Kleinreparaturen Regelung im Mietvertrag

Liebe/-r Experte/-in,

ich ziehe gerade in eine neue Wohnung und habe den Mietvertrag zur Unterschrift bekommen.
Es ist ein Vordruck von Haus&Grundeigentum Medien GmbH 010.05/10.

Dort ist in § 16 Kleinreparaturen, Reinigen von Teppichböden geregelt.
Darin heißt es, daß der Mieter Kleinreparaturen innerhalb der Mieträume bis zu 80€ zzgl. gesetzl. Mwst. selbst zu übernehmen hat. Höchstbetrag 320€ zzgl. gesetzl. Mwst…

Meine Frage ist nun, ist das üblich und rechtlich noch haltbar?
Solche Klausel hatte ich bisher nie in meinen Mietverträgen.

Danke für Ihre Mühe im Voraus.

Viele Grüße
Jörg

JA schon

  • die Höhe könnte man bestimmt etwas reduzieren - in meinem Vertrag steht bis zu 204,52 €/Jahr und als Einzelposition 51,13 € - das ergab sicher die Umrechnung von DM auf Euro so.

  • kann aber vom Mieter gestrichen werden. Wir haben Vertragsfreiheit und da darf alles vertraglich geregelt werden wenn es beide Seiten akzeptieren und es nicht gegen geltendes Recht verstößt.

Die Vordrucke haben meist unwirksame Klauseln, die vom BGH gekippt wurden. Es ist nicht immer klug dies dem Vermieter mitzuteilen, da dieser sonst die Ungültige Klausel von einem findigen Rechtsverdreher in wieder wirksame Klauseln umwandeln lässt.

Hallo,

ja, das ist heute Gang und Gebe. Dies ist auch nicht zu beanstanden, wenn es Mietvertraglich vereinbart wird (wie in Ihrer Situation).

320 pro Jahr finde ich ein wenig hoch. Normal sind 120 im Jahr. Hier sollte man vllt. vorher nochmal verhandeln.

Gruß

Danke für die schnelle Antwort.

Also, lieber unterschreiben, als den Vermieter auf ggf. unwirksame Klauseln aufmerksam zu machen?

Die Höhe würde ich versuchen senken bzw. den Gesamtbetrag auf 150€ begrenzen, zumal es sich um eine 1-Zimmer Wohnung handelt.

Das müßte doch machbar sein,oder zu gewagt?

Gruß
Jörg

Danke für die schnelle Antwort.

Nachverhandeln über die Gesamthöhe werde ich machen, auch weil es sich um eine 1 Zimmer Wohnung handelt.

Gruß
Jörg

ja klar bis 45m² max. 80 €/ Jahr und 40 € - ich würde den Passus komplett durchstreichen! Die Formularverträge sehen bei Haus und Grund alle so aus

Vielen Dank für die klare und gut nachvollziehbare Empfehlung.

Gruß

Hallo,

solche Klauseln sind durchaus üblich. Ob die in Ihrem konkreten Fall wirksam ist, müsste man einmal prüfen, aber ich denke sie ist es schon.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,
Ja diese Klausel ist üblich. Wichtig ist zu wissen, dass eine Reparatur den Einzelbetrag nicht übersteigen darf (in deinem Fall die 80 €). Sollte es doch so sein, muss der Vermieter die Kosten tragen. Der Jahreshöchstbetrag darf max. 8% der Jahresnettokaltmiete nicht übersteigen.

Hallo,

danke für die schnelle Antwort.

8% der Jahreskaltmiete ist 220€.

Werde ich so umsetzen…

Prima Hilfe!

Gruß
Jörg

Eine Kleinreparaturklausel ist durchaus üblich. Die Summe muss betragsmäßig auf 6 % der Nettokaltmiete im Jahr begrenzt sein, dann ist das o.k.

Bei der Durchführung dieser Kleinreparaturklausel sollten sie folgendes beachten: Nicht jede Reparatur fällt unter die Kleinreparaturklausel. Das sind immer Reparaturen, deren Ursache buchstäblich in der Hand des Mieters liegt. Also beispielsweise Fenstergriffe, die Griffe der Mischbatterie usw. also nicht die ganze Mischbatterie und das ganze Fenster.

Außerdem ist es erforderlich, dass die gesamte Rechnung innerhalb des vereinbarten Betrages liegt. Es kann also nicht so sein, dass der Vermieter 100 € bezahlt hat und 80 € von Ihnen wieder verlangt. In dem Fall hilft es immer, mit mit dem Handwerker zu reden und ihm zu erklären, dass die Rechnung über der vereinbarten Summe liegen muss.

Danke für die ausführliche und gut nachvollziehbare Antwort.

Prima Hilfe, die mich sehr gut weiter bringt.

Gruß
Jörg

Hallo verehrter User,
Hinweise vorab:
Korrespondenz mit Dritten etc. generell nur per Einschreiben + Rückschein !
Niemals in die „Telefonitis“ verfallen und auch keine mündlichen Vereinbarungen treffen !
Meine Infos sind keine Rechtsberatung !

Den Vertrags-Vordruck vom Haus & Grundeigentum Medien GmbH sollten Sie NICHT unterschreiben ! Das ist summarum Abzocke - besorgen Sie sich einen Vertrags-Vordruck (zwei Exemplare) vom *Mieterbund Berlin* (Adresse googeln) und legen Sie diesen im Gegenzug vor !

Sie sollten sich im übrigen mit Rechtsfragen an den örtlichen bzw. regionalen Mieter-Verein oder an einen Fachanwalt wenden.
Über den Anwalt können Sie als evtl. Geringverdiener einen „Beratungshilfeschein“ beim Amtsgericht beantragen.
MfG USKO

Hallo Jörg,

ja, in den meisten neueren Mietverträgen ist diese Regelung absolut üblich. Die Grenze für den einzelnen Fall wird bei 100 - 120 Euro gezogen, teilweise auch höher. Pro Kalenderjahr darf die Summe allerdings 6 bis 10 % der Jahresnettomiete nicht übersteigen.

Hallo Jörg,

die 80e sind erst einmal okay. Dann müssten Sie im Mietvertrag genau nachsehen, WIE das formuliert ist.
Wenn die 320€ als Höchstgrenze in etwa 8% der Jahres(Kalt)-Miete entspricht ist das auch okay. Eine grundsätzliche Festlegung gibt es nicht, selbst der BGH hat dort noch nichts entschieden. Je größer die Wohnung ist, desto teurer ist sie ja logischerweise und somit sind die 8% als Anhaltspunkt in den Verwaltungen festgelegt.
Daran halten muss sich aber Niemand.
MfG

Waldi64

das ist durchaus üblich, hier weitere Infos:

http://www.immo-magazin.de/reparaturen-mieter-als-he…

Sehr geehrter Herr „Jörg“, wie ich soeben feststellen konnte, ist die Frage bereits bestens von Waldi 64" beantwortet. Eine andere Information an Sie kenne auch ich nicht und mir ist zufällig bekannt, dass dieser Experte sehr gut im Mietrecht ist, da er selbst Mitglied der Anwaltskammer ist.
MfG

Maximilian 123

Schwierig, da es derzeit unterschiedliche Ansichten und Urteile gibt. Die Klausel darf sich auch nur auf Teile der Mietwohnung beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie z.B. Wasserhähne, Schlösser, Fensterläden, Fenstergriffe etc. Die Reinigung eines Teppichbodens ist keine Reparatur. Die € 80,- zzgl. MwSt. wären soweit in Ordnung, sofern die Gesamt-Rechnung auch wirklich nicht höher ist. Splitten geht nicht, dann wäre es keine Kleinreparatur mehr. Es gibt aber auch hier unterschiedliche Meinungen. Der Gesamtbetrag darf einen bestimmten Prozentsatz der Jahresmiete (10%) nicht übersteigen. Entspricht eine Regelung im Mietvertrag nicht den erörterten Grundsätzen, ist sie insgesamt unwirksam, der Mieter ist dann nicht dazu verpflichtet, Kosten für Kleinreparaturen zu übernehmen. Da der Teppichboden mit erwähnt wird, könnte dies hier der Fall sein.

Hallo,

dazu schicke ich Dir folgendes Zitat:
Das LG Köln hat mit der Entscheidugung vom 11.11.1988 bewirkt dass der Mieter selbst nach Nutzung der Wohnung von zehn Jahren und mehr und trotz der im Formularmietvertrag vorgesehenen Übernahme der Schöhnheitsreparaturen weder während der Mietvertragsdauer noch bei Auszug Schönheitsreparaturen durchführen muss. Nur von ihm schuldhaft verursachte Beschädigungen muß er beheben. Ist ja eigentlich logisch oder??
Hoffe, damit etwas geholfen zu haben.
LG
Sabine Kruse

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Hat mir weiter geholfen.

Gruß