Krankenakte einsehen

Moin!

Ich weiß, dass Ärzte verpflichtet sind, Kopien von kompletten Krankenakten herauszugeben und das man die am besten schriftlich anfordert.
Aber muss man da einen bestimmten Grund angeben?
Formulierungen waren noch nie meine Stärke…

Beste Grüße an alle!
Nina

Hallo Nina…

habe hier mal etwas gefunden, vielleicht hilft es dir ja ein bisschen weiter:smile:
Also ich kann aus meiner Erfahrung sagen (habe ALLE meine K-Unterlagen zu Hause im Ordner) es gab dabei nie Probleme, mit der Begründung immer: „ich brauche es für meine Unterlagen!“

Einsichtsrecht
Jeder Patient hat das Recht, jederzeit Einblick in seine Krankenakte zu nehmen, die der Arzt aufgrund seiner Dokumentationspflicht angelegt hat. Er darf eine Person seines Vertrauens durch eine schriftliche Vollmacht mit dieser Einsichtnahme beauftragen und Kopien oder Abschriften der Krankengeschichte verlangen. Dabei entstehende Kosten muss der Patient selbst tragen.
Das Einsichtsrecht gilt für alle „objektiven Befunde“ - juristisch gesprochen das „Entscheidungsmaterial“ -, nicht jedoch für subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen, die der Arzt als seine persönliche Notizen angefertigt hat. Patienten haben also einen Anspruch auf Einsicht in alle konkreten Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen, Abbildungen wie Röntgenbilder, Operationsberichte, Narkoseprotokolle, Angaben über Medikation etc. Das Recht auf Einsicht gilt grundsätzlich auch für psychisch Kranke und Patienten, die in einer geschlossenen Anstalt untergebracht sind (obwohl das Gesetz hier Ausnahmeregelungen kennt, wenn das Recht dem Patienten etwa im Sinne einer Selbstgefährdung schädlich sein könnte; im Zweifel besteht die volle Informationspflicht).
Das Einsichtsrecht bezieht sich auch auf den so genannten Arztbrief, den ein Patient nach einer Behandlung im Krankenhaus für Zwecke der Weiterbehandlung oder der Rehabilitation erhält.
Das Einsichtsrecht darf im Rahmen des so genannten „therapeutischen Privilegs“ teilweise oder ganz eingeschränkt werden, in jenen seltenen Fällen also, in denen schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine umfassende Information des Patienten sprechen. Diese Einschränkung muss vom Arzt genau begründet und unter Angabe der Begründung dokumentiert werden. Dazu genügt keinesfalls ein pauschaler Hinweis auf „therapeutische Kontraindikation“ oder ein mögliche „Beunruhigung des Patienten“.
Es kann sein, dass der Arzt den Zeitpunkt der Einsichtnahme verzögert. Wenn er mit gutem Grund befürchtet, dass der Patient durch Einsicht in die Krankenakte so beunruhigt wird, dass dies dem Heilungsprozess schadet, und ihn daher vorläufig mit Vermutungen und möglicherweise unbegründeten Verdachtsdiagnosen verschonen will, darf er das Recht des Patienten auf Einsicht kurzfristig beschränken. Ein genesender Patient darf seine Unterlagen jedoch auf jeden Fall einsehen. Das Einsichtsrecht in die Krankenakte steht auch gesetzlichen Vertretern, Angehörigen mit einer Vollmacht oder Nachkommen des Patienten zu. Stirbt ein Patient in Folge einer Erkrankung, dann können dessen Erben das Einsichtsrecht wahrnehmen, wenn dies den über den Tod hinaus „fortwirkenden Persönlichkeitsrechten“ des Patienten nicht widerspricht. Im Zweifelsfall wird das Gericht über diese Frage zu entscheiden haben. Die Krankengeschichte und Obduktionsniederschriften müssen jedenfalls 30 Jahre aufbewahrt werden.

Diese Informationen können den Besuch beim Arzt nicht ersetzen. Eine Diagnose und die individuell richtige Behandlung kann nur im persönlichen Gespräch zwischen Arzt und Patient festgelegt werden. Aber diese Informationen können Ihnen helfen, sich auf das Gespräch mit dem Arzt vorzubereiten und Ihnen ergänzende Hinweise liefern.
Quelle: surfmed; 29.08.2005


[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]