Kleinunternehmerregelung und Handel

Bei meiner Suche nacht etwas geeignetem für die angemeldete Tätigkeit bei der Gewerbeanmeldung habe ich diesen Thread gefunden: /t/gewerbeanmeldung–6/644070

In einem anderen Forum schreibt allerdings jemand:

Als Händler ist man direkt zur doppelten Buchführung verdonnert.
Und kann sich nicht mehr um die UmSt. drücken.

http://serversupportforum.de/forum/smalltalk/8523-kl…

Kann ich von der Kleinunternehmerregelung gebrauch machen, wenn ich als angemeldete Tätigkeit „Dienstleistungen und Handel in den Bereichen EDV, Büro und Telekommunikation“ angebe?

Danke

Servus,

Freund „huschi“ bringt es fertig, in so einem kurzen Sätzlein:

Als Händler ist man direkt zur doppelten Buchführung verdonnert.
Und kann sich nicht mehr um die UmSt. drücken.

gleich zwei bis drei Unfüge (und dann noch ne falsche Abkürzung als Zugabe) zu verpacken.

(1) Sind Händler nicht zwingend Kaufleute gem. § 1 HGB. Sie können auc h Kleingewerbetreibende im Sinn von § 1 Abs. 2 HGB sein, wenn das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Also nix mit „verdonnert“ - obwohl Buchführung natürlich eine hilfreiche Sache ist, wenn man wissen will, was das Unternehmen abwirft und wo man eventuell gegensteuern sollte.

(2) Kleingewerbetreibender im Sinn des HGB und Kleinunternehmer im Sinn des § 19 Abs 1 UStG haben nix miteinander zu tun.

(3) Die Kleinunternehmereigenschaft gem. § 19 Abs 1 UStG hängt ausschließlich vom Umsatz ab, nicht von der Art der Tätigkeit.

Soweit zu „huschi“ - Huschhusch ins Körbchen, sozusagen.

Und dann noch eine Ergänzung hierzu:

wenn ich als angemeldete Tätigkeit „Dienstleistungen und
Handel in den Bereichen EDV, Büro und Telekommunikation“
angebe?

Es gibt sehr wenige Einzelheiten im Steuerrecht, die davon abhängen, was der Steuerpflichtige erklärt, das sind aber sehr spezielle Situationen. Als Faustregel darf man sich merken, dass die Besteuerung immer von Tatsachen abhängt, und nicht davon, wer was angibt oder „laufen lässt“.

Fazit: Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, in diesem Fall die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch zu nehmen.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank! (nt)
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