Stimmt nicht. Österreich ist auch ein Staat und wir zahlen
sehr wohl Kirchensteuer und das seit 1939 also zur Zeit
Hitlers.
Hallo,
auch wenn man in Österreich oft den Ausdruck „Kirchensteuer“ verwendet, stimmt das so nicht. Die Einhebung des Kirchenbeitrages geht zurück auf das Staatsgrundgesetz vom 21.12.1867, RGBl. Nr. 142. Das in diesem Thread angesprochene und legendenumwobene Konkordat von 1933 (nicht 1938) sagt dazu eigentlich nur, dass die Kirche die Verwaltungsangelegenheiten selbständig regelt, wobei ihr das Recht auf die Einhebung von Umlagen grundsätzlich zukommt (vgl. Art. XIV des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich vom 5.6.1933, BGBl. II Nr. 2/1934). Die Einhebung von Kirchenbeiträgen ist durch das Gesetz vom Nr. 543 vom 28.4.1939 geregelt (http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&ai…). Dieses Gesetz wurde durch das Rechtsüberleitungsgesetz vom 1. Mai 1945, StGBl. Nr. 6, in die österreichische Rechtsordnung übernommen. 1960 gab es ein weiteres (ergänzendes) Konkordat.
Die Rechtslage in Österreich ist die: man zahlt keine KirchenSTEUER, sondern einen KirchenBEITRAG. Eine Steuer wird aufgrund der (Steuer-)Gesetze, jedenfalls auf öffentlich-rechtlicher Grundlage von staatlichen Stellen - meist durch das Finanzamt - festgesetzt und wenn nötig zwangsweise eingehoben. Der Kirchenbeitrag hingegen ist KEINE Steuer, er wird durch die Kirchenbeitragsstellen festgesetzt und eingehoben und gegebenenfalls zivilrechtlich eingeklagt, er ist aber nicht - wie eine Steuer - öffentlich-rechtlicher Natur. Die Finanzbehörden haben damit nichts zu tun (wenn man mal vom Freibetrag nach § 18 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988 absieht).
Der Vollständigkeit halber: kirchenrechtlich gründet der Kirchenbeitrag im Wesentlichen auf Can 222 §1 des Codex iuris canonici - http://www.vatican.va/archive/DEU0036/__PU.HTM)
Grüße, Peter