Folgender Fall einmal angenommen:
ein Bezieher vom ALG II (bekommt 345€) erhält über die Stadt mitgeteilt, dass diese aus einer anderen Stadt Gebühren einzuziehen hätte für verspätete Zahlung der KFZ Versicherung.
Dem Schuldner wird eine Frist zur Begleichung von 10 Tagen eingeräumt. Eine Abtretung bzw. Einzugsermächtigung wird sofort beigefügt. In welcher Form muß nun diese bedient werden. Die Höhe der Forderung beläuft sich auf 225 €.
Ist es dem Bezieher nun zuzumuten von 120 € den Rest des Monats zu leben, oder wie hoch könnten die Raten hierfür mindestens sein, damit diese akzeptiert würden. Oder gibt es auch hier Pfändungsfreigrenzen und was ist mit evtl. Kontopfändung.
Danke für Ihre rege Stellungnahme.
Hallo Rudi59077,
ein Bezieher vom ALG II (bekommt 345€) erhält über die Stadt
mitgeteilt, dass diese aus einer anderen Stadt Gebühren
einzuziehen hätte für verspätete Zahlung der KFZ Versicherung.
Du meinst sicherlich die KfZ-Steuer.
Dem Schuldner wird eine Frist zur Begleichung von 10 Tagen
eingeräumt. Eine Abtretung bzw. Einzugsermächtigung wird
sofort beigefügt. In welcher Form muß nun diese bedient
werden. Die Höhe der Forderung beläuft sich auf 225 €.
Ist es dem Bezieher nun zuzumuten von 120 € den Rest des
Monats zu leben, oder wie hoch könnten die Raten hierfür
mindestens sein, damit diese akzeptiert würden.
Meines Wissens gibt es keine vorgeschriebene Ratenzahlungshöhe. Ab welcher Höhe die Behörde eine Ratenzahlung aktzeptieren würde, liegt im Ermessen des jeweiligen Beamten.
Oder gibt es
auch hier Pfändungsfreigrenzen und was ist mit evtl.
Kontopfändung.
Die „Pfändungsfreigrenze“ gilt auch hier. Vom ALG II kann Dir also bei Deiner Höhe nichts direkt gepfändet werden. Eine direkte Teilabtretung wäre bei der Höhe ebenfalls unzulässig. Eine Kontopfändung des ALG II ist innerhalb der ersten 7 Tage nach Geldeingang der Leistung ebenfalls nicht zulässig. Ab dem 8. Tag können Sie allerdings das Konto abräumen.
Es ist allerdings zu überlegen ob man das Risiko der vollen Zahlungsverweigerung eingeht. Ich habe kürzlich im Radio gehört, dass einige Gemeinden derzeit dazu übergehen eine erneute Kfz-Zulassung erst durchzuführen, wenn bestehende Rückstände bei der KfZ-Steuer beglichen sind.
Zudem bedeutet dies einfach Streß. Besuche vom Gerichtsvollzieher, eidesstattliche Erklärung, Probleme wenn Du mal die Bank wechseln willst usw…
Versuche es also am besten mit einer Schilderung Deiner Situation und dem Angebot von 10 Euro monatlich.
mit besten Grüßen
Steffen B.
Hallo Steffen,
ich habe mich in dem angenommenen Fall noch ein schlau gemacht und zwar ging es darum, daß das Fahrzeug für einen Zeitraum von 8 Kalendertagen keinen Versicherungsschutz mehr hatte.
Die Versicherung hatte daraufhin das Straßenverkehrsamt mit der Stilllegung des Fahrzeuges beauftragt. Die Versicherung wurde dann zwischenzeitlich bezahlt aber das Straßenverkehrsamt hat dieses dann nicht mehr akzeptiert und besteht weiterhin auf Ihre Forderung.
Natürlich versuchen die Behörden an ihr Geld zu kommen und setzen hierzu weiter diese Person unter Druck. Der ursprüngliche Betrag war übrigens 100 €, Mahngebühren usw. und schon werden dann 225,00 € daraus. Wo bleibt hier eigentlich der Grundsatz die ursprüngliche Forderung so gering wie möglich zu halten?
Danke für weitere Tipps
Danke vor allem nochmals an Steffen
Hallo Rudi,
als ehemaliger Mitarbeiter einer Kfz-Versicherung mal meine ganz persönliche Meinung.
und zwar ging es darum, daß das Fahrzeug für einen Zeitraum
von 8 Kalendertagen keinen Versicherungsschutz mehr hatte.
Die Versicherung hatte daraufhin das Straßenverkehrsamt mit
der Stilllegung des Fahrzeuges beauftragt. Die Versicherung
wurde dann zwischenzeitlich bezahlt aber das
Straßenverkehrsamt hat dieses dann nicht mehr akzeptiert und
besteht weiterhin auf Ihre Forderung.
Da fehlt aber sicherlich noch einiges an Informationen. Ich lasse deshalb einmal offen, ob es sich um die Erst- oder eine Folgeprämie handelte bzw. wie viele Mahnungen erfolgten. Sicherlich ist auch Dir klar, dass es sich real um mehr als 8 Tage Verzug bei der Prämienzahlung handelt. Ich habe einmal eine auch für Laien verständliche Erklärung im Netz gesucht: http://www.versicherungsnetz.de/Onlinelexikon/Anzeig…
Zur Vermeidung weiterer Unannehmlichkeiten: Wurde inzwischen eine neue Doppelkarte bei der Zulassungsstelle hinterlegt? Wenn ja, wurde diese rückwirkend ausgestellt oder erst ab Zahlungseingang? Hast Du von der Staatsanwaltschaft bereits Post bekommen (wg. Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz)?
Wo bleibt hier eigentlich
der Grundsatz die ursprüngliche Forderung so gering wie
möglich zu halten?
Das ist das übliche Theater mit den horrenden Mahnkosten. Über die Berechtigung deren Höhe, kann Dir sicherlich einer der Profis hier Auskunft geben. Dazu solltest Du aber einmal genau posten, wie sich die zusätzlichen 125 € zusammen setzen.
Wie ich es bisher verstanden habe, gibt es keinen Grundsatz, die ursprüngliche Forderung so niedrig wie möglich zu halten. Es gibt lediglich eine Kostenminderungspflicht. Da ist wohl ein kleiner aber feiner Unterschied. Aber auch hierzu verweise ich Dich besser an die Juristen bzw. Profis auf diesem Gebiet.
So leid es mir tut, bleibe ich bei meinem vorherigen Fazit: Situation schildern und in kleinen Raten abstottern.
mit besten Grüßen
Steffen B.