Klauseln im Mietvertrag

Hallo,

meine Nichte hat von einem möglichen künftigen Vermieter den aktuellen Mietvertrag (also den der jetzigen Mieter) zugeschickt bekommen. Ein paar Sachen sind für mich mit Fragezeichen versehen.

  • Angabe zum Mietgegenstand „[…] insgesamt ca. 62 Quadratmeter.“

Da sich die Nebenkosten danach bemessen, wäre es wohl angebracht, das nochmal selbst nachzumessen, oder was macht man da? Wir hatten seinerzeit auch so einen komischen Mietvertrag mit „ca. 69 qm“, wo ich mich heute noch frage, ob das gestimmt hat!

  • Angaben zur Miete/zu den Nebenkosten: „Über die Betriebskosten wird jährlich abgerechnet. Nach einer solchen Abrechnung einer Betriebsperiode kann der Vermieter die Höhe der Vorauszahlung für die Zukunft anpassen, wenn sich die Betriebskosten erhöht haben.“ und „Die Forderung auf Betriebskostennachzahlung, die sich aus der Betriebskostenabrechnung ergibt, ist innerhalb eines Monats nach Anforderung zu begleichen.“

Gleichzeitig gab der Vermieter in der E-Mail an meine Nichte an: „Wahrscheinlich sollten Sie bei den Nebenkosten einsparen können, da die [Vormieter] 2 Personen waren und außerdem vor 3 Monaten neue Fenster eingebaut wurden.“

Die Formulierung im Mietvertrag geht aber nur von Erhöhungen der Betriebskosten aus, und dass man nachzahlen muss. Was ist, wenn man Geld zurückzubekommen hat? Hat er da unendlich Zeit, oder ist irgendwie gesetzlich geregelt, wann zu viel gezahltes Geld zurückerstattet werden muss?

Im Vorfeld hatte ihr der Vermieter mitgeteilt „Bisher ist es ein Warmmietvertrag über 700 €. 520 kalt und 180 NK. Jetzt würde ich das auch so in den Mietvertrag schreiben, falls sich die NK einmal erhöhen( sind aber seit 4 Jahren gleichgeblieben).“, nun schreibt er aber in der E-Mail: „Ich kündige jetzt schon an, dass ich die Miete innerhalb der nächsten 3 Jahre in 2 Schritten um 15 % anheben werde.Einmal nach 6 Monaten um 7,5 % und dann noch einmal nach 18 Monaten ab Mietbeginn um 7,5 %. (jeweils um 39 € )“, also Staffelmiete! Was nach den 3 Jahren ist, steht in den Sternen. Die Wohnung ist zwar von der Mietpreisbremse betroffen, wenn diese sich dann aber doch als verfassungswidrig herausstellen sollte, nützt das auch nichts!

Ach so, zu den Betriebskosten steht noch „Neben der Miete übernimmt der Mieter die
Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung. Als Anlage 1 ist diesem Mietvertrag die Betriebkostenverordnung beigefügt. Diese Anlage ist wesentlicher Bestandteil des Vertrages.“, das wäre grundsätzlich in Ordnung, oder?

  • Die sogenannte „Kleinreparaturklausel“ scheint mir auch ok zu sein: „Die Kosten für kleinere lnstandhaltungsarbeiten trägt der Mieter bis zu einem Betrag von 100,00 EUR, sofern es sich um die Behebung von Schäden an Teilen der Wohnung handelt, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind - Beispiele: Wasserhähne, Schalter, Gas, Elektrizität, Rollläden, Sanitäreinrichtungen etc. Diese Kostentragungspflicht besteht jährlich nur bis zu einer Gesamtsumme aller Einzelreparaturen von 8 % der Jahresmiete, höchstens jedoch 150,00 EUR jährlich.“

  • Allerdings kommt mir die nachfolgende Formulierung suspekt vor: „Die Wohnung wird teilmöbliert vermietet. lm Eigentum des Vermieters stehen die Gegenstände lt. Anlage. Die Gegenstände sind bei Beendigung des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich zu Beginn des Mietverhältnisses befunden haben.“

Bei den sogenannten „Gegenständen“ handelt es sich um „Waschmaschine von Bauknecht, 2 Badezimmerregale, Ceranfeld-Herd, Backofen, Dunstabzugshaube, Mikrowelle, Kühl-Gefrierkombination, Geschirrspülmaschine, 6 Küchenschränke, Arbeitsplatte + Einbauspüle+Wasserhahn“.

Der Vermieter hatte in der E-Mail geschrieben „Es wird folgende Änderungen geben: Die Liste der mitvermieteten Gegenstände. Hier sollten wir uns anschauen, in welchem Zustand diese sind.[…]“, aber worauf muss man hier achten? Die fettgedruckte Formulierung weiter oben halte ich für einen schlechten Witz, das sind Gebrauchsgegenstände, teilweise Elektrogeräte, die sind nie und nimmer „in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich zu Beginn des Mietverhältnisses befunden haben“, oder sehe ich das falsch?

  • So, nun die Schönheitsreparaturen: „(1) Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter im Rahmen des Nötigen während der Mietzeit auf eigene Kosten.
    (2) Als Schönheitsreparatur gelten insbesondere das Tapezieren, Anstreichen / Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Heizrohre / Heizkörper, der lnnentüren und der Fenster und Außentüren von innen sowie die Pflege der Böden.
    (3) Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen.“ und zur Beendigung des Mietverhältnisses „Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache vollständig renoviert und bis auf die Gegenstände lt. Anlage 1 geräumt und gereinigt zurückzugeben.“ Wie sieht es damit aus?? Die Wohnung wird unrenoviert vermietet, steht aber auch nicht im Mietvertrag.
  • Energieausweis: „Dem Mieter wurde der Gebäudeenergieausweis des vertragsgegenständlichen Objekts zugänglich gemacht.“ Der Vermieter hat nur meiner Nichte geschrieben (allerdings hat sie auch noch keinen Mietvertrag unterschrieben) „Eine aktuelle Nebenkostenabrechnung werde ich Ihnen noch zukommen lassen, damit Sie einen Überblick haben.“ Ich sehe das sicherlich richtig, dass das nicht den Energieausweis ersetzt?!

Meine Nichte ist ziemlich gestresst, sie hat sich von ihrem (langjährigen) Freund getrennt, sie suchen beide eine jeweils kleinere Wohnung, aber ihr könnt euch vorstellen, wenn sie schon in einer Gegend wohnt, wo die Mietpreisbremse gilt, dass da nicht 10 Vermieter auf einen warten, deshalb hat sie Angst, wenn sie sich nicht schnell entscheidet, dass die Wohnung dann weg ist. Ich habe ihr angeboten, die Mietervereinmitgliedschaft für 1-2 Jahre zu übernehmen, dann kann sie dort auch den Mietvertrag prüfen lassen, aber sie meint, das würde zu lange dauern, und so lange kann sie nicht warten. :frowning:

Deswegen habe ich gesagt, dass ich wenigstens hier versuchen würde, so viel wie möglich zu klären, zumindest von den Sachen, die mir so aufgefallen sind.

Ich zähle auf euch! :smile:

Gruß
Christa

Das bezieht sich nicht auf den Wechsel vom früheren auf den neuen Mieter. Gemeint ist, wenn ein Mieter im Folgejahr mehr verbraucht, wird die Vorauszahlungspauschale erhöht. Ein Neumieter der sparsamer heizt oder Strom/Wasser verbraucht als der Vorgänger, zahlt natürlich erst mal die Pauschale des Vormieters und im nächsten Jahr erhält er dann eine Gutschrift und die Pauschale wird gesenkt. Da kannst Du dich darauf verlassen.
Insgesamt sehe ich keine Fallstricke. Dass Mietverträge mittlerweile so komplex geworden sind, liegt daran, dass Vertrauen zwischen Menschen inzwischen fast ausgestorben ist.
Zu der Klausel: Im ursprünglichen Zustand zurückgegeben werden (Teilmöblierung, Waschmaschine etc) gilt, dass die normale Abnutzung im Gebrauch anzusetzen ist. Hier kann vom Vermieter nur bei mutwilliger Beschädigung etwas von der Kaution abgezogen werden, nicht aber bei normalem Gebrauch/Abnutzung.
Ich bin kein Rechtsgelehrter, aber ein vielfacher Umzieher in Mietwohnungen gewesen.
Der Vertrag erscheint mir normal.
Udo Becker

Dein Vorschlag zu Mitgliedschaft im Mieterverein ist sehr gut.

Dein Versuch der Vertragsklärung ehrt Dich.
Aber vorrangiger Grundsatz ist „Unrechte Passagen braucht man nicht zu bemängeln, denn dazu bekommt man später notfalls vor Gericht recht. Eine jetzige Bemängelung stört oder verhindert nur den erfolgreichen Vertragsabschluss!

Um sich dieser Punkte sicher zu sein und um vorvertraglichen Streit zu vermeiden, sollte man ein paar Euros für die Rechtsberatung ausgeben.

Die einseitige Vorauszahlungsklausel ist z. B. unwirksam, denn der Mieter kann eine Reduzierung der Vorauszahlung verlangen, wenn die Abrechnung eine Rückerstattung ergab und die Vorschaurechnung dies bestätigt.

Die ca.-Quadratmeter kann man in Ruhe später nachmessen. Wenn es tatsächlich weniger sind muss der Mieter nur für die Ist-Quadratmeter zahlen (BGH Az. VIII ZR 220/17 v. 30.5.2018)).

Zuviel gezahlte Abschläge müssen unverzüglich nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung erstattet werden; nicht etwa erst nach 1 Monat oder nach Prüfung und Gutbefund durch den Mieter.

Der Verweis auf die Betriebskostenverordnung ist okay, aber es fehlt noch eine Angabe zum Verteilerschlüssel. Vermieter verwies ja auf die vorher 2 Personen, offenbar Personenschlüssel. Wenn kein anderer Schlüssel festgelegt wurde, gilt die Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 BGB).

Die derart angekündigten Mieterhöhungen sind keine Staffelmiete, wenn davon nichts im Mietvertrag steht. Staffelmiete gibt es ferner nicht als Prozentsatz, sondern nur als Eurobetrag (§ 557a Abs. 1 BGB).

Das angekündigte zeitliche Mieterhöhungsintervall widerspricht dem BGB § 558 Abs. 1 (dort 15 Monate).

Zur Möbelabnutzung verweise ich auf Udo_Becker.

Hallo Udo,

danke für deine Antwort/Einschätzung.

Ja, das ist mir klar. :relaxed:

Das wäre ok.

Nun ja, ich hatte nur einen mündlichen Untermietvertrag, einen Vertrag mit dem Studentenwerk und einen Standard-Mietvertrag von Haus & Grund, insofern halten sich meine persönlichen Erfahrungen mit Mietverträgen in Grenzen. Ich habe meiner Nichte gesagt, dass ich zwar Vieles so einfach vom Lesen her trotzdem weiß, aber eben auch nicht alles!

Viele Grüße
Christa

Ja die Fläche lässt sich nachmessen, ob diese Wirklich hinkommt. Vermutlich wird man eine leichte Abweichung haben, diese trifft sogar bei Vermessungsingineuren auf.

Dazu gibt es den §556 BGB https://dejure.org/gesetze/BGB/556.html

sehe ich Kritisch und ist nur mit wenigen Ausnahmen erlaubt.Siehe §6 der heizkostenverordnung und §2

Ja ist so in Ordnung. kann man auch gut mal vergelichen, die Aktuelle Fassung ist im Internet zu finden.

Ja kann man Lassen.

man zahlt dafür miete, dass man Sie Nutzt, bzw Abnutzt, für Beschädigungen haftet man, Defekte muss der Vermieter beheben, ggf Gerät ersetzen.

Schön, würde ich so darin lassen, denn das ist eine ungültige Klausel. Diese führt dazu, dass vermutlich der Ganze Teil über die Schönheitsreparaturen ungültig ist.

https://dejure.org/gesetze/BGB/557.html

und dazu noch

https://dejure.org/gesetze/BGB/557a.html

Vielleicht kann ich meine Nichte wenigstens dazu bewegen, nach dem Einziehen in die Wohnung dem Mieterverein beizutreten. Ich habe bis etwa Frühjahr 2002 zur Miete gewohnt und bin damals auch ohne ausgekommen, aber mein Gefühl ist, dass sich die Zeiten doch sehr verändert haben. Wie Udo auch schrieb …

Ich sagte schon, ich lese viel :smiley:, und das habe ich meiner Nichte auch schon gesagt: wenn etwas „nur ungültig“ ist, soll sie die Klappe halten, dagegen kann man später immer noch vorgehen.

Danke für das AZ, dazu würde ich ihr dann auch raten, zur Not fahre ich hin und messe selbst nach, bei Gelegenheit!

Ich habe mir den Paragraphen angeschaut. Weißt du zufällig, wie das ist? Dort steht „Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen.“ Geht es dabei nur um die Vorschriften aus dem darauffolgenden Satz, „Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen“, oder kann das auch etwas anderes sein? Und bezieht sich „erfasster Verbrauch“ direkt auf den erfassten Verbrauch für den Mieter, oder allgemein, dass der Verbrauch erfasst wird? Hintergrund der Frage ist, dass ich jetzt noch daran zu knabbern habe, dass wir in unserer letzten Mietwohnung einen Wasserverbrauch nach qm hatten. Unsere Wohnung war mit die größte, aber ich glaube, wir hatten den geringsten Verbrauch (nur zwei Personen und waren die meiste Zeit außer Haus, also eigentlich „kaum Wasserverbrauch“), deswegen war der Verteilschlüssel nach Fläche für uns äußerst ungünstig. Und ich weiß, dass es auch bei einer der Mietwohnungen meiner Mutter deswegen Ärger gab (ist aber auch schon länger her): sie hatten zwar irgendwann Zwischenzähler bekommen, aber die waren nicht geeicht, und deswegen wurde trotzdem nach Wohnfläche abgerechnet. WIR hatten gar keinen Zwischenzähler.

Das scheint neu zu sein, deswegen kann es sein, dass der Vermieter das noch in den Mietvertrag aufnimmt. Denn er hatte ja in der E-Mail geschrieben „Es wird folgende Änderungen geben“. Den Eurobetrag hatte er in der E-Mail auch angegeben, aber ich werd’s im Hinterkopf behalten, dass wir, wenn es darauf ankommt, auch prüfen, ob das auch im Mietvertrag so steht.

Auch hierzu habe ich noch eine Frage: dort steht „Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur
ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist.“ Bezieht sich das auf den Mieter, oder nur auf die Miete? Denn das mit den 15 Monaten hatte ich gestern schon ohne Paragraphenangabe gefunden, und da war (und ist jetzt trotz §) mir das unklar! Es wäre auch so zu verstehen, bei irgendeinem Mieter wird die Miete irgendwann erhöht, dann zieht dieser Mieter aus, der nächste kommt, die Miete bleibt unverändert, und 15 Monate nach der letzten Mieterhöhung, die dann nicht mit 15 Monaten nach dem Neueinzug übereinstimmen, wird die Miete wieder erhöht. Die Vormieter haben nämlich 2 Jahre in der Wohnung gewohnt, und die hatten keine Mieterhöhung in dieser Zeit, insofern, wenn sich der Satz auf die Miete bezieht, dann dürfte der Vermieter auch früher erhöhen, und die 2. Frist nach 18 Monaten ist auch gültig.

Viele Grüße
Christa

Da braucht Deine Nichte keine Sorge zu haben, daß dann evtl. die Miete explodieren könnte. Vertrag ist Vertrag und Erhöhungen sind bei einem bestehenden Mietvertrag nur im gesetzlichen Rahmen zulässig.

Das hört sich arg unprofessionell an.
Entweder ist es eine Warmmiete, dann ist alles inclusive oder es ist - wie meist üblich - ein stinknormaler Wohnungsmietvertrag mit Kaltmiete + Nebenkosten mit jährlicher Abrechnung.
Den „Warmmietvertrag“ (sollte das die „Überschrift“ sein) kann man aber trotzdem unterschreiben.

Eine unrenovierte Wohnung übergeben und eine renovierte zurückhaben wollen! Das geht gar nicht!
Aber auch hier im Vorfeld des Vertragsabschlusses nicht diskutieren, wenn man die Wohnung unbedingt haben möchte. Das kann man, nachdem der Vertrag unterschrieben ist, bei der Wohnungsübergabe ansprechen und bitten, daß das ins Übergabeprotokoll reinkommt. Wenn der Vermieter sich weigert, muß man das halt dann ggfs. beim Auszug juristisch durchsetzen. es gibt genügend Urteile dazu.
Wichtig wären aber jetzt: Fotos, die den unrenovierten Zustand zweifelsfrei dokumentieren, ebenso Zeugen. Sämtliche Rechnungen der Erstrenovierung gut aufbewahren, bei Eigenleistung auch die Quittungen der eingekauften Materialien und evtl. auch einen Stundenzettel, wer wielange was gemacht hat.

Auf die Betriebskosten, die Verbrauchskosten sind, gibt es wenig Einfluß.
Entweder gibt es Einzel-Wasserzähler im Haus oder es gibt keine, entweder wird nach qm abgerechnet oder nach Personen, das kann der Vermieter bestimmen. Gleiches - qm oder Personen - gilt für den Müll. Wenn da viele Wickelkinder „wohnen“, dann zahlen die Singles halt mit. Isso. :wink:

Kannst Du mal berichten, wiewiele Wohnungen das Haus hat?

Gruß

Wohnflaeche selber nachmessen
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Hallo,
die Wohnflaeche selber nachmessen ist nicht trivial. Eine Wohnung hat mehrere Wohnflaechen. Deshalb MUSS der Vermieter eine CA -Angabe machen. Fuer die Verteilung der Nebenkosten auf mehrere Wohnungen ist wichtig und gerecht, wenn die Wohnungen nach derselben Methode gemessen werden.
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Zitat: Berechnung der Wohnfläche …mehrere Methoden… – eine allgemeingültige Berechnungsmethode, die immer angewendet werden muss, gibt es nicht. mehr
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Gruss Helmut

Hinzufügend zu allen anderen:
Lass das stehen mit der renovierten Wohnung übergeben!!!" Das ist wie Naseweis schon schrieb ein ungültige Klausel zu der es inzwischern auch ein BGH Urteil gibt und die dadurch alle anderen Klauseln zu den Renovierungspflichten kippt!
Samt Aktenzeichen: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/renoviert-beim-einzug-bgh-klaert-wer-beim-auszug-streichen-muss_idesk_PI17574_HI7674374.html
Wenn die Abrechnung nach Köpfen erfolgt ist sie in der Regel besser dran als nach Wohnfläche!
Wenn´s z. B. ein Mehrfamilienhaus ist und in einer Wohnung ´ne Familie mit Kindern wohnt dann zahlt der, der allein in ´ner 60 Qm Wohnung wohnt für diese Familie mit und das sowohl bei Wasser wie bei den Heizkosten, Müllabfuhr und allem anderen was aufgeteilt werden kann. ramses90

Genau das war unser Problem in unserer ersten (und letzten) Mietwohnung. Hinzu kam noch, dass wir im Erdgeschoss über dem kalten Keller gewohnt haben, mit drei Außenwänden und die 4. Wand zum natürlich unbeheizten Treppenhaus. :smiling_imp:

Danke an alle für die bisherigen Antworten/Kommentare/Meinungen/Infos. Ich werde noch das eine oder andere schreiben/beantworten bzw. auch ggf. weitere Fragen stellen, bin aber gerade sehr platt, weil ich den ganzen Tag nur rotiert habe und jetzt mein Schädel kurz vorm Platzen ist, also habt bitte Verständnis, dass ich das nicht mehr heute schaffe. Wie der morgige Tag aussieht, weiß ich auch nicht, aber spätestens am Samstag melde ich mich ausführlicher.

Viele Grüße
Christa

  1. kann das auch ´ne Minirentenbezeiherin sein die seit 30 Jahren da in ´ner 100 Qm Wohnung wohnt und dann ist es nicht mehr „iss so“ sondern ´ne Schande und
  2. ziehen Mieter die sich auskennen in sowas garnicht ein. ramses90

Dies gilt z. B. für die Heizkostenverordnung.

Beispiele: Frisch-/Abwasser- und Müllkosten nach Personenzahl. "Mehr Leute verbrauchen bzw. verursachen auch mehr dieser Kosten.

Das gilt für den laufenden Mietvertrag. Ein neuer Mietvertragspartner fängt wieder neu an, aber es gilt für den neuen Vertrag die Mietpreisbremse. Und dabei greift der § 556e ff. BGB.

ja, klar, aber sie muss auch in etwa stimmen. Wenn man selbst ausmisst und etwas ganz anderes herauskommt, kann man immer noch nachfragen, nach welcher Methode ursprünglich gemessen wurde, und dann kann man neu berechnen. Wegen 61,5 oder 62,5 statt 62 würde ich auch keinen Aufriss machen, aber wenn es „deutliche“ Unterschiede gibt, würde ich das schon klären wollen.

Gruß
Christa

Wenn man die Wahl hat, nicht. In Gegenden, wo die Mietpreisbremse gilt, kann ich dir sagen, dass es nicht umsonst so ist, und da hat man auch nicht die große Auswahl. :frowning: Schande ist es trotzdem, hilft aber nicht weiter.

Das hatte er in einer E-Mail oder WhatsApp-Nachricht geschrieben, aber was er damit meinte, wissen auch nur er und vielleicht die Götter!

So liest sich der Mietvertrag.

Gute Idee, danke!

Ja, wobei die aktuellen Mieter 2 Jahre drin gewohnt haben. Da rechne ich nicht damit, dass es „verwohnt“ aussieht, und es kann sein, dass sie momentan gar nicht renovieren muss.

Sie ist momentan nicht vor Ort und konnte mir das auf Anhieb nicht sagen, aber die Wohnung ist im 6. Stock, und sie meinte, es seien 3 Wohnungen pro Stockwerk. Ich werde aus dem Gebäudefoto nicht so schlau, es sind 7-8 Etagen, wobei im EG Geschäfte sind, also dort keine Wohnungen.

Gruß
Christa

Ach, ok, das war mir unklar. Jetzt hat der Vermieter beim letzten Mal plötzlich gesagt, die erste Mieterhöhung käme erst in 1,5 Jahren und „nur“ 7,5 %, und nach 3 Jahren nochmal 7,5 % (ich nehme an, 3 Jahre nach dem Einzug und nicht nach der letzten Erhöhung). Es wäre aber geschickter, NICHT darauf zu bestehen, dass etwas zur Mieterhöhung im Vertrag steht, und wenn doch, zu gucken, ob es passt oder ggf. später anfechtbar wäre, richtig?

Viele Grüße
Christa

Das kann sie aber ruhig vorher ansprechen, dass das in den Vertrag aufgenommen wird, oder?

Hast du einen Tipp für „halbwegs günstig und seriös“? Meine Schwester hat ihren „Haus- und Hof-Anwalt“ gefragt, was er nehmen würde für die Überprüfung des Mietvertrags, und die 190 Euro + MwSt fanden wir alle etwas happig. :confused: Beim Mieterverein habe ich geschaut, aber der Terminvorlauf dauert lt. Internetseite 8-10 Tage, das ist zu lang.

Viele Grüße
Christsa

So würde ich es auch sehen.

… und auch den Anwalt zu diesem Thema befragen.

Was ist denn teurer, später mit den Erkenntnissen vom Gespräch mit dem Mieterverein zu kündigen und eine neue Wohnung zu suchen oder nach dem kostenpflichtigen Anwaltsgespräch mit vollem Bewusstsein die Chancen und Risiken des Vertrages zu kennen und einzugehen?

Du hast doch so viele Fragen zu diesem Vertrag, die Antworten suchen:-)

Die Verteilerschlüssel sollten je Betriebskostenart im Vertrag aufgenommen werden.

Und wünschenswert ist es auch, die Pro-forma-Kalkulation für eine Person (oder auch zwei, drei oder x Personen, wenn dies der Fall sein sollte) auf Basis der letzten Abrechnung zu sehen.