Krankengeld: Übergang ALG I -> ALG II

Hallo zusammen,

Folgendes würde mich interessieren:

  1. Jemand bekommt ALG I. Er erkrankt arbeitsunfähig. Wenn ich es richtig verstanden habe, dann würde in diesem Fall für sechs Wochen weiter ALG I gezahlt. Nach sechs Wochen würde derjenige Krankengeld bekommen, welches genauso hoch ist, wie das ALG I. Das Krankengeld würde maximal für 78 Wochen gezahlt werden. Richtig?

  2. Jemand bekommt ALG I und erkrankt zwei Wochen vor Ablauf der ALG-I-Bezugszeit für lange Zeit, sagen wir drei Monate, arbeitsunfähig.
    Muss er dann erst ALG II beantragen, oder wird dann direkt Krankengeld gezahlt?
    Falls Krankengeld gezahlt wird: Hat es dann die Höhe vom ALG I?

  3. Jemand bekommt ALG II. Er wird arbeitsunfähig.
    Bekommt er dann auch Krankengeld?
    Wenn ja: Ist es so hoch wie das ALG II oder ist es weniger?
    Falls es weniger ist: Muss derjenige dann Sozialhilfe beantragen?

  4. Jemand bekommt ALG I und macht eine Erbschaft von 20.000 bis 50.000 Euro. Er würde irgendwann ALG II bekommen.
    Darf er das Geld dann einfach verschenken?
    Und falls er es verschenkt: Dürfte es sich die ARGE vom Beschenkten zurückholen?

  5. Jemand bekommt ALG II und macht dieselbe Erbschaft.
    Dürfte er das Geld verschenken?

Ich weiß, das sind viele Fragen, aber diese Sonderfälle interessieren mich grade.

Schonmal vielen Dank und liebe Grüße
Flossi

Z.T. Antwort, z.T. Verweis an Versicherungsbrett.
Hi!

  1. Jemand bekommt ALG I. Er erkrankt arbeitsunfähig. Wenn ich es richtig verstanden habe, dann würde in diesem Fall für sechs Wochen weiter ALG I gezahlt.

Ja, das hast Du richtig verstanden (sog. Entgeltfortzahlung).

Nach sechs Wochen würde derjenige Krankengeld bekommen,

Ja.

welches genauso hoch ist, wie das ALG I.

Das weiß ich nicht genau. (Ich meine ja.) Aber der richtige Ort, um das zu erfragen, ist ohnehin das Brett „Versicherungen!

Das Krankengeld würde maximal für 78 Wochen gezahlt werden. Richtig?

  1. Nein, sondern max. für 72 Wochen (78 Wo. minus 6 Wo. Entgeltfortzahlung).
  2. Alle eventuellen weiteren Fragen dazu bitte ebenfalls im Brett „Versicherungen stellen! Danke. :smile:
  1. Jemand bekommt ALG I und erkrankt zwei Wochen vor Ablauf der ALG-I-Bezugszeit für lange Zeit, sagen wir drei Monate, arbeitsunfähig.
    Muss er dann erst ALG II beantragen, oder wird dann direkt Krankengeld gezahlt?

Letzteres.

Falls Krankengeld gezahlt wird: Hat es dann die Höhe vom ALG I?

S. o.

  1. Jemand bekommt ALG II. Er wird arbeitsunfähig.
    Bekommt er dann auch Krankengeld?

Ja.

Wenn ja: Ist es so hoch wie das ALG II oder ist es weniger?

Das weiß ich auch nicht. Dazu müsste man über die gesetzlichen KRG-Berechnungsgrundlagen Bescheid wissen, weswegen diese Frage ebenfalls ins Brett „Versicherungen gehört.
Was ich Dir aber sagen kann, ist, dass wenn das individuelle KRG unterhalb des Existenzminimums (= Alg-II-Satz) liegen sollte, es aufstockend (bis zum Existenzminimum) weiter Alg II gibt.

Falls es weniger ist: Muss derjenige dann Sozialhilfe beantragen?

Nein, siehe vorheriger Satz. Sozialhilfe gäbe es hier nur, wenn (dauerhafte) Erwerbsminderung festgestellt würde und die EM-Rente unterhalb des Existenzminimums läge. Genauer hätte man dann ergänzenden Anspruch auf „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ nach dem SGB XII (Sozialhilfe).

  1. Jemand bekommt ALG I und macht eine Erbschaft von 20.000 bis 50.000 Euro. Er würde irgendwann ALG II bekommen.
    Darf er das Geld dann einfach verschenken?

Klar. Jeder kann mit seinem Geld machen, was er will.
Aber es wäre ja zu schön, wenn’s so einfach wäre: :wink:

Und falls er es verschenkt: Dürfte es sich die ARGE vom Beschenkten zurückholen?

Ja, zehn Jahre lang. (Genauer gesagt holt sich das Amt das Geld nicht vom Beschenkten wieder, sondern die Schenkung ist rückgängig zu machen.)
Betroffen ist allerdings nur der Vermögensanteil, der oberhalb des individuellen Freibetrags liegt, siehe FAQ:3258 (zweiter Absatz)!

  1. Jemand bekommt ALG II und macht dieselbe Erbschaft.
    Dürfte er das Geld verschenken?

Aufgrund der Zehn-Jahres-Frist gilt hier dasselbe wie unter 4. geschrieben. (Es ist also unerheblich, ob das Geld vor Eintritt des Alg-II-Bezuges vererbt/verschenkt wurde oder danach.)

LG
Jadzia

PS: Alle Antworten unter der Prämisse, dass die betreffende Person gesetzlich krankenversichert ist und nicht privat!

Auch ein Hallo,

Hallo zusammen,

Folgendes würde mich interessieren:

  1. Jemand bekommt ALG I und erkrankt zwei Wochen vor Ablauf
    der ALG-I-Bezugszeit für lange Zeit, sagen wir drei Monate,
    arbeitsunfähig.
    Muss er dann erst ALG II beantragen, oder wird dann direkt
    Krankengeld gezahlt?
    Falls Krankengeld gezahlt wird: Hat es dann die Höhe vom ALG
    I?

Wenn er kurz vor Ende des d des ALG1-Bezuges erkrankt, kann er vorl. keinen Antrag auf ALG2 stellen, weil er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.

  1. Jemand bekommt ALG II. Er wird arbeitsunfähig.
    Bekommt er dann auch Krankengeld?

Nein, während des ALG 2 - Bezuges erhält er weiterhin ALG 2, steht lediglich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung.

Wenn ja:

Da kein Ja, sondern ein Nein, erübrigt sich untenstehende Frage.

Ist es so hoch wie das ALG II oder ist es weniger?

Falls es weniger ist: Muss derjenige dann Sozialhilfe
beantragen?

  1. Jemand bekommt ALG I und macht eine Erbschaft von 20.000
    bis 50.000 Euro. Er würde irgendwann ALG II bekommen.
    Darf er das Geld dann einfach verschenken?

Nein, er könnte , aber die Schenkung wird dann entweder durch die Arge/Jobcenter angefochten und der Beschenke muss zurück geben oder es wird die ALG 2 Leistung untersagt, weil: bei Arbeitslosigkeit der Arbeitslose davon ausgehen musste, nach Ablauf von ALG 1 Leistungen nach ALG 2 zu beantragen und somit den Eigenunterhalt vorsätzlich unterbunden hat.
Zudem: Selbst als ALG 2 hat man ein Schonvermögen, darf also durchaus einige Tausend € besitzen; das Schonvermögen richtet sich nach dem Alter des Arbeitssuchenden.

Und falls er es verschenkt: Dürfte es sich die ARGE vom
Beschenkten zurückholen?

Ja

  1. Jemand bekommt ALG II und macht dieselbe Erbschaft.
    Dürfte er das Geld verschenken?

Dürfen schon, man kann dies ja nicht verbieten, aber verwirkt unter Anrechnung des Schonvermögens seinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB.

lG

Z.T. Antwort, z.T. Verweis an Versicherungsbrett.
Hallo,

vielen Dank für Deine Erklärungen! Meine Fragen bezüglich Versicherungsbeiträgen werde ich gleich ins entsprechende Brett posten. Ich habe die Antwort mal gekürzt:

[…]

  1. Jemand bekommt ALG I und macht eine Erbschaft von 20.000 bis 50.000 Euro. Er würde irgendwann ALG II bekommen.
    Darf er das Geld dann einfach verschenken?

Klar. Jeder kann mit seinem Geld machen, was er will.
Aber es wäre ja zu schön, wenn’s so einfach wäre: :wink:

Und falls er es verschenkt: Dürfte es sich die ARGE vom Beschenkten zurückholen?

Ja, zehn Jahre lang. (Genauer gesagt holt sich das Amt das
Geld nicht vom Beschenkten wieder, sondern die Schenkung ist
rückgängig zu machen.)
Betroffen ist allerdings nur der Vermögensanteil, der oberhalb
des individuellen Freibetrags liegt, siehe FAQ:3258 (zweiter
Absatz)!

  1. Jemand bekommt ALG II und macht dieselbe Erbschaft.
    Dürfte er das Geld verschenken?

Aufgrund der Zehn-Jahres-Frist gilt hier dasselbe wie unter 4.
geschrieben. (Es ist also unerheblich, ob das Geld vor
Eintritt des Alg-II-Bezuges vererbt/verschenkt wurde oder
danach.)

LG
Jadzia

Also, das Arbeitsamt kann diese Schenkung rückgängig machen. Was wäre aber, wenn der Beschenkte das Geld nicht mehr hat, weil er es ausgegeben hat?

Danke und lg
Flossi

Und noch ein anderes Brett. :smile:
Hi nochmal!

Also, das Arbeitsamt kann diese Schenkung rückgängig machen.

Das genaue Procedere, wie so eine Schenkung rückgängig gemacht wird bzw. in den hier geschilderten Fällen rückgängig zu machen ist, ist mir jetzt nicht bekannt (ist nicht im für das Alg II „zuständige“ SGB II (Zweites Sozialgesetzbuch) geregelt, sondern im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)); was ich jedoch sicher weiß, ist, dass nicht das Amt die Schenkung rückgängig macht bzw. machen kann (aus rechtlichen Gründen), sondern das ein Vorgang zwischen dem Schenker und dem/den Beschenkten ist.
Wenn Dich das genaue (rechtliche) Procedere interessiert, solltest Du das im Brett „Allgemeine Rechtsfragen erfragen (wegen der Rechtsgrundlage BGB). :smile:

Eine Info noch diesbezüglich: Das Amt kann zwar rechtlich weder selbst die Schenkung rückgängig machen noch den Alg-II-Antragsteller direkt zur Rückgängigmachung der Schenkung zwingen, jedoch kann es natürlich indirekt Druck auf den Schenker/Alg-II-Antragsteller ausüben, indem es die Zahlung von Alg II verweigert (sofern der Schenkungsbetrag über dem Vermögensfreibetrag liegt (siehe meine vorherige Antwort)).

Was wäre aber, wenn der Beschenkte das Geld nicht mehr hat, weil er es ausgegeben hat?

Gute Frage; keine Ahnung. :smile:
Wenn ich raten(!) müsste, würde ich sagen, dass das Amt dann Pech bzw. der Schenker/Alg-II-Antragsteller Glück gehabt hat, sofern die Ausgabe des (den Freibetrag übersteigenden Teils des) Geldes durch den/die Beschenkten nachgewiesen werden kann. Aber weil wir hier nicht in einer Rateshow sind :wink: und sich das Thema wie gesagt bereits abseits des SGB II im BGB bewegt, sind auch für diese Frage die Experten im Brett „Allgemeine Rechtsfragen zu befragen!

LG
Jadzia

Korrektur meiner Antwort bzgl. Alg II + KRG!
Sorry, im Folgenden war ich mit meiner Antwort leider zu voreilig bzw. habe nicht richtig nachgedacht:

  1. Jemand bekommt ALG II. Er wird arbeitsunfähig.
    Bekommt er dann auch Krankengeld?

Ja.

Nein, bekommt er nicht! Er bekommt weiterhin – trotz Arbeitsunfähigkeit (AU)! – Alg II! Erst wenn entweder
– die der AU zugrundeliegende Krankheit zu einer amtlich (Versorgungsamt, Deutsche Rentenversicherung (DRV)) anerkannten Erwerbsminderung führt, besteht nicht weiter Anspruch auf Alg II (sondern Anspruch auf EM-Rente von der DRV; siehe dazu meine vorherige Antwort bzgl. Sozialhilfe/Grusi/SGB XII), oder
– man länger als sechs Monate im Krankenhaus liegt.

Sorry, für die vorangegangene Fehlinfo. Erst recht, wenn ich dadurch eine überflüssige Frage im Versicherungsbrett verursacht habe… :frowning:

Wenn ja: Ist es so hoch wie das ALG II oder ist es weniger?

Entfällt dann, weil nein.

LG
Jadzia

Zusammenfassung: Krankengeld Übergang ALG 1->ALG 2
Hallo zusammen,

vielen lieben Dank für Eure ausführlichen Antworten. Ich glaube, ich bin ein ganzes Stück schlauer jetzt :smile:
Ich schreibe die Antworten hier nochmal unter die Fragen zusammen:

  1. Jemand bekommt ALG I. Er erkrankt arbeitsunfähig. Wenn ich
    es richtig verstanden habe, dann würde in diesem Fall für
    sechs Wochen weiter ALG I gezahlt. Nach sechs Wochen würde
    derjenige Krankengeld bekommen, welches genauso hoch ist, wie
    das ALG I. Das Krankengeld würde maximal für 78 Wochen gezahlt
    werden. Richtig?

Ja, er würde Krankengeld bekommen, allerdings nur für 72 Wochen. Die genaue Höhe des Krankengeldes ist im Brett „Versicherungen“ zu erfragen.

  1. Jemand bekommt ALG I und erkrankt zwei Wochen vor Ablauf
    der ALG-I-Bezugszeit für lange Zeit, sagen wir drei Monate,
    arbeitsunfähig.
    Muss er dann erst ALG II beantragen, oder wird dann direkt
    Krankengeld gezahlt?
    Falls Krankengeld gezahlt wird: Hat es dann die Höhe vom ALG
    I?

Der Betreffende würde nach Ablauf der ALG I-Bezugszeit direkt Krankengeld bekommen. Da er arbeitsunfähig ist, kann er kein ALG II beantragen. Zur Höhe des Krankengeldes: s.o.

  1. Jemand bekommt ALG II. Er wird arbeitsunfähig.
    Bekommt er dann auch Krankengeld?
    Wenn ja: Ist es so hoch wie das ALG II oder ist es weniger?
    Falls es weniger ist: Muss derjenige dann Sozialhilfe
    beantragen?

Nein, er bekommt kein Krankengeld, sondern weiterhin ALG II.
Erst wenn die der AU zugrundeliegende Erkrankung zu einer amtlich anerkannten Erwerbsminderung führt, bekäme der Betreffende Erwerbsminderungsrente.
Wenn der Betreffende länger als 6 Monate im Krankenhaus liegt, bekommt er ebenfalls kein ALG II mehr.
-> Bekäme er dann Sozialhilfe?

  1. Jemand bekommt ALG I und macht eine Erbschaft von 20.000
    bis 50.000 Euro. Er würde irgendwann ALG II bekommen.
    Darf er das Geld dann einfach verschenken?
    Und falls er es verschenkt: Dürfte es sich die ARGE vom
    Beschenkten zurückholen?

  2. Jemand bekommt ALG II und macht dieselbe Erbschaft.
    Dürfte er das Geld verschenken?

Prinzipiell darf er das, die ARGE könnte aber von ihm verlangen, dass er die Schenkung rückgängig macht. Dieses ist jedoch im BGB geregelt und die Frage nach dem genauen Procedere gehört ins Brett „Allgemeine Rechtsfragen“.

Wow - ich bin begeistert über Eure schnelle Hilfe. Ich hoffe, ich habe es jetzt richtig wiedergegeben.

Nochmals danke und liebe Grüße
Flossi

Hallo,

Also, das Arbeitsamt kann diese Schenkung rückgängig machen.

Das genaue Procedere, wie so eine Schenkung rückgängig gemacht
wird bzw. in den hier geschilderten Fällen rückgängig zu
machen ist, ist mir jetzt nicht bekannt (ist nicht im für das
Alg II „zuständige“ SGB II (Zweites Sozialgesetzbuch)
geregelt, sondern im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)); was ich
jedoch sicher weiß, ist, dass nicht das Amt die Schenkung
rückgängig macht bzw. machen kann (aus rechtlichen Gründen),
sondern das ein Vorgang zwischen dem Schenker und dem/den
Beschenkten ist.

ergänzend hierzu noch, dass dies die gängige Praxis der argen ist. Nach dem Gesetz (§ 33 SGB II) geht der Anspruch sogar automtisch auf das Amt über, ab diesem Zeitpunkt kann nur das Amt den Anspruch geltendmachen. Er wird jedoch nach meiner Kenntnis aus prozessökonomischen Gründen im Regelfall auf den Hilfeempfänger rückübertragen, damit dieser ihn selbst geltend macht. Damit verbunden ist dann eine Vereinbarung, wie die Schenkungsrückforderung abzuwickeln ist und wie das Geld (und wieviel) an das Amt fließen.

Das Amt kann […] natürlich indirekt Druck auf
den Schenker/Alg-II-Antragsteller ausüben, indem es die
Zahlung von Alg II verweigert (sofern der Schenkungsbetrag
über dem Vermögensfreibetrag liegt (siehe meine vorherige
Antwort)).

Ich glaube nicht, dass das rechtlich zulässig ist. Wenn der Hilfeempfänger nicht in der Lage oder bereit ist, bei dem Schenker den Betrag zurückzufordern oder wenn es unzumutbar ist (z.B. gegen die eigene Verwandte, bei der er wohnt oder der er sehr verbunden ist), dann muss das Amt das halt selbst machen.

Was wäre aber, wenn der Beschenkte das Geld nicht mehr hat, weil er es ausgegeben hat?

Dass ist dann jetzt tatsächlich BGB :smile: Wenn er das geschenkte Geld
gutgläubig ausgegeben hat und keinen Gegenwert mehr zur Verfügung hat, könnte er entreichert sein, aber das hängt sehr vom konkreten Fall ab, es gibt keine allgemeine Antwort.

Gruß
cosis

Ja, stimmt alles. :smile:

Wenn der Betreffende länger als 6 Monate im Krankenhaus liegt, bekommt er ebenfalls kein ALG II mehr.
-> Bekäme er dann Sozialhilfe?

Nein, erstmal nicht. Dafür müsste man EM-Rente, und zwar unterhalb des Existenzminimums, bekommen, also anerkannt erwerbsgemindert sein. Dazu bedarf es frühzeitig eines Antrags beim Rententräger (DRV).
Und nur in diesem Fall könnte man evtl. Sozialhilfe, genauer: Grundsicherung (im Alter und) bei Erwerbsminderung, beantragen/bekommen. (Zu beachten: Im Gegensatz zur Rentenbewilligung ist die der Grusi auch abhängig vom Vermögen der betroffenen Person! Es existieren jedoch Freibeträge. – Aber soweit isses ja auch noch lange nicht (und wird hoffentlich auch nie soweit kommen).)

Die Frage, was nach sechs Monaten Krankenhausaufenhalt (nicht bloßer AU!; bei dieser gäb’s bis zur EM-Feststellung weiter Alg II (auch über sechs Monate hinaus!) ist, falls dann (ggf. noch) keine EM besteht bzw. ob dann evtl. doch ein Anspruch auf KRG besteht, hatte ich bereits im Versicherungsbrett aufgeworfen (siehe /t/krankengeld-hoehe-bei-alg-i-alg-ii/6395460/2

Wow - ich bin begeistert über Eure schnelle Hilfe.

Naja, wie’s in den Wald hineinschallt, so schallt es hinaus, sprich: anständiges UP = anständige Antworten. :wink:
Im Gegensatz zu (leider) vielen anderen hast Du das offenbar sofort verstanden (was ein Lichtblick für mich ist, da es demonstriert, dass es eben doch möglich ist…). :smile:

Ich hoffe, ich habe es jetzt richtig wiedergegeben.

Ja, hast Du.

LG
Jadzia

Re: Ja, stimmt alles. :smile:

Wenn der Betreffende länger als 6 Monate im Krankenhaus liegt, bekommt er ebenfalls kein ALG II mehr.
-> Bekäme er dann Sozialhilfe?

Nein, erstmal nicht. Dafür müsste man EM-Rente, und zwar
unterhalb des Existenzminimums , bekommen, also anerkannt
erwerbsgemindert sein. Dazu bedarf es frühzeitig eines Antrags
beim Rententräger (DRV).
Und nur in diesem Fall könnte man evtl. Sozialhilfe, genauer:
Grundsicherung (im Alter und) bei Erwerbsminderung ,
beantragen/bekommen. (Zu beachten: Im Gegensatz zur
Rentenbewilligung ist die der Grusi auch abhängig vom Vermögen
der betroffenen Person! Es existieren jedoch Freibeträge. –
Aber soweit isses ja auch noch lange nicht (und wird
hoffentlich auch nie soweit kommen).)

okay, das habe ich verstanden.

Die Frage, was nach sechs Monaten Krankenhausaufenhalt (nicht
bloßer AU!; bei dieser gäb’s bis zur EM-Feststellung weiter
Alg II (auch über sechs Monate hinaus!) ist, falls dann (ggf.
noch ) keine EM besteht bzw. ob dann evtl. doch ein Anspruch
auf KRG besteht, hatte ich bereits im Versicherungsbrett
aufgeworfen (siehe
/t/krankengeld-hoehe-bei-alg-i-alg-ii/6395460/2
letzter Absatz). Diese Frage wurde aber leider noch nicht
beantwortet.

und auf diese Antwort bin ich echt gespannt :smile:

Wow - ich bin begeistert über Eure schnelle Hilfe.

Naja, wie’s in den Wald hineinschallt, so schallt es hinaus,
sprich: anständiges UP = anständige Antworten. :wink:
Im Gegensatz zu (leider) vielen anderen hast Du das offenbar
sofort verstanden (was ein Lichtblick für mich ist, da es
demonstriert, dass es eben doch möglich ist…). :smile:

Dankeschön :smile: Das sollte aus meiner Sicht aber selbstverständlich sein, weil es eine Frage des respektvollen Umgangs ist.

Ich hoffe, ich habe es jetzt richtig wiedergegeben.

Ja, hast Du.

LG
Flossi

P.S.: Mein Artikel bezüglich der Fragen zur Schenkung / Erbschaft bei ALG I / ALG II wurde soeben vom Brett Allgemeine Rechtsfragen hierher verschoben :wink: