Hallöchen zusammen,
Ein Freund von mir liegt leider momentan im Krankenhaus.
Da er dort isoliert ( er ist ansteckend) liegt, kann er sich nicht persönlich arbeitslos melden (Zeitvertrag läuft noch bis zum 25.04.2005)
Meine Frage: Darf ich ihn zur Not arbeislos melden? Oder was könnte man tun?
Danke im Voraus
eiszwergin
Nein, das geht nicht.
Beantrage vorsorglich Sozialhilfe. Das geht.
Du benötigst :
-
Vollmacht von ihm, schreibs per Hand.
-
Kurze Bestätitung des Krankenhauses,
dass er wegen Ansteckung nicht raus darf.
-
Krankenhaus hat Interesse daran, weil sonst
Kranken-kasse ausfallen könnte. Spreche auch dort
vor. O. g. Vollmacht gleich mehrfach erstellen.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
da die ViKa von Dir keine näheren Hinweis gibt, aus welchem Bundesland zu kommst ein Hinweis. In den meisten Bundesländern gibt es in den Krankenhäusern einen Sozialdienst, der genau solche Arbeiten erledigt, wenn jemand alleine wohnt und Hilfe notwendig ist.
Daher abklären, ob es einen Sozialdienst gibt und sich dann mit diesem in Verbindung setzen.
Gruss Günter
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
eine Meldung ist nicht erforderlich !
Da er im Krankenhaus liegt ist er auch arbeitsunfähig und kann deshalb auch nicht vermittelt
werden. Endet der Leistungsanspruch während einer Arbeitsunfähigkeit hat der Betreffende Anspruch auf
Krankengeld durch seine Krankenkasse. Dieses Krankengeld wird in Höhe des Areitslosengeldes/hilfe
gezahlt, ebendo läuft natürlich die Versicherung beitragsfrei weiter und das maximal für 78 Wochen.
Gruss
Günter Czauderna
Hallo,
Sozialhilfe wird’s wohl nicht geben, da hier ein Anspruch auf Krankengeld besteht!
Gruß
Andreas
Pflicht zur frühzeitigen Meldung
Hallo Günter,
soweit mir bekannt, besteht bei befristeten Verträgen, die Pflicht, sich drei Monate vor Auslaufen des Vertrages bei der Agentur für Arbeit zu melden. Also: eine (vorsorgliche, rechtzeitige) Meldung, dass man (voraussichtlich) nach dem Auslaufen des befristeten Vertrages arbeitlos wird.
Eine solche Meldung dürfte - im hier zu besprechenden Fall - auch durch einen Bevollmächtigten (+ Attest) durchführbar und daher erforderlich sein (?).
Würde mich über Antwort freuen, die ggf. einen Hinweis (SGB ?) zu Deiner Ansicht, dass sich „krankgeschriebene“ nicht melden müssen, gibt.
Grüsse aus Lüneburg
Heiner Gierling
Hallo,
es stimmt dass es eine solche Verpflichtung gibt, aber in einem solchen Fall gilt das meines Wissens
nach nicht - Fakt ist doch, dass der Betreffende arbeitsunfähig ist und somit nach Ende der
Beschäftigung auch keine Leistung der Bundesagentur für Arbeit benötigt - er erhält dafür von
der Kasse Krankengeld. Wenn er wieder arbeitsfähig ist, geht er zum Arbeitsamt, legt dort eine
entsprechende Bescheinigung der Kasse vor und meldet sich dann arbeitslos.
Das geht auch sicher aus dem SGB III oder V hervor, weiss ich allerfdings momentan nicht, da
ich von zu Hause aus antworte.
Gruss
Günter Czauderna
Es bedarf einer Mitteilung an die Krankenkasse !
Das machen andere !!!
Hallo,
nein, das muss er in diesem Falle auch nicht. Da die Krankenkasse die Krankenhauskosten übernimmt,
wird sie vom Krankenhaus automatisch informiert. Der Versicherte selbst muss da nix machen.
Gruss
Günter Czauderna
Hallo Günter,
soweit mir bekannt, besteht bei befristeten Verträgen, die
Pflicht, sich drei Monate vor Auslaufen des Vertrages bei der
Agentur für Arbeit zu melden. Also: eine (vorsorgliche,
rechtzeitige) Meldung, dass man (voraussichtlich) nach dem
Auslaufen des befristeten Vertrages arbeitlos wird.
Eine solche Meldung dürfte - im hier zu besprechenden Fall -
auch durch einen Bevollmächtigten (+ Attest) durchführbar und
daher erforderlich sein (?).
Würde mich über Antwort freuen, die ggf. einen Hinweis (SGB ?)
zu Deiner Ansicht, dass sich „krankgeschriebene“ nicht melden
müssen, gibt.
Hi.
Eine Pflicht zur „unverzüglichen Meldung“ gm. § 37b SGB III besteht nach einem VERISCHERUNGSPFLICHTVERHÄLTNIS. Einer Meldung können „anerkannte Hinderungsgründe“ entgegenstehen, wie z.B. Arbeitsunfähigkeit (AU). Schon allein dies begründet, warum der arme Kranke z.Zt. von dieser Pficht befreit ist.
In diesem Fall könnte aber noch eine ganz andere Begründung zum Tragen kommen: Besteht die AU nach Ende des Zeitvertrages fort, hat der Bettlägrige einen Anspruch auf Krankengeld (wie bereits berichtet). Und Krankengeldbezug im Anschluss an ein Versicherungspflichtverhältnis (wie hier der Fall) ist selbst wiederum versicherungspflichtig.
Eine „unverzügliche Meldung“ hat nun eigentlich dann zu erfolgen, sobald der Kranke v.d. Krankenkasse den Bescheid erhalten hat, dass der Krankengeld bezug am tt.mm.jj endet. Der Erhalt dieses Bescheides stellt nämlich die Kenntnis vom Ende des Vers.pfl.verhältnisses dar. In der Praxis ist es jedoch vollkommen ausreichend, sich am ersten Tag der Arbeitsfähigkeit bei der Agentur zumelden, da auch nach Erhalt des Bescheides weiterhin der Hinderungsgrund AU vorliegt.
Liza