Kostenbeteiligung des Mieters an einem Backofen ?

Guten Tag,

folgender Sachverhalt:
In einer Mietwohnung mit Einbaukücke ging der Backofen mit Ceranfeld kaputt. Der Ofen war schon sehr alt und so fiel die Oberhitze aus.

Der Herd wurde darauf hin vom Vermieter durch ein neues Gerät ersetzt. 2 Monate später erhielt der Mieter vom Vermieter plötzlich die Aufforderung, ein Drittel der Kosten, also 350,- Euro, zu zahlen.

Im Mietvertrag steht folgende Klausel:
§ 21 Sonstige Vereinbarungen:
Die Küche wird voll funktionsfähig an den Mieter übergeben. Bei Auszug ist diese ebenfalls voll funktionsfähig zurückzugeben. Eventuelle Reparaturen der Küchengeräte gehen zu Lasten des Mieters.

Ich kann mir gar nicht vorstellen, dass ein Mieter einen solch hohen Betrag für ein Gerät zahlen soll, dass ihm weder vorher, noch nachher gehört, oder??? Für eine Antwort würde ich mich natürlich rießig freuen! Grüße Ohle123

Na würde man das Wort Reparatur als Reparatur lesen und den Austausch könnte man wohl nicht mehr als Reparatur bezeichnen, dann würde sich daraus eine logische Konsequenz ergeben, oder?

Hallo,

§ 21 Sonstige Vereinbarungen:
Die Küche wird voll funktionsfähig an den Mieter übergeben.
Bei Auszug ist diese ebenfalls voll funktionsfähig
zurückzugeben. Eventuelle Reparaturen der Küchengeräte gehen
zu Lasten des Mieters.

ich würde meinen, dass diese Klausel so pauschal nicht gültig ist, da diese pauschale Verpflichtung zur Reparatur nicht den Anforderungen einer Kleinreparaturklausel entspricht und die Küche ja mitvermietet ist.

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/e1/einbau…
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kleinr…

TM

Wo steht hier etwas von Mitvermietet? Ich sehe hier eine kostenfreie Gebrauchsüberlassung.

vnA

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Wo steht hier etwas von Mitvermietet? Ich sehe hier eine
kostenfreie Gebrauchsüberlassung.

Es steht allerdings auch nicht da, dass die Küche kostenlos zum Gebrauch überlassen wird. Im Zweifelsfalle - da entspr. Hinweis fehlt - gilt die übergebene Küche als mitvermietet.

Wenn die Küche funktionstüchtig übergeben wurde, heißt das für mich, dass sie Besatandteil des Mietrvertrages ist.
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/e1/einbau…
Eine vorhandene Küche ist mitvermietet. Ebenso verhält es sich in der Regel, wenn der Mietervertrag keine Bestimmungen über die Einbauküche enthält, jedoch bei der Besichtigung und Übergabe der Räume eine solche Küche vorhanden ist.

TM

Ob die Küche mitvermietet wurde ergibt sich aus dem Mietvertrag. So ein Zitat aus deinem Link
Die Küche wird voll funktionsfähig an den Mieter übergeben. Bei Auszug ist diese ebenfalls voll funktionsfähig zurückzugeben. So ein Link aus dem UP
Daraus ergibt sich gerade NICHT, dass die Küche mitvermietet wurde. Wenn im Mietvertrag nichts über die Küche stehen würde, dann läge die Vermutung nahe, dass sie zur Mietsache gehört. Da aber explizit etwas über die Küche im Vertrag steht und NICHT, dass sie mitvermietet ist, sondern nur ‚übergeben‘ wurde, ist das für mich Beleg dafür, dass die Küche nicht zur Mietsache gehört.

Aber, wie immer, ianal
vnA

Vielleicht haben wir ja Glück, und ein Jurist äußert sich dazu.

Ich bin der Meinung dass, sofern die Küche nicht Bestandteil des Mietvertrages sein soll, dies explizit vereinbart werden muss.

Allein der Hinweis, dass übergeben (!) wurde schließt eine Gebrauchsüberlassung gerade nicht ein, sondern eher, dass sie mitvermietet wird. Zumindest verstehe ich so die Ausführungen im Mietrechtslexikon.

Und auch hier wird geraten, eine separate Formulierung zu tätigen:
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…

Lassen wir uns überraschen, ob uns jemand aufklärt, wie das in diesem Falle auszulegen ist.
Interessieren tut mich das sehr, weil du dich im Mietrecht ja gut auszukennen scheinst :wink:

TM

/t/kueche-in-mietwohnung/2825884

Eine pauschale Antwort ist hier nicht möglich. Es ist eine Gesamtbetrachtung des Mietvertrages vorzunehmen. Zudem müsste bekannt sein, worauf sich die Parteien bei Abschluss des Mietvertrages verständigt haben.

Denkbar wäre eine wirksame individualvertragliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter.

Erst einmal vielen Dank für die interessanten Antworten!
Da im vorliegenden Fall nichts weiter vereinbart wurde und auch die Küche nicht explizit als Mietsache aufgeführt wurde, nehme ich mal an, dass die Forderung nicht rechtens ist. Ansonsten müßte der Mieter den Backofen bei Auszug behalten dürfen. Aber nur zu einem Drittel :smile:.

Zumal ich auch nicht verstehen kann, wie der Vermieter auf die ein Drittel kommt? Gab oder gibt es hier eine Regelung (ein Drittel Mieter, zwei Drittel Vermieter)? Grüße

Bei einer kostenfreien Gebrauchsüberlassung geht das Eigentum nicht über. Die Mitnahme bei Mietende ist daher ausgeschlossen.
Das Drittel ist auch für mich nicht nachvollziehbar. Möglicherweise hat der VM irgendwie versucht das Alter des Gerätes in Anrechnung zu bringen.

vnA