Zitat aus der Urteilsbegründung
BAG, Urteil vom 3. 7. 2003 - 2 AZR 235/02
Geschäftsgeheimnisse zu wahren und den Arbeitgeber über alle
wesentlichen Vorkommnisse im Betrieb in Kenntnis zu setzen,
vor allem um Schäden des Arbeitgebers zu verhindern
Das sollte Deine Frage erschöpfend beantworten, denn weder ist
es unzumutbar, einen Kollegen, der den AG nachweislich
schädigt (notfalls anonym) zu verpfeifen, noch ist es
unwesentlich, wenn jemand seinen AG schädigt - von Betrug mag
ich hier nichtmal unbedingt sprechen.Schöne Feiertage
und wie passt das hier? das vorkommen war beim Arbeitnehmer 1. privat und 2. nicht im Betrieb(also eben nicht wie oben gefodert auf dem betriebsgelände oder im arbeitsablauf). dazu kommt, hier gehts um ne „strafanzeige“ und die kündigung daraus. wenn du das Urteil weiter lesen würdest, könntest du problemlos erkennen, das die schlussfolgerung von dir, das was „zumutbar“ ist, falsch ist.
auch ist er verweis auf anonym falsch, da er ja nach deiner logik nachweisen muss, das er angezeigt hat, weil ihm sonst arbeitsrechtliche schritte drohen.
es wird gerade mal angenommen, das der mitarbeiter eine anzeige pflicht haben könnte, bevor er strafanzeige stellt, weil diese strafanzeige geschäftsschädigend sein könnte. also geht es hier eben nicht um einen „neutralen“ mitarbeiter, der irgendwas gesehen hat, sondern um eine strafanzeige, die schädigenden charakter hat.
Das Urteil bezüglich „muss ein Arbeitgeber erst intern von der Anzeige melden“ passt also auf den Fall nicht wirklich