Hallo TReni,
hier arbeitet ein ganz schlauer Vermieter an Mietvertrag. Die Küche ist selbstverszändlich mitvermietet. Wäre sie nicht mitvermietet, steht die alte Küche aber in dem Raum, kann der Mieter die Küche nicht nutzen. Die Wohnung wäre daher wertlos.
wie ist das eigentlich, wenn in einer angemieteten Wohnung
eine Einbauküche steht, diese im Mietvertrag aber ausgenommen
wird, z. B. durch einen Passus: „Die Einbauküche ist nicht
mitvermietet“.
Der Passus ist wohl nur hinsichtlich der Reparaturen. In solchen Fälle besteht während dem Mietverhältnis das Problem, dass der Mieter tatsächlich ausgefallene Geräte ersetzen muss. Der Mieter muss den Geräteausfall dem Vermieter melden und diesen auffordern, das Gerät zu ersetzen. In aller Regel wird er dann auf dem Mietvertrag verweisen und hinweisen, dass der Mieter sich Ersatzgeräte selbst beschaffen muss. Somit muss der Mieter dann den Vermieter hinweisen, das er zwar das Gerät während der Mietzeit durch ein eigenes Gerät erstezt, er, der Vermieter jedoch keinerlei Anspruch auf Überlassung dieses Gerätes hat, ausser er stimmt einer Regelung zu, die bei entsprechender Mietdauer einen Kostenersatz verbindlich vorsieht. Das Altgerät muss auf jeden Fall aufbewahrt werden.
Wer müsste dann notwendige Reparaturen bezahlen?
Mieter
Oder wenn die Spülmaschine defekt ist und der Mieter eine neue
kauft, wohin mit der defekten?
in den Keller, wenn das Gerät dem Vermieter überlassen wird, nichts ohne schriftliche Darstellung tun.
Und was, wenn der Vermieter dem Mieter verbietet die Küche zu
entfernen?
siehe oben
Gruss Günter