Kommt Vertrag zustande wenn man AGBs nicht akzeptiert ?

Hallo,
ja sicher werdet Ihr jetzt alle sagen: natürlich kommt dann kein Vertrag zustande, aber hier handelt es sich um einen Sonderfall.

Also wenn man bei einer Firma im Internet etwas bucht, aber die AGBs nicht akzeptiert, kommt dann der Vertrag trotzdem zustande?

Wenn bei der Buchung steht: " AGBs akzeptieren" und man muss zwischen JA und NEIN wählen.
Man macht dann sein Kreuz bei NEIN
und klickt danach allerdings auf BUCHEN

Ist der Vertrag dann gültig, weil man am Ende auf „Buchen“ geklickt hat, oder ist er ungültig, da man ja die AGBs nicht akzeptiert?

Was sagt Ihr dazu?

viele Grüße an Euch

Hallo,

bei allen mir bekannten Online-Shops ist eine Bestellung nicht möglich, wenn man nicht bei AGB auf „Ja“ geklickt hat.

So oder so ist das eh kein Vertragsschluss, sondern eine Bestellung.
Eine Bestellung wird erst dann zu einem Vertrag, wenn sie angenommen wurde.
Die Angebote in Online-Shops sind (ich verallgemeinere, ich weiß…) unverbindlich und als Aufforderung anzusehen, seinen Kaufwunsch zu äußern.

Meist komm dann auch erst eine Bestelleingangsbestätigung, welche auch noch keine Annahme des Kaufangebotes darstellt.

Dein ‚Buchen‘ erzeugt noch gar keinen Vertrag, sondern nur ein Angebot Deinerseits an den Anbieter, einen Vertrag abzuschließen. Und der kann dann entweder Dein Angebot annehmen und auf seine AGB verzichten und Dir dies bestätigen (das wäre dann ein Vertrag) oder er schickt Dir wiederum ein neues Angebot mit AGB, also ein geändertes (Gegen-)Angebot als Antwort auf Dein Angebot (das wäre dann wieder kein Vertrag).

Gruß
anf

Vielen Dank für die Info, aber es handelt sich nicht um einen Einkauf, sondern um die Buchung von Internetleistungen, also Webdesign und Domainhosting.
Die Firma argumentiert auch, dass es technisch nicht ginge, aber ich habe es schwarz auf weiss, in der Anmeldung steht: AGBs werden von mir aktzeptiert : NEIN
Es handelt sich um ein Geschäft zwischen 2 Unternehmern, daher soll es wohl verbindlich sein und der Widerruf ist auch nicht möglich.

Vielen Dank für die Info, aber es handelt sich nicht um einen Einkauf, sondern um die Buchung von Internetleistungen, also Webdesign und Domainhosting.
Die Firma argumentiert auch, dass es technisch nicht ginge, aber ich habe es schwarz auf weiss, in der Anmeldung steht: AGBs werden von mir aktzeptiert : NEIN
Es handelt sich um ein Geschäft zwischen 2 Unternehmern, daher soll es wohl verbindlich sein und der Widerruf ist auch nicht möglich.

Ist das auch so bei Verträgen zwischen 2 Unternehmen oder gilt es nur zwischen Unternehmen und Privatpersonen?

Hallo,

Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit.

Die AGBs vereinfachen meistens Verträge, da man nicht jedesmal alles verhandeln muss.

Wenn aber beide Parteien einverstanden sind, kann ein Vertrag auch ohne AGBs vereinbart werden, egal für was. Entweder muss man dann die Punkte einzeln verhandeln oder es gelten die, manchmal Lückenhaften, gesetzlichen Vorgaben.

Auf dieser Webseite kann man scheinbar die AGBs ablehnen.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Andere Partei dies auch akzeptieren, bzw. einen Vertrag eingehen, muss.

MfG Peter(TOO)

Nein, das nicht.
Aber wenn sie den Vertrag annimmt, dann doch ohne die abgelehnten AGBs. Welche dann gelten … allgemeine Grundlagen aus dem BGB oder HGB ?

Deshalb ist es seltsam, das die Firma meint einen Vertrag mit den AGB abgeschlossen zu haben.

Ist doch ähnlich wie mit Preisverhandlung. Im Angebot steht 100 €/Stück. Ich streiche das durch und setze 90 € ein (das ist mein Gegenangebot).
Wenn der Vertrag dann angenommen würde, dann zu 90 €/Stück.

Ich selbst kann es nicht durchsetzen, das für 90 € statt 100 € geliefert wird, aber wenn die Gegenseite diesen Vertrag annimmt schon.

Hallo Entlein,

Klar!
Wenn sie auf das Angebot mit ohne AGBs eingeht, gelten die AGBs auch nicht.
Mehr als NEIN kann man da ja nicht hinschreiben und an dem NEIN gibt es auch nichts zu interpretieren.

MfG Peter(TOO)

Kein Widerspruch. Aber offenbar liegt doch was anders vor. Oder ich hab’s nicht richtig verstanden.

Nur weil Du in der Lage warst, die AGB abzulehnen und im Bestellprozess (egal ob Ware oder Dienstleistung) weiter gekommen bist, und jetzt eine entsprechende Bestätigung in der Hand hältst, muss die nicht unbedingt auch ein Vertrag sein. Das Ding müsste man sich jetzt konkret ansehen.

Was nicht geht ist, dass der Betreiber hier offensichtlich einerseits behauptet, dass ein Vertrag zustande gekommen sei, andererseits dieser Vertrag aber unter Einbezug der AGB zustande gekommen wäre. Entweder er akzeptiert, dass die AGB ausgeschlossen werden, und der Vertrag dann ganz normal auf Basis BGB/HGB zustande gekommen ist, oder er muss einen Vertragsschluss ohne AGB komplett ablehnen.

Es existiert kein Vertrag. Also ist es auch nicht verbindlich. Ganz einfach. Und völlig unabhängig davon, ob es sich um zwei Unternehmer handelt.
Was da im Internet oder einem Warenhauskatalog oder einem Regal im Supermarkt zu finden ist, ist immer nur eine Aufforderung, ein Angebot abzugeben. Erst, wenn dieses Angebot vom Kunden gemacht wurde UND DER ANBIETER ES ANGENOMMEN HAT wird ein Vertrag draus.
Gruß
anf

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Das kommt auf die Gestaltung der Seite an.
In der Regel wird man dort keine Hinweise finden, die den Anschein erwecken, es handele sich um verbindliche Angebote.

Wenn der Vertragspartner behauptet, der Vertrag sei zustande gekommen und man selber belegen kann, dass dies unter Ausschluss der Anerkennung der AGB passiert sei, so heißt das noch lange nicht, dass die AGB nicht gelten (und statt dessen die Regeln von HGB/BGB).
Dieses „AGB anerkannt“ Geklicke ist eine Absicherung, die vor allem den Anbieter vor Verbrauchern schützt, die behaupten, nie auf AGB hingewiesen worden zu sein.
Für Geschäfte unter Unternehmern gilt diese Einschränkung nicht (§310 BGB).
Insbesondere der Absatz 2 des §305 BGB gilt demnach nicht für B2B - und dort wird gesagt, dass AGB nur gelten, wenn auf sie aufmerksam gemacht wurde, man Zugriff auf sie hatte und man mit ihnen einverstanden war.

Bei B2B gelten AGB also auch ohne deutlichen Hinweis und Anerkennung des Kunden.

Der Kunde hier hat nun einerseits die Anerkennung verneint, andererseits aber trotzdem bestellt, wodurch er ihnen ja (konkludentes Handeln) zustimmte. Das ist ein Widerspruch. Den mag ich nicht lösen.

Gerade bei AGBs gehen die Meinungen der Verfasser und der Gericht oft weit auseinander.

Manche Verfasser möchten die ganze Verantwortung einfach auf den Kunden abwälzen!
Nun müssen aber Rechte und Pflichten in einem Vertrag gleichmässig verteilt werden, sonst ist es Sittenwidrig.

Was jetzt diese Firma interpretiert muss nicht rechtswirksam sein.

Das ist eine mir völlig unbekannte Definition von Sittenwidrigkeit. Hast Du für Deine Definition auch irgendeinen Beleg zur Hand?

Im übrigen geht es bei den AGB nicht darum, daß der Kunde über den Tisch gezogen wird. Das ist nach den Regelungen des BGB auch ohne weiteres so gar nicht möglich (vgl. §§ 305 ff BGB). Vielmehr werden in AGB Sachverhalte konkretisiert, bei denen der Gesetzgeber sich eher vage ausgedrückt hat bzw. es den Vertragsparteien überläßt, Regelungen zu treffen. Wenn man sich die üblichen AGB mal durchliest, wird man in den seltensten Fällen auf Regelungen stoßen, die man auch als Kunde als extrem nachteilig für sich selbst empfindet - zumindest, wenn man sich darüber im Klaren ist, daß Unternehmen keine Wohlfahrtsinstitute sind. .

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Du magst hier runter voten wie Du willst, es ist auch vollkommen egal, ob Du da ein Eis gekauft, oder einen virtuellen Server gebucht, ein Webdesign in Auftrag gegeben hast, oder was auch immer. Es kommt ganz darauf an, was in der Bestätigung, die Du ausgedruckt hast, ganz konkret steht.

Aller Voraussicht nach wird das kein Vertrag oder eine Auftragsbestätigung sein, sondern nur die Bestätigung des Eingangs deiner Bestellung. Der Klassiker im Online-Handel/bei Online buchbaren Dienstleistungen ist, dass die Webangebote lediglich „invitatio ad offerendum“ sind, also die Aufforderung an den Kunden ein Angebot hierauf basierend abzugeben, welches dann ausdrücklich vom Anbieter angenommen werden muss. Damit bringt er sich genau in die Situation, die ihm hier jetzt nützen kann, nämlich dass er einen technisches Problem mit seiner Webseite nicht insoweit gegen sich gelten lassen muss, dass er hierdurch automatisch einen für ihn ungünstigen Vertrag abgeschlossen hätte. Vielmehr hat er es jetzt in der Hand, das Angebot des Kunden zu akzeptieren, oder auch nicht.

Was nicht geht, und auch das magst du gerne runter voten, ist, dass der Anbieter jetzt behauptet, es wäre ein Vertrag inkl. AGB zustande gekommen.

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Extra für dich:
So gilt ein Kreditvertrag als sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Kreditgeber die schwächere Stellung des Kreditnehmers bewusst ausnutzt und sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der schwächere Teil sich nur wegen seiner Lage seinen Bedingungen unterwirft.

MfG Peter(TOO)

Das ist nett, aber nicht das, was Du oben behauptet hast:

Wo in Deinem Link/Zitat steht was von Gleichverteilung? Ich finde da ‚bewusst Ausnutzen‘, ‚auffälliges Missverhältnis‘, ‚nur wegen seiner Lage unterwerfen‘. Das ist was völlig anderes.

Gruß
anf

Das alles hat mit Deiner Behauptung „Rechte und Pflichten [müssen] in einem Vertrag gleichmässig verteilt werden, sonst ist es Sittenwidrig“ nichts zu tun.

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Nein, zwischen „gleichmäßig verteilt“ und „auffälligem Missverhältnis“ liegen Welten. Es ist vollkommen klar und zulässig, dass derjenige, der einen Vertragsentwurf macht, oder AGB vorformuliert diese Dinge natürlich so aufsetzen wird, dass er sich dadurch die bestmögliche Rechtsposition verschafft. Dies ist auch in recht weitem Rahmen möglich und zulässig, da die Grundsätze der Privatautonomie und Vertragsfreiheit herrschen, und ganz viele gesetzliche Vorschriften mit voller Absicht dispositiv sind, d.h. in der ein oder anderen Form von den Parteien modifiziert werden können.

Gerade bei AGB, über die dann regemäßig zumindest beim privaten Endkunden nicht weiter verhandelt wird, hat aber der Gesetzgeber sehr enge Grenzen für das gesetzt, was hierbei zulässig ist, und was nicht. Und er hat auch gleich ordentliche Sanktionen verhängt, die zuschlagen, wenn jemand es mit seinen AGB übertreibt. Dann gilt nämlich nicht die auf das gerade eben noch mögliche und zulässige Maß reduzierte Klausel, sondern gleich das Gesetzt. D.h. die Klausel wird dann nicht zurecht gestutzt, sondern es gilt dann gleich das Gesetz, obwohl es statt der aufgrund eines Details verbotenen Variante eine etwas mildere, zulässige Variante gegeben hätte.

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