Hallo zusammen,
im BAT (§ 53, glaube ich) stehen mehrmonatige Kündigungsfristen, die sich nach Daher der Betreibszugehörigkeit richten.
Ich habe gehört, diese gelten nur für den Arbeitgeber - der Arbeitnehmer habe immer nur eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende. Stimmt das?
Oder müssen sich beide Seiten an die langen Fristen halten?
(Wenn im Arbeitsvertrag z.B. nur der Verweis auf § 53 steht).
Gruß Ina
Oder müssen sich beide Seiten an die langen Fristen halten?
(Wenn im Arbeitsvertrag z.B. nur der Verweis auf § 53 steht).
Gruß Ina
Hallo Ina,
nein, nach § 622 Abs. 6 BGB können verlängerte Fristen für beide Seiten vereinbart werden und das tut § 53 BAT.
/t/kuendigungsfrist–13/1221349/2
Grüße
EK
Hallo Ina, wenn nix Vereinbart ist gilt für AN 4 Wochen. Die Kündigung kann zum Ende oder zum 15. eines Monats erfolgen. Für AG gelten andere
Kündigungsfristen gegenüber AN.
Mfg Bernd
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[MOD] Überflüssige Antwort
Hi!
Du schreibst:
Hallo Ina, wenn nix Vereinbart ist gilt für AN 4 Wochen. Die
Kündigung kann zum Ende oder zum 15. eines Monats erfolgen.
Ina schrieb in Bezug auf den BAT:
(Wenn im Arbeitsvertrag z.B. nur der Verweis auf § 53 steht).
Eine alsolut korrekte Antwort stand hier schon.
Ich frage:
Was soll das also?
Wir sind hier im Rechtsbrett eines Expertenforums!
LG
Guido [MOD]