bis Ende 2001 bin ich bei einer AOK versichert, dann werde ich Anfang 2002 für 1 Monat beschäftigungslos und somit in der Familienversicherung meines Gatten in einer BKK mitversichert sein.
Die Bkk ist günstiger.
Wenn ich jetzt in die Bkk mit meinem neuen Job Anfang Februar wechseln möchte, geht das so einfach oder bin ich noch irgendwie an die AOK gebunden?
leider falsch, deine Aussage, denn wenn Sie der BKK keine
Kündigungsbestätigung der AOK vorlegen kann und die Bindefrist
von 18 Monaten nicht erfüllt hat (das prüft in diesem Falle die
AOK), dann muss sie die BKK an die AOK verweisen.
Sie muss dann schriftlich bei der AOK kündigen, entweder
zum Ablauf des übernächsten Monats nach Eingang der Kündigung oder
zum Ende der Bindefrist (18 Monate) und kann dann mit der
Kündigungsbestätigung in die BKK wechseln.
Die Verfahrensregelung fusst auf der Vereinbarung der
Spitzenverbände der Krankenkassen vom 27.11.2001
hallo Günter,
danke, abgespeichert.
Ich war immer der Meinung, wenn die Mama bei Papa mitversichert wird, dann kommt sie automatisch in die Kasse von Papa. Ist sie darin (und wenn´s nur ein Monat ist, muss sie die ganz normalen Kündigungsfristen einhalten, wie jeder andere auch.
In diesem Fall also die BKK.
Ok, schon wieder was dazu gelernt!
Grüße
Raimund
Hallo Micha,
Irrtum - Sie hat nicht zum 31.12.2001 gekündigt, sondern
die Mitgliedschaft endet kraft Gesetzes wegen Übergang in die
Familienhilfe (Janur 2002) Ab 1.2.2002 wird Sie wieder selbst
versichert sein. Die BKK darf keine Mitgliedschaft herstellen,
wenn sie keine Kündigungsbestätigung der AOK vorliegen hat,
die nach der neuen Gesetzesreglung zwingend erforderlich ist.
Sie muss also wieder in die AOK und dann dort ggf. schriftlich
kündigen.
Oh Weh!!! Was denn nun tun?
Hallo liebe Forumsmitglieder,
jetzt bin ich echt verunsichert.
Ich habe bei meiner AOK angerufen und gefragt, ob ich extra kündigen muss, wenn ich 1 Monat nix tue und dann bei einer anderen Krankenkasse im Rahmen der Familienversicherung mitversichert bin.
Die Antwort war „Nein, mit der Abmeldung meines alten Arbeitgebers wäre alles erledigt und ich somit abgemeldet“.
Wenn ich jetzt so eure Antworten durchlese, habe ich wirklich Zweifel an dieser Aussage.
Ähhhh … was würdet ihr an meiner Stelle jetzt tun?
eine Kündigungsbestätigung nach § 175 SGB V zum 31.12.2001
verlangen, dann kann nix mehr passieren - allerdings
glaube ich kaum, dass die AOK sich darauf einlassen wird.
Hi,
verstehe ich nicht, Du selbst hast doch geschrieben, das die Mitgliedschaft in der BKK, die ab 1.1. beginnt, ab 1.2. hinfällig ist und die Mitgliedschaft in der AOK, also die vor dem 1.1. bestehende, wiederaufelbt. Bei dieser kann dann ja wohl die 18-Monatsfrist nicht gelten.
Die Frage scheint zu sein …
endet eine Mitgliedschaft in einer Krankenkasse, wenn ein Monat beitragsfreier Pause dazwischenliegt?
Nach dem neuen Gesetz ist ein automatischer Wechsel in eine neue Kasse, nach einem Arbeitsplatzwechsel anscheinend nicht mehr möglich.
Aber wie sieht es aus, wenn ein Beschäftigter eine Arbeitspause einlegt und sich danach in der Kasse, die ihn vorübergehend über die Familienversicherung aufnimmt, dauerhaft versichern möchte.
Wäre doch eigentlich ungerecht, der aufnehmenden Kasse gegenüber, wenn dann die alte Krankenkasse wieder Anspruch auf Beiträge erheben würde - oder sehe ich das falsch?
Hallo Karin,
ja leider siehst Du das falsch und ich muss sagen, dass die
Materie ab dem 1.1.2002 so kompliziert ist, dass z.Zt. fast
täglich neue Infos von allen Seiten auf uns einprasseln.
Mit dem heutigen Tage steht auf jeden Fall folgendes fest.
Unser Beispiel:
Ende der AOK-Mitgliedschaft kraft Gesetz zum 31.12.2001
(Kündigung war für Pflichtversicherte ab dem 9.5.2001 nicht
mehr möglich)
Vom 1.1. - 31.1. 2002 Familienversicherung in der BKK
Ab 1.2.2002 Aufnahme einer Tätigkeit. Die Mitgliedschaft in der
BKK ist nicht möglich, da eine Kündigungsbestätigung der AOK
nicht vorgelegt werden kann, also Ab 1.2.2002 wird die AOK-
Mitgliedschaft wiederhergestellt.
Kündigung der AOK-Mitgliedschaft im Februar zum 30.4.2002 !
Die Bindefrist von 18 Monaten muss in diesem, aber nur in diesem
ersten Kassenwechsel nach dem 1.1.2002, nicht geprüft werden.
Mitgliedschaft in der BKK ab 1.5.2002 - es beginnt die Binde-
frist von 18 Monaten.
Alles klar ?? - das wäre schön, ansonsten bitte wieder melden.
zwei Möglichkeiten scheinen mir anzubieten zu sein. Du gehst einen Monat freiwillig in die BKK und bei Arbeitsaufnahme lässt Du Dich dann bei der BKK anmelden
oder Du erklärst Deinem zukünftigen Arbeitgeber, nachdem Du bei Deinem Mann versichert bist, dass er Dich bei der BKK anmeldet. Ein Zwang zur AOK besteht nicht mehr. Mit der BKK Geschäftsstelle einfach das Formale klären.
ja leider siehst Du das falsch und ich muss sagen, dass die
Materie ab dem 1.1.2002 so kompliziert ist, dass z.Zt. fast
täglich neue Infos von allen Seiten auf uns einprasseln.
Mit dem heutigen Tage steht auf jeden Fall folgendes fest.
Unser Beispiel:
Ende der AOK-Mitgliedschaft kraft Gesetz zum 31.12.2001
(Kündigung war für Pflichtversicherte ab dem 9.5.2001 nicht
mehr möglich)
Vom 1.1. - 31.1. 2002 Familienversicherung in der BKK
Ab 1.2.2002 Aufnahme einer Tätigkeit. Die Mitgliedschaft in
der
BKK ist nicht möglich, da eine Kündigungsbestätigung der AOK
nicht vorgelegt werden kann, also Ab 1.2.2002 wird die AOK-
Mitgliedschaft wiederhergestellt.
Kündigung der AOK-Mitgliedschaft im Februar zum 30.4.2002 !
Die Bindefrist von 18 Monaten muss in diesem, aber nur in
diesem
ersten Kassenwechsel nach dem 1.1.2002, nicht geprüft werden.
Mitgliedschaft in der BKK ab 1.5.2002 - es beginnt die Binde-
frist von 18 Monaten.
Deine Antwort überrascht mich. Mit der Beendigung der Tätigkeit scheidet das Mitglied doch aus und wird über den Ehegatten mitversichert. Das heisst, die AOK hat keinerlei Leistungen im Krankheitsfall zu erbringen, sondern die BKK hat Leistungen über die Krankenversicherung des Mannes zu erbringen. Es erscheint mir völlig unlogisch, weshalb die AOK einen Anspruch auf Fortsetzung eienr Krankenversicherung bei Neuaufnahme des Arbeitsverhältnisses haben soll, wenn zwischendurch einen BKK die Kosten trägt. Es ist auch nicht in Übereinstimmung mit z.B. dem Problem, dass jemand in der PKV versichert arbeitslos wird, einen Monat Arbeitslosengeld bezieht und über die AOK versichert wird und dann bei Arbeitsaufnahme automatisch zur AOK wechseln kann. Wo - dies ist nämlich auch für mich interessant - ist dies im SGB geregelt ?
Hallo Namensvetter Günter,
bist Du auch bei einer Krankenkasse beschäftigt ??
wenn ja, weisst Du mehr als ich - verrate mir Deine
Quelle.
Nach meinem Kenntnisstand (von heute) ist Deine Aussage
insofern falsch, als keine Kündigungsbestätigung der
AOK der neuen Kasse vorgelegt werden kann. Also muss
der Arbeitgeber sie bei der AOK anmelden - Sie kann dann
kündigen und in die BLL wechseln.
Hallo,
das neue Kassenwahlrecht ab dem 1.1.2002 sagt das alles aus,
was ich da so schreibe und da ist es so, dass bei allen
Beschäftigungsaufnahmen ab dem 1.1.2002 eine neue Kasse
erst dann gewählt werden kann, wenn innerhalb der letzten
18 Monaten entweder eine Familienversicherung oder eine
PKV-Versicherung oder garkeine Versicherung bestanden hat, oder
wenn eine Kündigungsbestätigung nach § 175 SGB V. vorgelegt
werden kann, was allerdings direkt ab 1.1.2002 unmöglich
ist, da Kündigungen nach der neuen gesetzesregelung erst#
ab dem 1.1.2002 angenommen werden dürfen, d.h. in diesem
speziellen Fall, dass bei einer Beschäftigungsaufnahme der
Arbeitgeber eine Anmeldung bei der letzten Kasse (AOK)
vornehmen muss, die Versicherte im Februar zum 30.04.2002
bei der AOK kündigen kann und ab 1.5.2002 die BKK als ihre
neue Kasse wählen kann und an diese 18 Monate lang gebunden
ist.
ich konnte ja nicht zum 9.5.01 kündigen, da ich nicht vorhersehen konnte, dass ich im Januar 2002 einen Monat beschäftigungslos und damit in der Familienversicherung meines Gatten versichert sein würde.
Die Beitragsbindung ist doch unterbrochen, wenn ich einen Monat keiner Beschäftigung nachgehe und beitragsfrei bei meinem Gatten versichert bin, oder?
Ausserdem findet die Kündigung doch noch im Jahr 2001 statt.
bist Du auch bei einer Krankenkasse beschäftigt ??
Nein.
wenn ja, weisst Du mehr als ich - verrate mir Deine
Quelle.
Nach meinem Kenntnisstand (von heute) ist Deine Aussage
insofern falsch, als keine Kündigungsbestätigung der
AOK der neuen Kasse vorgelegt werden kann. Also muss
der Arbeitgeber sie bei der AOK anmelden - Sie kann dann
kündigen und in die BLL wechseln.
Das war meine Überlegung. Wenn die Frau einen Monat bei ihrem Mann versichert ist, dann krank wird, muss doch die Ersatzkasse zahlen. Oder irre ich mich. Weshalb - da widerstrebt der gesunde Menschenverstand - muss sie sich dann wieder in der AOK anmelden lassen. Ich bin doch nicht verpflichtet, oder der Arbeitgeber, mich bei der OAK anzumelden, wenn es die freie Wahl der Krankenkasse gibt, oder wo liegt mein Irrtum ?
Aber Logik habe ich gerade heute schon im Gesundheitsbereich ewrkennen müssen, ist wohl fehl am Platz. Wenn ich für einen Mitarbeiterin eine Ausgleichsabgabe an die AOK von 0,96 EUR zahlen muss, nicht nur der Steuerberater hier Arbeit hat, die Buchung Geld kostet, die AOK auch Verwaltungsaufwand hat, komme ich da mal ganz rasch auf über 40,00 DM Verwaltungsaufewand für einen Ausgleichsbetrag zwischen der DAK und der AOK von rd. 1.95. Wobei die Begründung ich wegen des heutigen Freitages nicht mehr klären konnte, dass angeblich für Frauen bis zu einem gewissen Alter diese Ausgleichsabgabe zu zahlen ist, für Männer nicht. Kannst Du mir per Gelegenheit mal erklären, wer diesen Unsinn produziert hat oder wo im SGB dies verankert ist.
Gruss Günter. Ich wünsche Dir und Deiner Familie ein frohes Fest.
ich glaube mich tritt ein Pferd. Was macht das für einen Sinn, wenn schon wieder die Kassenzuständigkeiten neu geregelt werden. Da blickt ja - ausser einem Krankenversicherungskaufmann - kein Mensch mehr durch. Nun will ich persönlich gar nicht mehr reklamieren. Ich war nahezu dreißig Jahre nie krank und hatte letztes Jahr einen Infarkt, der dann Ende Jahr zu einer Herztransplantation führte. Nur eine Logik des Bundesgesundheitsministeriums kann ich bis heute nicht nachvollziehen. Weshalb muss die DAK einen Ausgleich an die AOK zahlen, wenn z.B. die hiesige AOK für Sozialhilfeempfänger und Familienangehörige vomn Landratsamt 100 DM monatlich pauschal erhält, unbeschadet der Höhe der Sozialhilfe, jeder Rentner oder Frührentner von seine Rente in voller Höhe die Beiträge zhalt. Weshalb müssen günstige BKK-Miglieder oder Ersatzkassenmitglieder den bislang wenig an Sparsamkeit aufgefallenen Apparat der AOK finanzieren ? Die DAK hat in meienr Region einige Geschäftsstellen geschlossen, die Arbeit organisiert und Leistungen werden teilweise nur mit Mühe erreicht.
Und sorry, man mag es mir verzeichen, aber wenn heute ein Urteil durch die Landschaft geistert, dass eine AOK einem 73-jährigen Viagra auf Krankenschein finanzieren muss, frage ich mich, wo das enden wird. Denn richtig wäre, bei diesem System dann, dass auch Pille, Spirale ect. und Kondome in Zukunft die Kassen zahlen müssen. Spinne ich jetzt oder die Juristen.
GRuss Günter
,
das neue Kassenwahlrecht ab dem 1.1.2002 sagt das alles aus,
was ich da so schreibe und da ist es so, dass bei allen
Beschäftigungsaufnahmen ab dem 1.1.2002 eine neue Kasse
erst dann gewählt werden kann, wenn innerhalb der letzten
18 Monaten entweder eine Familienversicherung oder eine
PKV-Versicherung oder garkeine Versicherung bestanden hat,
oder
wenn eine Kündigungsbestätigung nach § 175 SGB V. vorgelegt
werden kann, was allerdings direkt ab 1.1.2002 unmöglich
ist, da Kündigungen nach der neuen gesetzesregelung erst#
ab dem 1.1.2002 angenommen werden dürfen, d.h. in diesem
speziellen Fall, dass bei einer Beschäftigungsaufnahme der
Arbeitgeber eine Anmeldung bei der letzten Kasse (AOK)
vornehmen muss, die Versicherte im Februar zum 30.04.2002
bei der AOK kündigen kann und ab 1.5.2002 die BKK als ihre
neue Kasse wählen kann und an diese 18 Monate lang gebunden
ist.