Kündigung durch AG wegen Krankheit, ALG möglich?

Hallo,
man stelle sich vor man würde aus krankheitsbedingten Gründen zum 30. Sep. 2010 gekündigt und bezieht zwischenzeitig das monatl. Einkommen von der Krankenkasse. Mit einer Genesung ist auch nicht zu rechnen.
Bis zum 30. Juni soll man sich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend melden.

1.) Wieso möchte das Arbeitsamt am 30. Juni wissen, ob man z.Z. arbeitet oder noch immer krankgeschrieben ist??
2.) Wenn man bis zur Kündigung nicht wieder gesund geworden ist (Hier der Fall), hat man dann ein Recht auf Arbeitslosengeld oder wird man in die Frührente geschickt?

Mit freundlichen Grüßen

Hi!

Bis zum 30. Juni soll man sich beim Arbeitsamt arbeitsuchend melden.

Wer sagt das? Wenn man krank ist, ist das nämlich gar nicht möglich.

Geht’s hier um die sog „frühzeitige Meldung“ 3 Monate vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses? Diese Frist greift nicht, wenn man zu diesem Zeitpunkt krank ist!
Jedoch muss die Meldung am 1. Tag der Wiedergenesung nachgeholt werden!

1.) Wieso möchte das Arbeitsamt am 30. Juni wissen, ob man zzt. arbeitet oder noch immer krankgeschrieben ist??

Weil man sich nur arbeitsuchend oder arbeitslos melden und Alg beziehen kann, wenn man arbeitsfähig ist.

2.) Wenn man bis zur Kündigung nicht wieder gesund geworden ist (hier der Fall),

Was meint man hier „bis zur Kündigung“? Den Tag, an dem man die Kündigung erhalten hat oder den letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses (wäre hier ohne Krankheit der 30.09.)?
Wenn Letzteres: Woher weiß man so genau, dass man am 30.09. noch krank sein wird?

hat man dann ein Recht auf Arbeitslosengeld oder wird man in die Frührente geschickt?

1. Möglichkeit: Man hat am 01.10. noch nicht seinen maximalen Krankengeldanspruch (72 Wochen) aufgebraucht.
Dann hat man Anspruch auf KRG bis zur Aussteuerung (nach den 72 Wochen). Erst danach kann man Alg I beziehen (Ausnahmeregelung für „dauerhaft Leistungsgeminderte“ nach § 125 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__125.html); siehe dazu auch FAQ:1791).

2. Möglichkeit: Man wird irgendwann zwischen jetzt und dem 30.09. von der KK ausgesteuert.
Dann kann man schon ab dem 1. Tag nach der Aussteuerung Alg I nach § 125 SGB III beantragen – egal, ob die Kündigung erst zum 30.09. ist oder nicht!

Sobald man Alg I bezieht, wird einen die AA dann auffordern, beim Rententräger einen Antrag zur Teilnahme am Arbeitsleben (Reha) oder auch gleich Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) zu beantragen.
Daraufhin entscheidet dann die RV, wie’s weitergeht. Dies heißt in der Praxis:
– Entweder die Reha macht einen wieder arbeitsfähig und man kann dann „ganz normales“ Alg I beziehen (denn man ist ja zum 01.10. arbeitslos geworden) oder
– die RV bewilligt eine EM-Rente.

Fazit: Die Reihenfolge lautet:

  1. KRG
  2. Alg I (nach § 125 SGB III)
  3. bei Arbeitsfähigkeit nach Reha: Alg I
      bei andauernder Arbeitsunfähigkeit nach Reha: EM-Rente

LG
Jadzia