Krankenversicherung Zwang zur Rückkehr in die

Hallo, habe folgende Frage. Leider gibt es im Netz so viele unterschiedliche Aussagen. Nun hoffe ich auf diesem Wege auf eine hilfreiche Information.
Sachlage: Mein Mann und ich leben zur Zeit in Süamerika. (seit ca. 4 Jahren) Ich war vorher privat versichert im Angestelltenverhältnis tätig, mein Mann war selbständig und ebenfalls in der privaten Versicherung untergebracht.
Was wäre bei einer Rückkehr zu beachten? Während unserer Abwesenheit wurde ja die Versicherungspflicht eingeführt. Besteht auf irgendeinem Weg die Möglichkeit zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse? Oder müssen Beide in die private Krankenversicherung zurück? Diese Fragen sind existenziell wichtig, da es ja durchaus vorstellbar ist keine sofortige Beschäftigung in Deutschland zu finden. Vielen Dank im Voraus!

Hallo
nach einem längeren Aufenthalt im Ausland haben Sie gemäß §9 1.7.2 Sozialgesetzbuch die möglichkeit wieder in der gesetzliche Krankenkasse als freiwilliges Mitglied aufgenommen zu werden.
Sie müssen dies innerhalb von 3 Monaten nach Ankunft in Deutschland spätestens getan haben.
Mfg
E.R.-M.

Die Sache ist ganz einfach. Der Gesetzgeber hat es so eingerichtet, dass derjenige der sich jetzt versichern möchte und derzeit nicht versichert ist, zu jener Gesellschaft geht wo er zuletzt versichert war; die MUSS ihn dann auch wieder nehmen.
Das wäre in beiden Fällen die private KV.

Hallo,

maßgeblich ist die letzte Krankenversicherung, welche in Deutschland bestand. Ihr müsst Euch also beide Privat versichern. Ausser Ihr werdet Versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenkasse z.B. durch eine Beschäftigung über 400 Euro.

Hallo,
vielen Dank für die schnelle Rückmeldung! Ich habe jedoch unter § 9 Etwas völlig anders gefunden. Liegt ev. ein Versehen vor? Vielen Dank!

Hallo
die Voraussetzungen ist - das sie egal wie lange her -sie schon einmal gesetzlich versichert waren in deutschland - mindestens 1 Tag - oder das Sie im außereuropäischen Ausland versichert waren gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V.

  • dann greift der Absatz 2

Hallo,
vielen Dank für die schnelle Rückmeldung! Ich habe jedoch
unter § 9 Etwas völlig anders gefunden. Liegt ev. ein Versehen
vor? Vielen Dank!

Hallo,
da ihr beide vorher in der PKV versichert wart, zunächst nur die PKV zuständig, es sei denn es liegt nunmehr KV-Pflicht(z.B. durch Arbeit etc.) vor. In diesem Falle wäre eine Mitgliedschaft in der GKV möglich.

VG
ayro

Hallo,

vielen Dank.Spielt es auch eine Rolle, wie und ob man hier versichert ist? In Deutschland waren wir beide vor der Versicherung in der privaten Versicherung gesetzlich versichert.

Wenn eine private noch besteht - oder dort eine Anwartschaft noch gezahlt wird

Hallo,

wie sind Sie beide zur Zeit versichert und wie alt sind Sie ?

viele Grüße nach Südamerika

Merger

Hallo,
ich denke Sie werden in die private KV zurück müssen, da Sie länger als 5Jahre nicht in der GKV versichert waren. Ich sehe als einzige Möglichkeit für eine Rückkehr in die GKV ein versicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis. Ansonsten auch wenn Sie erstmal keine Arbeit in Deutschland haben bleibt nur die PKV evtl. im Basistarif.

Guten Tag,
Da Sie zuletzt privat Krankenversicherte waren müssen Sie sich privat versichern.
Hier ist dringend anzuraten, das sich einer von Ihnen eine Beschäftigung über 400€ monatlich sucht damit für alle einKrankenversicherungsschutz bei der gesetzlichen Kasse begründet wird.
Günstiger geht es dann nicht mehr.
Viel Erfolg!
Mit freundlichem Gruss

Harald Wesely, Lörrach

Hallo, pregunta001,

da ihr beide aus der GKV ausgeschieden seid, sehe ich keine Möglichkeit, auf Anhieb in die gesetzliche Kasse zu kommen. Es sei denn, es wird Versicherungspflicht in der GKV ausgelöst, durch eine entsprechende angestellte Tätigkeit unter der Versicherungspflichtgrenze. Also direkt nach Rückkehr ist nur die PKV möglich. Habt ihr in Südamerika nur eine regionale PKV gehabt, oder einen speziellen Auslandstarif? Gibt es vielleicht eine Anwartschaft für die frühere PKV?

Man muß bedenken, daß nicht jede PKV von einer Aufnahme unter den gegebenen Umständen begeistert sein wird. Es ist ja die Frage, ob und wann eine Versicherungspflicht in der GKV aufkommen wird. Mehr oder weniger überbrückende Maßnahmen hat hier keiner gern.
Es ist richtig, daß zum 1.1.2009 die Pflicht zu einer deutschen Krankenversicherung besteht, wenn man den Wohnsitz in Deutschland hat. Das bedeutet jedoch nicht, daß die gesetzliche Kasse euch aufnehmen muß.
Es bedeutet leider auch nicht, daß die PKV euch in normalen Tarifen aufnehmen muß. Nur im politisch gewollten, einheitlichen Basistarif ist die Aufnahme zwangsläufig, wenn auch ungern. Nur kostet dieser pro Person rund 593,- Euro, ohne die Pflegepflichtversicherung (die je nach Alter nochmal um die 20,- bis 30,- Euro pro Person ausmacht).

Man müßte also unbedingt sehen, ob ein günstiger normaler Tarif in der PKV möglich ist. Im Falle einer bestehenden Anwartschaft wäre diese Versicherung zu bevorzugen, weil sie nicht ablehnen könnte. Wenn eine Rückkehr absehbar gewesen war, hätte ich dringend zu einer solchen Anwartschaft geraten.

Vielleicht ist es auch denkbar, daß Dein Mann auch in Deutschland gleich wieder selbständig tätig sein kann, und Dich einstweilen dort mit einem kleinen Gehalt (aber über 400,- Euro) anstellt, bis etwas Anderes gefunden wird? Dann bist Du gegen kleinen Beitrag in der GKV, und nur Dein Mann braucht die PKV.

Sind eventuell auch Kinder zu versichern?

Ich hoffe, das hilft weiter; ein weiterer Dialog mag erforderlich sein.

Liebe Grüße
Michael Rischer
PKV-Spezialist
home: www.pkv-netz.com

Sehr geehrter Herr Rischer,

vielen Dank für die umfangreiche Antwort.

Eine Anwartschaft besteht nicht, die gesetzlichen Bedingungen haben sich seit dieser Zeit auch umfangreich geändert. Kinder sind auch nicht vorhanden.

Könnte sich mein Mann im Falle einer selbständigen Tätigkeit nicht auch freiwillig gesetzlich versichern lassen? Wie ist die Sachlage bei einem Verdienst als Selbständiger unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die PKV. Oder kann das erst nach einem Jahr in der PKV neu geregelt werden, bzw. muss dann ein Wechsel in die GKV erfolgen?

Falls ich eine sozialversicherungspflichtige Arbeit aufnehme, die unter der Bemessungsgrenze liegen sollte, werde ich dann automatisch der GKV zugeteilt?

Herzlichen Dank im Voraus

Hallo pregunta001,
okay, also keine Anwartschaft.

Nein, wer als Selbständiger erst einmal aus der GKV ausgeschieden ist, kann nicht freiwillig in die GKV zurück. Daran ist nichts zu ändern. Ließe sich Ihr Mann anstellen, und er liegt dabei unter der Pflichtgrenze, kommt er als Pflichtmitglied in die Kasse zurück, sonst nicht.

Übrigens nutzt es nichts, das nur vorübergehend zu arrangieren. Wenn er anschließend freiwillig (als Selbständiger) in der Kasse bleiben will, muß er mindestens für 1 Jahr Pflichtmitglied gewesen sein.

Das Einkommen bei Selbständigen spielt keinerlei Rolle, das hat nichts mit den Möglichkeiten der Versicherung in der GKV zu tun. Die Antwort steht praktisch schon oben.

Selbstverständlich, eine versicherungspflichtige Tätigkeit bringt Sie (und andere Leute auch) in die GKV (zwangsläufig). Wer der Arbeitgeber ist, spielt keine Rolle. Ich dachte nur, daß die Anstellung über Ihren Mann sich vielleicht einfacher bzw. schneller bewirken läßt.


Vorsichtshalber ein Hinweis für evt. andere Leser: Wenn man älter als 54 Jahre ist, kommt man jedoch in keinem Fall in die GKV zurück, wenn man erstmal „draußen“ ist. Das muß man immer bedenken.

Liebe Grüße
Michael Rischer
PKV-Spezialist
home: www-pkv-netz.com

Hallo pregunta001
und auch auf Ihre Anfrage hier werden, können Sie verschiedene Antworten erhalten.Wie sind Sie zur Zeit versichert, was machen Sie beruflich im Ausland?
Aus der Ferne würde ich sagen Sie müssen wieder in die PKV, wenn Sie nicht den Tatbestand der Pflichtversicherung bei Ihrer Rückkehr erfüllen.
Gruß
DKV-Service-Center Rüdiger Maaß
04860 Torgau * Wittenberger Str.16
Telefon: +49 / 03421 / 713505
Telefax: +49 / 03421 / 715827
mailto:[email protected]
http://www.ruediger-maass.dkv.com

Hallo,

ich war die letzten Tage nicht daheim. Ich hoffe die Kollegen konnten helfen.

MfG -Leo

Hall pregunta001,

sie beide müssen sich bei der damals letzten Kasse versichern (in ihrem Fall also die private Krankenkasse).

Eine gestezlche Krankenkasse darf Sie gar nicht aufnehmen. Bei der von Ihnen angesprochenen Änderung handelt es sich um die Krankenversicherungspflicht.

Die letzte Kasse ist verpflichtet sie als Mitglieder wieder aufzunehmen.
Eine andere Kasse darf von Ihnen nicht gewählt werden und eine andere Kasse darf sie auch gar nicht als Mitglied aufnehmen.

viele Grüße
sigi-der-schwabe

Hallo, habe folgende Frage. Leider gibt es im Netz so viele
unterschiedliche Aussagen. Nun hoffe ich auf diesem Wege auf
eine hilfreiche Information.

sorry, dass ich jetzt erst antworte.

Sachlage: Mein Mann und ich leben zur Zeit in Süamerika. (seit
ca. 4 Jahren) Ich war vorher privat versichert im
Angestelltenverhältnis tätig, mein Mann war selbständig und
ebenfalls in der privaten Versicherung untergebracht.

… wichtige Info.

Was wäre bei einer Rückkehr zu beachten? Während unserer
Abwesenheit wurde ja die Versicherungspflicht eingeführt.
Besteht auf irgendeinem Weg die Möglichkeit zur Rückkehr in
die gesetzliche Krankenkasse? Oder müssen Beide in die private
Krankenversicherung zurück? Diese Fragen sind existenziell
wichtig, da es ja durchaus vorstellbar ist keine sofortige
Beschäftigung in Deutschland zu finden. Vielen Dank im Voraus!

Also:

  1. Richtig erkannt: es gibt eine gesetzliche Versicherungspflicht.
    (Die kann erfüllt werden durch
    -Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
    -freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
    -Versicherung in der privaten Krankenversicherung)

  1. Wer in die gesetzliche Krankenversicherung muss regelt § 5 „Versicherungspflicht“ des Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung.
    Da steht u.a. drin:
    (1) Versicherungspflichtig sind

Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,

Also:
3. Wenn einer von Euch sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist MUSS er in die gesetzliche KV. (und dann gibt es für Eheleute die Möglichkeit der Familienversicherung)
(Ausnahme kann sein, wenn Ihr über 55 seid, dann müsst Ihr Euch möglicherweise trotzdem privat versichern)

  1. Dieser § 5 regelt auch:
    (1) Versicherungspflichtig sind

Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und

a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, […].

Das dürfte auf Euch NICHT zutreffen, denn Ihr wart zuletzt (in Deutschland) privat versichert

  1. Damit dürftet Ihr nicht gesetzlich pflichtversichert sein.

  1. In Frage käme noch eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse, auch das regelt das SGB 5 allerdings in § 9 „Freiwillige Versicherung“:
    Dort kann ich allerdings keine Tatbestände erkennen, die Euch die freiwillige Mitgliedschaft ermöglichen würden, daher

  1. halte ich es für gesichert, dass Ihr Euch privat versichern müsst.

Wenn Eurer Gesundheitszustand das erlaubt könnt Ihr Euch frei auf dem Markt orientieren.
Ansonsten würde ich mich an die Krankenversicherung wenden, wo Ihr zuletzt versichert wart, die müssen Euch zumindest den Basistarif anbieten. Dieser entspricht dem Leistungsumfang der gesetzlichen Kassen und ist gedeckelt auf den Höchstbeitrag bei der gesetzlichen KV, derzeit bei 592,88 pro Person.

In sozialen Härtefällen gibt es auch die Möglichkeit, diesen Beitrag zu halbieren und Zuschüsse vom Sozialamt zu bekommen.

Nachlesen könnt Ihr das alles unter:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/index.html

Gruß Dirk

Hallo und herzlichen Dank für die Info.

Ich habe noch folgende Frage: Gibt es eventuell auch ein neues Gesetz, welches besagt, dass wer einmal als Selbstständiger in die private Krankenversicherung eingetreten ist, niemals mehr zurück in die gesetzliche Kasse kann? Es sei denn er gibt die Selbständigkeit auf und fällt mit einem Angestelltenverhältnis dann unter die Pflichtgrenze?

Vielen Dank im Voraus!