Die AA Alg I. [Inkl. MOD-Hinw. auf Versich.brett!]
Grund:
Beim ungekündigten AN
Hier bestand (zumindest aller Wahrscheinlichkeit nach) Sozialversicherungspflicht, weswegen …
läuft demnächst das Krankengeld aus,
… auch das KRG sv-pflichtig war, womit die Alg-Anwartschaftszeit erfüllt wurde.
wer zahlt dann weiter bis zur Genesung?
Die übliche weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Alg-Anspruchs, nämlich die Verfügbarkeit, ist hier aufgrund der andauernden Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben, aber bei aus dem KRG-Bezug ausgesteuerten Personen (wie hier) greift – mindestens bis zur (Nicht-)Feststellung einer sog. dauerhaften Leistungsminderung durch den Ärztlichen Dienst der AA – die Ausnahme nach § 125 (1) SGB III
Im Klartext heißt das: Der erste Gang des Ausgesteuerten muss zu seiner AA führen, wo er sich arbeitlos melden und Alg (nach § 125 SGB III) beantragen muss!
Solange Alg bezogen wird, werden von der AA auch die Beiträge zu KV, PV und RV übernommen.
Und was wäre alternativ möglich, wenn Genesung in absehbarer Zeit unwahrscheinlich erscheint?
Die AA wird den Leistungsbezieher bei Bejahung der dauerhaften Leistungsminderung durch den ÄD auffordern, bei seinem Rententräger (Deutsche Rentenversicherung) entweder eine medizinische Reha, eine Teilhabe am Arbeitsleben (während beiden Maßnahmen würde die DRV jeweils Übergangsgeld (statt Alg) + ebenfalls SV-Beiträge zahlen) oder einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente (m. W. ebenfalls inkl. SV-Beiträge) zu stellen, sprich: Die Zuständigkeit ginge von der AA an die DRV über.
MOD-Hinweis: Alle eventuellen Fragen zur DRV , zur EM-Rente , zu o. g. Maßnahmen und zum Übg sind im Brett „Versicherungen“ zu stellen!
Gang zur Arbeitsagentur bei Kündigung durch AG, durch AN oder Aufhebungsvertrag?
Hier greift eine weitere Ausnahme für Ausgesteuerte: Alg kann hier auch dann bezogen werden, wenn das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht! (Dies ist bei den meisten 125er-Fällen sogar die Regel.)
Hier ist also nichts weiter in Richtung Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu veranlassen (außer den AG über den Sachverhalt auf dem Laufenden zu halten).
Antrag auf BU-/EU-Rente oder Altersrente mit Abzügen, falls Wartezeiten erfüllt sind
Ja, unter Umständen, falls § 125 SGB seitens der AA bejaht wird (s. o.). Aber:
MOD-Hinweis: Fragen dazu gehören ebenfalls ins Brett „Versicherungen“!
Zudem gilt es, BU-, EU- und EM-Rente sorgsam zu unterscheiden! Aber die Unterschiede erklärt man Dir sicher gerne ebenfalls im Versicherungsbrett.
bzw. Antrag auf Alg II?
Nein.
Für zweckdienliche Infos von Betroffenen bzw. Experten danke im Voraus
Abschließend kann ich Dir nur noch die Lektüre von FAQ:1791 ans Herz legen!
(Was dort bzgl. eines Wiederauflebens eines bereits vor der Krankheit entstandenen und noch gültigen Alg-Anspruchs steht, gilt analog auch für den hier vorliegenden Fall eines Alg-Neu-Anspruchs, ist also fast 1:1 übertragbar!)
Gruß
Jadzia Dax
(auch MOD)