Hallo,
zwei wesentliche Korrekturen:
jemand sollte mal nach Pfändungsschutzkonto oder
Pfändungsschutzantrag googeln.:
Ersteres gibt es erst ab dem 1.7.10, zweiteres gibt es nicht
Für ersteres:
wäre vermutlich auch für die bereits aktive Pfändung schon verspätet. Sollte ein Hinweis für die Zukunft sein.
für zweiteres:
Zitate aus http://www.kreditinform.de/forum/viewtopic.php?t=8
Gehen Sie daher sofort zur Rechtsantragsstelle beim Amtsgericht und beantragen Sie dort den Beschluß auf Freigabe des nicht pfändbaren Anteils Ihres Einkommens nach § 850 k Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) auch für alle zukünftigen Lohneingänge. Sie erhalten vom Gericht einen Beschluß, mit welchem Sie zu Ihrer Bank gehen können und dort den unpfändbaren Anteil Ihres Lohnes monatlich ausgezahlt bekommen.
Auf meinem Girokonto gehen nur Sozialleistungen ein, muß ich ebenfalls einen Antrag stellen?
Sozialleistungen sind nach Eingang des Geldes 7 Tage lang “geschützt". Dies bedeutet: Bei Vorlage Ihres Leistungsbescheides muß die Bank innerhalb dieser Frist die Sozialleistungen in voller Höhe auszahlen.
weiteres Zitat:
Welche Unterlagen benötige ich für einen Pfändungsschutzantrag beim Amtsgericht?
Um an Ihr Geld zu kommen, müssen Sie einen Antrag auf Pfändungsschutz stellen. (Ausnahme: nicht bei Sozialleistungen). Zuständig ist die Stelle, die den „Pfüb“ ausgestellt hat. Wenden Sie sich z.B. an das Amtsgericht (Rechtsantragsstelle), Finanzamt (Pfändungsstelle), Hauptzollamt oder die Krankenkasse.
Achtung: Für jeden „Pfüb“ eines Gläubigers muss ein eigener Antrag auf Pfändungsschutz gestellt werden.
und
/t/pfaendungsschutzantrag-beim-finanzamt/5052696
Ansonsten beim Amtsgericht anfragen inwieweit hier ein
Vollstreckungsschutz noch möglich ist. Geht meines Wissens
auch nur, innerhalb von 14 Tagen.
Bei Pfändungen von öffentlichen Gläubigern, wie hier, ist das
Amtsgericht garnicht zuständig, es hat die Pfändung garnicht
erlassen. Das HZA hat seine eigene Vollstreckungsabteilung,
die analog Amtsgericht auch auf Antrag Beträge für den
Lebensunterhalt des Schuldners freigibt
Das kann möglich sein. Auskunft ob ein Pfändungsschutz möglich ist und wo er dann eingereicht werden muss, kann man aber sicherlich beim Amtsgericht erhalten.
Ich kann mir zusätzlich vorstellen, dass man gegen nicht „korrekte“ behördliche Vollstreckungen auch mit dem Gericht vorgehen.
Gruß
Ingrid