Kontopfändung

siehe auch Artikel 2765556
/t/vollstreckung-auf-alg-ii/2765556

und

http://www.akademie.de/private-finanzen/ueberschuldu…
hier
_ Automatischer Pfändungsschutz bei Sozialeinkommen: Werden dem Schuldner auf sein Konto Arbeitslosengeld, ALG II, Sozialhilfe, Kinder-, Erziehungsgeld oder andere Sozialbezüge überwiesen, dürfen nach § 55 I, II SGB I die Beträge nach innerhalb der ersten sieben Tagen nach Kontoeingang nicht gepfändet werden. Der Schuldner muss hier also seinen Kontoeingang gut überwachen. So kann er die Bezüge rechtzeitig abheben oder im knappen Zeitfenster die notwendigen Überweisungen (z.B. Miete) veranlassen. Sollte die Bank die Auszahlung verweigern, sind der Bank entsprechende Bewilligungsbescheide nachzuweisen. So kann sich die Bank überzeugen, dass es sich um Sozialleistungen handelt. Bei weiterer Weigerung ist notfalls sofort mit Hilfe der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts, eines Anwalts per Beratungshilfeschein oder einer Schuldnerberatungsstelle einstweiliger Rechtsschutz bei Gericht zu beantragen (Erinnerung nach § 766 ZPO)._

Gruß
Christian