Hi!
ich habe die SuFu bereits benutzt
*lol* „SuFu“. Das habe ich in all den Jahren auch noch nicht gehört. Werde ich mir auf jeden Fall merken. 
Jedenfalls: löblich.^^
Bitte um Mithilfe – ich hab’s noch nicht verstanden^^
Ich versuch’s mal:
Arbeitnehmer ist seid 2 Jahren unbefristet im Job tätig. Dieser hat immer wieder gesundheitliche Schwierigkeiten, die auf psychische Belastungen zurückzuführen sind. Diese wurden aber nur eingeschränkt vom Hausarzt dokumentiert. Oftmals nur die körperlichen Begleiterscheinungen wie Magen-Darm-Probleme, Lungenschmerzen, Kopfschmerzen.
Der Arbeitnehmer hält dem psychischen Druck nicht mehr Stand und unterzeichnet einen Aufhebungsvertrag. Einen Tag vorher hatte er sich nach einem Zusammenbruch für 14 Tage krankschreiben lassen, aufgrund: F43.0 Akute Belastungsreaktion
Frage 1: Würde Ihm nach dem Aufhebungsvertrag für die Dauer der Erkrankung Krankengeld zustehen?
Diese Frage gehört eigentlich ins Brett „Versicherungen“.
Jedoch weiß ich zufällig, dass die Voraussetzungen, damit hier nach Ende des Beschäftigungsverhältnis (egal, auf welche Art es beendet wurde) Krankengeld (KRG) bezogen werden kann, sind, dass man
– während des Beschäftigungsverhältnisses (natürlich) gesetzlich krankenversichert ist bzw. war und nicht privat sowie
– nach Beschäftigungsende (hier: weiter) arbeitsunfähig erkrankt (au) ist („gelber Schein“/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB)).
Ob das erfüllt ist, kann ich Dir aufgrund fehlender Infos nicht sagen, aber hier ist es ja nicht schwer, sich das selbst zu beantworten.
Der Grund für den KRG-Anspruch in solch einer Situation liegt übrigens (u. a.) im SGB III begründet, das sinngemäß Folgendes besagt:
Sollte man „nahtlos“ au sein (also sowohl am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses als auch am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit) – und so hört sich das hier an –, kann Arbeitslosigkeit (und damit ein Alg-Anspruch, der eine sechswöchige Entgeltfortzahlung bewirken würde (analog zur Lohnfortzahlung des AGs)) gar nicht erst eintreten, und KRG ist hier quasi die Ersatzleistung fürs Alg I (auch wenn diese Formulierung formaljuristisch nicht korrekt ist).
Hinweis (auch als MOD): Aufgrund meines Hinweises zu Anfang (Versicherungsbrett), bitte ich Dich, falls Du nun noch weitergehende/andere Fragen bzgl. KRG bzw. mit dem Schwerpunkt KRG hast, diese im Versicherungsbrett zu stellen! Vielen Dank!
Frage 2: Wie kann eine Sperrzeit bei dem Alg I vermieden werden? Reicht ein ärtzliches Attest, dass bescheinigen würde, dass der Arbeitnehmer auf Grund der Beschäftigung psychische Probleme hatte?
Grundsätzlich ja, aber …
Kann das Attest auch jetzt, im Nachhinein ausgestellt werden?
Das schon, allerdings muss zwingend drinstehen, dass der/ein Arzt bereits vor * Abschluss des Aufhebungsvertrages aus gesundheitlichen Gründen zur Aufgabe des Arbeitsverhältnisses geraten hatte – und zwar (hier) schnellstmöglich!
*) Wie lange vor Abschluss des Aufhebungsvertrages (ein Tag, eine Woche, …), ist dabei irrelevant, auch wenn die AA das Datum der Beratung, in der dieser ärztliche Ratschlag erfolgte, erfragt; jedoch nur, um sicherzustellen, dass er vor dem Datum des Aufhebungsvertrages liegt, nicht, warum er nun gerade zu diesem Zeitpunkt erfolgte.
(Es gibt da so einen speziellen „Attestvordruck“ von der AA, quasi ein „Sperrzeitfragebogen für Ärzte“, den man für die ärztliche Stellungnahme nutzen muss (siehe DA zu § 144 SGB III, Anhang 4a [PDF] (S. 74 f.)).)
Gibt es alternative Nachweismöglichkeiten?
Eigentlich nicht.
Was schwebte Dir denn da so vor?
Wenn die Sache mit dem Attest allerdings nicht in Frage käme (weil kein Arzt dies bescheinigen könnte oder wollte(…)), müssten wir den Sachverhalt auf andere sog. „wichtige Gründe“ im Sinne der gesetzlichen Sperrzeitregelungen abklopfen. Die einzige Alternative sähe ich hier spontan in einer Abfindungszahlung – und das auch nur sehr unwahrscheinlicherweise. Aber ich frage einfach mal:
Wurde eine Abfindung gewährt, und wenn ja: in welcher Höhe und wie hoch war das „normale“ Monatsbrutto?
(Dies ist ein (extrem dünner!) Strohhalm; deswegen versteife Dich bitte nicht auf diese Alternative! Ich will nur auf Nummer Sicher gehen.)
Frage 3: Wenn eine Sperrfrist eintreten sollte und derjenige erst das Krankengeld bekommen sollte, würde dann die Sperrzeit bereits auf die Dauer des Bezuges vom KG angerechnet oder träte die Sperrzeit erst nach Beendigung des KRGs ein und läuft dann die vollen 12 Wochen?
Falls wirklich eine Sperrzeit eintreten sollte (ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass es bei diesen ersten gesundheitlichen Problemen einen Arzt gibt, der nicht bescheinigen würde, vor dem Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen zur (schnellstmöglichen) Arbeitsaufgabe geraten zu haben, selbst wenn dies fahrlässigerweise versäumt wurde) dann gilt Ersteres.
Eine Sperrzeit beginnt nämlich immer am Tag nach dem „sperrzeitbegründenden Ereignis“, welches bei „Arbeitsaufgabe“ (so wie hier) stets der letzte Tag des Beschäftigungsverhältnisses ist (§ 144 (1) S. 1 Nr. 1 + (2) S. 1 SGB III).
LG
Jadzia