrau am barunterhalt bei volljährigkeit deiner tochter auch zahlen muss…da kommt sie nicht drum rum. Es sei denn ,wenn du mit einer lebensgefährtin zusammen wohnst ,da geht man dann von aus ,das du ersparnis hast( Wohnkosten)ferner ist es wieder anders ,wenn du verheiratet bist,da bist du deiner ehefrau unterhaltspflichtig … an deiner stelle würde ich zum anwalt gehen und mich beraten lassen…
lg sumsesum

Hallo Olaf,

grundsätzlich erlischt der Anspruch bei Volljährigkeit.

Außnahme:
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen und sich weiter in einer Schul- oder Berufausbildung befinden, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.

Bei einem bereinigten druchschnittlichen nettoeinkommen bis 1500 € liegt die Höhe bei 488,- minus 1/2 Kindergeld.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.

Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf.Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen. Krankheitsbedingte Mehraufwendungen sind vom Einkommen abzuziehen.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.

Wichtig: Die Tochter muss ihren Anspruch selber geltend machen.

Gruß
blackdaniel

guten

Ratschläge der von mir ausgewählten Mitglieder bedanken.

Nachdem ich erfahren habe, dass beide Elternteile ab der
Volljährigkeit meiner ältesten Tochter für den Barunterhalt
zuständig sind, habe ich das monatliche Entgeld angepasst.
Nach Abzug des Kindergeldes steht in der Düsseldorfer Tabelle
gemäß meines Nettoeinkommens ein Betrag für Kinder ab 18
Jahren von 378,- Euro, die ich bis dato überwiesen habe.

Ist diese Summe maßgebend für mich als Barunterhaltszahlung
oder muss sich meine Exfrau daran beteiligen?

Ich habe mich für die Variante entschieden, 2/3 von 378,- Euro
von mir und 1/3 von meiner Exfrau. Damit scheint meine Exfrau
wohl nicht einverstanden zu sein, da Sie meine Tochter zum
Anwalt geschickt hat und dieser mich per Brief vorsorglich mit
einer Summe von 480,- Euro pro Monat zur Zahlung auffordert.
Dieser Betrag würde lt. Tabelle bereits 100,- Euro höher
liegen. Ich soll jetzt meine Gehaltsabrechnungen und
Steubescheinigungen zuschicken, damit der Betrag exakt von Ihm
ausgerechnet werden kann. Werde ich aus der Berechnung ersehen
können, ob wirklich alle Beträge, die zur Bereinigung meines
Nettoeinkommens zum Tragen kommen sollten, auch in die
Berechnung fließen?

Soll ich dem sofort nachkommen und auf das Ergebnis warten,
was dieser Anwalt für meine Tochter ausrechnet? Oder welche
Alternative sollte man wählen?

Für Ratschläge möchte ich mich im Vorfeld schon einmal
bedanken.

O. Margraf

Hallo Olaf,

klar sollte das für dich aus der Berechnung ersichtlich sein. Ich (zahle auch Unterhalt für meinen Sohn) habe den Betrag den ich zahlen muss immer durch das Jugendamt (in meinem Wohnort) ermitteln lassen. Denen schrieb ich einen Brief, gab exakt mein Nettoeinkommen an, Geburtsdatum des Kindes und dessen Status (Schüler, Azubi, Student o.ä.) und bat um eine Unverbindliche Berechung. Das machen die Gerne und du hast eine Zahl mit der du was anfangen kann, und die du auch mit der des Rechtsanwaltes vergleichen kannst.

Der Unterhalt kann im Grunde nur grob an der D’dorfer Tabelle abgelesen werden. Deine Tochter kann von dir Unterhalt in Höhe von X Euro bekommen und von ihrer Mutter einen ganz anderen Betrag, weil die Mutter ein Einkommen in (vermutlich) anderer Höhe hat.

Gruß und viel Erfolg
DC

Tut mir leid, aber hier kann ich dir nicht weiterhelfen. So weit reichen meine Erfahrungen nicht.

Gruß Caro

Hallo Ingrid,

vielen Dank für deine Antworten.
Habe nun abschließend noch die Frage, da ich dem Anwalt meiner Tochter bis zum 26.07.2010 alle Unterlagen zur Berechnung des Unterhaltes zur Verfügung stellen muss:

Ab dem 01.08.2010 werde ich 1000,- Euro brutto weniger verdienen, macht die Berechnung des Anwaltes da Sinn? Werde Ihm wie aufgefordert die Unterlagen diese Woche zukommen lassen und wenn die Datem meiner Ex ebenfalls vorliegen, kann die Berechnung vollzogen werden. Eine Mitteilung über die neue finanzielle Situation ab August 2010 erhält der Anwalt dann mit den Unterlagen.
Muss ich dann parallel über einen Anwalt die Neuberechnung ab August 2010 vornehmen lassen?

Viele Grüße

Olaf

Hallo Biggi,

vielen Dank für deine Antworten.
Habe nun abschließend noch die Frage, da ich dem Anwalt meiner Tochter bis zum 26.07.2010 alle Unterlagen zur Berechnung des Unterhaltes zur Verfügung stellen muss:

Ab dem 01.08.2010 werde ich 1000,- Euro brutto weniger verdienen, macht die Berechnung des Anwaltes da Sinn? Werde Ihm wie aufgefordert die Unterlagen diese Woche zukommen lassen und wenn die Datem meiner Ex ebenfalls vorliegen, kann die Berechnung vollzogen werden. Eine Mitteilung über die neue finanzielle Situation ab August 2010 erhält der Anwalt dann mit den Unterlagen.
Muss ich dann parallel über einen Anwalt die Neuberechnung ab August 2010 vornehmen lassen?

Gruß Olaf

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

vielen Dank für deine Antworten.
Habe nun abschließend noch die Frage, da ich dem Anwalt meiner Tochter bis zum 26.07.2010 alle Unterlagen zur Berechnung des Unterhaltes zur Verfügung stellen muss:

Ab dem 01.08.2010 werde ich 1000,- Euro brutto weniger verdienen, macht die Berechnung des Anwaltes da Sinn? Werde Ihm wie aufgefordert die Unterlagen diese Woche zukommen lassen und wenn die Datem meiner Ex ebenfalls vorliegen, kann die Berechnung vollzogen werden. Eine Mitteilung über die neue finanzielle Situation ab August 2010 erhält der Anwalt dann mit den Unterlagen.
Muss ich dann parallel über einen Anwalt die Neuberechnung ab August 2010 vornehmen lassen?

Gruß Olaf

Hallo,

vielen Dank für deine Antworten.
Habe nun abschließend noch die Frage, da ich dem Anwalt meiner Tochter bis zum 26.07.2010 alle Unterlagen zur Berechnung des Unterhaltes zur Verfügung stellen muss:

Ab dem 01.08.2010 werde ich 1000,- Euro brutto weniger verdienen, macht die Berechnung des Anwaltes da Sinn? Werde Ihm wie aufgefordert die Unterlagen diese Woche zukommen lassen und wenn die Datem meiner Ex ebenfalls vorliegen, kann die Berechnung vollzogen werden. Eine Mitteilung über die neue finanzielle Situation ab August 2010 erhält der Anwalt dann mit den Unterlagen.
Muss ich dann parallel über einen Anwalt die Neuberechnung ab August 2010 vornehmen lassen?

Gruß Olaf.

Hallo,

vielen Dank für deine Antworten.
Habe nun abschließend noch die Frage, da ich dem Anwalt meiner Tochter bis zum 26.07.2010 alle Unterlagen zur Berechnung des Unterhaltes zur Verfügung stellen muss:

Ab dem 01.08.2010 werde ich 1000,- Euro brutto weniger verdienen, macht die Berechnung des Anwaltes da Sinn? Werde Ihm wie aufgefordert die Unterlagen diese Woche zukommen lassen und wenn die Datem meiner Ex ebenfalls vorliegen, kann die Berechnung vollzogen werden. Eine Mitteilung über die neue finanzielle Situation ab August 2010 erhält der Anwalt dann mit den Unterlagen.
Muss ich dann parallel über einen Anwalt die Neuberechnung ab August 2010 vornehmen lassen?

Gruß Olaf…

Hallo Nancy,

vielen Dank für deine Antworten.
Habe nun abschließend noch die Frage, da ich dem Anwalt meiner Tochter bis zum 26.07.2010 alle Unterlagen zur Berechnung des Unterhaltes zur Verfügung stellen muss:

Ab dem 01.08.2010 werde ich 1000,- Euro brutto weniger verdienen, macht die Berechnung des Anwaltes da Sinn? Werde Ihm wie aufgefordert, da ich nach verschiedenen Infoquellen nicht umher komme, die Unterlagen diese Woche zukommen lassen und wenn die Datem meiner Ex ebenfalls vorliegen, kann die Berechnung vollzogen werden. Eine Mitteilung über die neue finanzielle Situation ab August 2010 erhält der Anwalt dann mit den Unterlagen.
Muss ich dann parallel über einen Anwalt die Neuberechnung ab August 2010 vornehmen lassen?

Gruß Olaf

Hallo Olaf,

da bin ich nicht sicher. Auf jeden Fall sollte aus deinem Schreiben an den Anwalt ersichtlich werden, dass du ab August weniger verdienst mit dem Hinweis, das zu berücksichtigen. Nichts desto Trotz würde ich dir raten, das auch beim Jugendamt errechnen zu lassen um noch einen Vergleichbetrag in der Hand zu haben.

Grüße, DC