Hallo Levay,
dass eine moralische Verpflichtung besteht diese Kosten zu
übernehmen sei mal außer Frage. Mir geht es nur um den
rechtlichen Aspekt.
Da stelle ich mir als juristischer Laie ähnliche Fragen wie
der Vorposter, nämlich:
- muß der Tierschutzverein im Vorfeld vermuten, dass das Tier
nicht herrenlos ist um überhaupt unter dem Aspekt der GoA
tätig zu werden?
Damit meine ich, ist es ausreichend erst mal im eigenen
Interesse (also als Tierschutzverein sich um Tiere in Not
kümmern zu wollen) tätig zu werden und sollte sich im
Nachhinein herausstellen, das Tier ist nicht herrenlos und es
kann daher nachträglich vermutet werden man habe im Interesse
des Besitzers gehandelt oder muß der Tierschutzverein zum
Zeitpunkt der Behandlung genau unter dem Aspekt der GoA
(mutmaßliches Interesse und Willen) handeln?
Um es vielleicht etwas deutlicher zu machen folgender Fall:
Ich finde ein verletztes (meiner Ansicht nach wild lebendes) Wildschwein, bin so tierlieb, dass ich es zum Tierarzt bringe und übernehme die Behandlungskosten. Nach der Behandlung stellt sich heraus, dass das Tier Eigentum eines Zoos ist. Kann ich nun (abgesehen von eventuell auf anderem Wege durchsetzbaren Forderungen) wegen GoA die Behandlungskosten vom Zoo einfordern?
- wenn der Tierschutzverein vermutet, das Tier sei
ausgesetzt, es liegt also mutmaßlich nicht im Interesse des
Besitzers, dass das Tier kostenintensiv behandelt wird, kann
der Verein dann trotzdessen von einer GoA ausgehen?
Gruß
Joschi
