Herr X ist Inhaber einer WBK und besitzt als Sportschütze diverse Lang- wie Kurzwaffen. Diese sind ordnungsgemäss untergebracht. Eines Abends sitzt Herr X mit Freunden zusammen und schaut Fussball im Fernsehen. Dabei wird auch Bier getrunken. Dann läutet es, es ist das Ordnungsamt nebst Polizei, die sich von der ordnungsgemässen Verwahrung der Waffen überzeugen wollen. Herr X kommt der Forderung selbstverständlich nach, die Kontrolle verläuft ohne Beanstandungen. Im Nachhinein macht sich Herr X Sorgen, da er ja angetrunken die Waffen in die Hand genommen hat und das auch noch unter behördlicher Aufsicht. Muss Herr X sich Gedanken bezüglich seiner Zuverlässigkeit machen?
Ja,das machen die jetzt extra so.
Nun gibts eine rechtliche Handhabe zum Entzug der Berechtigung,weil erwiesenermaßen ungeeignet zum Waffenbesitz, da trunksüchtig.
nee, der Führerschein wird nur weggenommen, wenn man sich betrunken bei einer fahrzeugüberprüfung ins auto setzt und damit fährt…
Analo wäre dann doch aber die Waffenbesitzkarte wohl dann in
Frage zu stellen, wenn man betrunken bei der Waffenkontrolle
um sich ballert?!
Nee, diese Analogie kann man hier nicht ziehen. Denn die Flinten hat man ja immer, auch wenn man besoffen zu Hause sitzt. Den Führerschein bekommt man nach bestandener Prüfung auf Lebenszeit. Die Erlaubnis zum Besitz von Waffen kann zurückgenommen oder widerrufen werden. Und da werden aus nachvollziehbaren Gründen niedrigere Ansprüche an den Widerruf gestellt als an den Entzug einer Fahrerlaubnis.
So kann es durchaus zu der Analogie kommen, dass ein Führerscheinentzug zum Widerruf der Erlaubnis zum Besitz von Waffen führt, da dieses Verhalten im Straßenverkehr dazu berechtigt, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit anzuzweifeln. Man könnte also wegen aller möglichen Verurteilungen oder auch nur durch widerholtes Falschparken Anlass zu Zweifeln an dieser Zuverlässigkeit geben.
Sowas wird dann eben im Einzelfall geprüft. Und je nach Ort und Umständen wird da auch mal restriktiver hingesehen.
Wenn die Ordnungshüter im diskutierten Fall sowas vorgehabt hätten, dann hätte sie da sofort gehandelt und die Flinten nebst Erlaubnissen zumindest vorrübergehend einkassiert.
§ 6 WaffG schließt u.a. die Eignung von Personen aus, die von Alkohol abhängig sind. Gelegentlicher Alkoholgenuss ist noch keine Abhängigkeit. Denn wenn sich Waffen und gelegentlicher Alkoholgenuss ausschließen würden, dann wäre wohl in den meisten Schützenvereinen nicht mehr viel los.
Beanstandungen. Im Nachhinein macht sich Herr X Sorgen, da er
ja angetrunken die Waffen in die Hand genommen hat und das
auch noch unter behördlicher Aufsicht. Muss Herr X sich
Gedanken bezüglich seiner Zuverlässigkeit machen?
Die Polizei darf nicht zu unerlaubten Handlungen auffordern, um diese dann gegen den Aufgeforderten zu verwenden - schließlich ist den Anweisungen der Beamten Folge zu leisten. Das sich daraus keine Strafbarkeit ergibt, ist ja auch ganz gut so, sonst könnten Verkehrspolizisten einem ja alle möglichen Anweisungen geben (z.B. Halten auf der Autobahn) und man könnte sich nie sicher sein, ob die einen nur reinlegen wollen.
Die Polizei darf nicht zu unerlaubten Handlungen auffordern, um diese dann gegen den Aufgeforderten zu verwenden - schließlich ist den Anweisungen der Beamten Folge zu leisten.
Das ist nicht der Grund. Schließlich braucht man Anweisungen, die eine Straftat zur Folge haben, nicht folgen. Nicht mal ein Polizist oder Soldat muss dies auf Befehl seines Vorgesetzten tun, vielmehr muss er das dann unter Umständen verweigern.
Das sich daraus keine Strafbarkeit ergibt, ist ja auch ganz gut so, sonst könnten Verkehrspolizisten einem ja alle möglichen Anweisungen geben (z.B. Halten auf der Autobahn) und man könnte sich nie sicher sein, ob die einen nur reinlegen wollen.
Wenn die Polizei zum Anhalten auf der Autobahn auffordert oder einer auf der Kreuzung den Verkehr regelt, ist es eben keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, wenn man da anhält oder bei rot weiterfährt, wenn sich dies aus den Anweisungen ergibt.
Interessant in diesem Zusammenhang sicher die gelegentliche Praxis Minderjährige für Testkäufe einzusetzen, um die Beachtung des Jugenschutzgesetzes zu kontrollieren. Wie würde man das bezeichnen? Da werden ja absichtlich von den Ordnungsbehörden Kinder oder Jugendliche losgeschickt. Und die verleiten dann vielleicht den Verkäufer dazu, gegen das Jugenschutzgesetz zu verstoßen, freilich ohne dies explizit so zu formulieren.
Also sicher alles nicht so einfach bzw. pasuchal zu sagen.
Das ist nicht der Grund. Schließlich braucht man Anweisungen,
die eine Straftat zur Folge haben, nicht folgen.
Wenn die Polizei zum Anhalten auf der Autobahn auffordert oder
einer auf der Kreuzung den Verkehr regelt, ist es eben keine
Straftat oder Ordnungswidrigkeit , wenn man da anhält oder bei
rot weiterfährt, wenn sich dies aus den Anweisungen ergibt.
Deine Argumentation ist also: Man muss Anweisungen nicht folgen, wenn sie eine Straftat zur Folge haben. Aber wenn eine Anweisung gegeben wird, ist das Befolgen nie eine Straftat. Habe ich das richtig verstanden?
Das ist nicht der Grund. Schließlich braucht man Anweisungen, die eine Straftat zur Folge haben, nicht folgen. Wenn die Polizei zum Anhalten auf der Autobahn auffordert oder einer auf der Kreuzung den Verkehr regelt, ist es eben keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit , wenn man da anhält oder bei rot weiterfährt, wenn sich dies aus den Anweisungen ergibt.
Deine Argumentation ist also: Man muss Anweisungen nicht folgen, wenn sie eine Straftat zur Folge haben. Aber wenn eine Anweisung gegeben wird, ist das Befolgen nie eine Straftat.
Habe ich das richtig verstanden?
Nein, das hast Du wieder (mutwillig?) falsch verstanden.
Bleiben wird doch mal bei der Aufforderung zum Anhalten auf der Autobahn.
Das Halten wäre nur eine Ordnungswidrigkeit. Hier hat man also keine Wahl. Grundsätzlich ist nichtmal jedes Halten ordnungswidrig, sonst würden täglich Tausende in Staus Stehende Ordnungswidrigkeiten begehen. Und dann gleich noch eine, wenn sie aussteigen, denn auch das Betreten als Fussgänger wäre ja verboten.
Es kommt eben darauf an, was als ordnungswidriges Halten definiert ist. Und siehe da „Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlaßt ist.“ Hält einen also die Polizei auf der Autobahn an, dann ist das gar kein bussgeldbewährtes Halten im Sinne der StVO. Man kann und muss dieser Anordnung also nachkommen.
Unwissenheit schützt einen da nicht vor Recht. Das gilt auch in der anderen Richtung, wer einfach auf Anweisung eines Polizeibeamten auf jeden schießt, die der als Rotlichtsünder identifiziert hat, wird das Gericht nicht als freier Mensch verlassen.
Soviel Sachverstand wird einfach vom mündigen Bürger erwartet. Andere sind noch nicht volljährig oder haben einen „Jagdschein“.