Hallo, ich hoffe ich bin hier richtig mit meiner Anfrage.
Wer kann exakte Auskunft geben, ob im Falle einer kurzzeitigen (3 Monate) dauernden Arbeitslosigkeit mit ALG - Bezug die Agentur für Arbeit meine KV-Beitrag (den AG-Anteil) auch an eine private KV zahlt.
Eine Rückkehr für drei Monate in die GKV ist nicht erwünscht, da sonst einige Vorzüge der PKV gelöscht würden. Ausserdem wäre für die Agentur der Beitrag niedriger als in der GKV!
Nach 3 Monaten erfolgt Beschäftigungsaufnahme auf Selbständiger Basis und daher sowieso wieder PKV, wobei der Status von vorher erhalten bliebe.
Bei der Agentur ist dazu keine verlässliche Auskunft zu kriegen, bzw. kein kompetenter Ansprechpartner zu ermitteln.
Wer kann weiterhelfen,
danke und Gruß
Peter
Als Bezieher von Alg ist man gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V immer versicherungspflichtig, das heißt, man muss bei der GKV angemeldet werden.
Man kann sich aber von der Versicherungspflicht der Arbeitslosen (KVdA) befreien lassen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
– zuletzt in der PKV versichert,
– dort seit mindestens fünf Jahren versichert.
Dazu stellt man bei seiner letzten gesetzlichen KK einen Antrag und erhält einen Befreiungsbescheid, den man der Arbeitsagentur vorlegt. Die KV- und PV-Beiträge, die die AA sonst an die GKV gezahlt hätte, werden dann an die PKV gezahlt, aber nur in der GKV-Höhe. Gibt es eine noch zu zahlende Differenz, wird man die selber übernehmen müssen, da die Solidargemeinschaft den Extrawunsch der betroffenen Person nach der besseren Versicherung nicht mitzahlt.
Man kann sich aber von der Versicherungspflicht der Arbeitslosen (KVdA) befreien lassen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
– zuletzt in der PKV versichert,
– dort seit mindestens fünf Jahren versichert.
Danke, klingt nach sehr fundierter Antwort, kleine Zusatzfrage:
Gibt’s Ausnahmeregelungen bzgl. der „mindestens fünf Jahre“? Die sind nämlich nicht erfüllt!
Wäre schön, wenn du was wüsstest!
Merci
Peter
Hallo Feffi Kunterbunt,
könnte es sein, dass Sie hier etwas verwechseln ?
Ich habe den Verdacht, dass Sie Alg II mit Alg I verwechseln.
Nach meinen Unterlagen, kann man als Bezieher von Alg II Zuschüsse zur PKV erhalten ohne einen Befreiungsantrag zur GKV zu stellen.
Beachten Sie bitte auch nachfolgenden Link für die Beantragung des Zuschusses:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordr…
Gruß Merger
Ich habe in der Fragestellung nichts von Alg2 gelesen, es steht nur Alg-Bezug da. Und diesbezüglich stimmen meine Ausführungen.
Dennoch bin ich der Meinung, dass auch ein alleiniger Bezug von Alg2 Versicherungspflicht hervorruft (wir in der GKV bekommen ja auch die Anmeldung zur Pflichtversicherung darüber vom Amt übermittelt), von der man sich mittels Befreiungsantrag zugunsten der PKV befreien lassen kann. Ob in diesem Fall der volle PKV-Beitrag übernommen wird, bezweifle ich, da ja die billigere Variante bei der GKV bestünde. Vielmehr denke ich, dass nur dann der volle PKV-Beitrag übernommen wird, wenn man die PKV aufgrund Alters (55) oder Vorrangigkeit eines nichtversicherungspflichtigen Sachverhalts nicht verlassen kann- bin mir da aber nicht sicher.
Nein, Ausnahmen gibt es da nicht, der § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V lässt da keinen Spielraum zu. Hier der Text:
„(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,[…].“
Wenn man die fünf Jahre PKV nicht nachweisen kann, wird man pflichtversichert, kann aber wohl bei der PKV in einen Anwartschaftstarif wechseln, zusätzlich zur Pflichtversicherung in der GKV.
Hallo,
könnte es sein, dass Sie hier etwas verwechseln?
Ich habe den Verdacht, dass Sie Alg II mit Alg I verwechseln.
nö, er/sie verwechselt hier gar nichts. Die Antwort war inhaltlich zu 100 % korrekt.
Nach meinen Unterlagen, kann man als Bezieher von Alg II Zuschüsse zur PKV erhalten ohne einen Befreiungsantrag zur GKV zu stellen.
Hier geht’s aber nun mal nicht um Alg II.
Gruß
Jadzia
Hallo zusammen, besten Dank für Eure Unterstützung.
Das Thema wurde insofern geklärt, dass wegen der nur 3-monatigen Arbeitslosigkeit die PKV einfach weiter bestehen bleibt; zusätzlich meldet die Agentur bei der GKV an. Das ist durchaus legal, kostet halt Geld!
2. Versuch
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aus einer kurzfristigen Arbeitslosigkeit von 3 Monaten kann man ableiten, dass es sich hier um Alg II handelt.
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habe ich bei etlichen Kunden, nach Rücksprache mit der Arbeitsagentur jedesmal die Auskunft erhalten, dass die PKV bestehen bleiben kann und ein Zuschuss gezahlt wird.
Ich vermute, dass sich der mtl. Zuschuss zur KV aus dem Zahlbeitrag des Alg errechnet und es sich hier nicht um den 50%-igen Anteil des KV-Beitrages handelt. -
[MOD] Entfernt. Klärung per (Änderungs-)Mail.
Gruß Merger
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Ich kann Deine Schlussfolgerung nicht nachvollziehen. In der Frage ist die Sprache vom Alg-Bezug. Auch nach Beschäftigungsende kann man arbeitslos sein um nach 3-monatigem Alg-Bezuges eine Selbständigkeit zu planen.
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Bezüglich den PKV-Zuschüssen der ARGE kann ich nix genaues sagen, ich weiß es nicht, wie ich bereits schon schrieb. Ich schrieb auch, dass es meiner Meinung nach so sein könnte, mir aber nicht sicher bin.
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[MOD] Analog zum Vorposting gelöscht.
Unsinn.
- aus einer kurzfristigen Arbeitslosigkeit von 3 Monaten kann man ableiten, dass es sich hier um Alg II handelt.
Wie kommst Du nur immer auf so einen Unsinn???
- habe ich bei etlichen Kunden, nach Rücksprache mit der Arbeitsagentur jedesmal die Auskunft erhalten, dass die PKV bestehen bleiben kann und ein Zuschuss gezahlt wird.
Ich vermute, dass sich der mtl. Zuschuss zur KV aus dem Zahlbeitrag des Alg errechnet und es sich hier nicht um den 50%-igen Anteil des KV-Beitrages handelt.
Vielleicht bei Alg II, aber nicht bei Alg I (worum es hier definitiv geht)! Feffi hat die geltende Rechtslage völlig korrekt geschildert! Egal, ob Du das einsiehst oder nicht.
Gruß
Jadzia
Begründung?
- aus einer kurzfristigen Arbeitslosigkeit von 3 Monaten kann
man ableiten, dass es sich hier um Alg II handelt.
Begründung?
Man kann durchaus auch nur 2 Tage (was noch viel kurzfristiger ist) im ALG-Bezug (ohne II) sein.
Oder mit 2 Buchstaben:
HÄ?