Wir haben uns ein Haus gekauft.Wie schon vorher beschrieben haben wir ein paar Probleme mit unserer Mieterin. Wir möchten ihr jetzt kündigen, darauf angesprochen sagte sie zu uns das wir ihr ein 3-jähriges Wohnrecht einräumen müssten. Sie beruft sich dabei auf den Paragraph 577a des BGB. Hat sie recht damit oder hat sie sich das aus den Fingern gesogen? Danke im voraus für die Hilfe
Hallo
Soweit ich weiss, hat eine Mieteriun 3 JAhre Kündigungszeit, wenn die Wohnung die Sie gemietet hat zurEigentumswohnung umgewandelt wird.
(Das BGB findet man sehr gut unter www.dejure.org)
Wenn Ihr eine Rechtschutzversicherung habt, schaltet Euren Anwalt ein.
In meinem Fall will die Mieterin meiner gekauften Wohnung eine Menge Geld haben, damit Sie auszieht.
Gruss
Ralf
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Hallo alle miteinander,
ich bin leider kein Experte, und kann daher keine Antwort geben, auch wenn sie hier bestimmt erwartet wird.
Mich wundert nur, das Du dich vor dem Kauf nicht informiert hast.
Sollte man doch eigentlich tun, oder?
Guten Rutsch
Michael
normalerweise kein Besserwisser
Hallo,
ich vertrete diese Rechtsauffassung zum § 577 a BGB nicht. Diese Vorschirft würde jeden Eigenbedarf unmöglich machen. Der § 577 a kann deshalb nicht ohne Berücksichtigung des § 573 BGB ff Anwendung finden. Der Mieter muss seine Interessen dann nach dem § 574 BGB darlegen ( Widerspruchsrecht ). Art. 14 GG gibt zudem vor, dass das Grundrecht auf Eigentum gewahrt wird. Das BVerfG hat hierbei festgestellt, das Gerichte die Entscheidung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf grundsätzlich respektieren müssen und ihm nicht fremde Vorstellungen über angemessenes Wohnen und seine weitere Lebensplanung aufdrängen dürfen. ( Quelle Mietrechtskommentar Schmidt-Futterer, Beck-Verlag).
Lasse hier einen Anwalt ran, der dem Mieter den Eigenbedarf erklärt. In der Fassung von Umwandlungen fällt wohl Dein Kauf nicht. Auch im § 577 a wird der Eigenbedarf nicht ausgeschlossen. Ausserdem gelten diese Vorschriften nicht bundesweit sondern nur in Regionen mit zu niedrigem Wohnungsbestand. Dabei muss aber die Umwandluung im Rahmend es WEG ( § 2 und 3 soweit ich mich erinnere, habe im Moment die Kommentare im Büro ) erfolgen. Ein Verkauf an jemand anderen zur Eigennutzung ist hier aus meiner Sicht auf keinen Fall betroffen.
Wohnungseigentum wird durch vertragliche Einräumung von Sonderiegentum und durch Teilung begründet. Dies ist, soweit Deine Informationen vorliegen nicht der Fall. Hier kann wegen Eigenbedarf mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Gruss Günter
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Danke für die Ratschläge. Das mit dem Anwalt ist wohl glücklicherweise nicht nötig, denn sie wollte uns nur etwas Angst machen und hat diesen Paragraphen nur so in den Raum geworfen. Sie hat wohl von ihrem Lebensgefährten den Tip bekommen ohne zu wissen was dieser Paragraph besagt. Wir haben uns gestern mit ihr Unterhalten und da war dieser Umstand kein Thema mehr. Trotzdem vielen Dank und einen guten Rutsch
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Stimmt hast ja recht. Nur war sie leider im Vorfeld immer sehr kooperativ. Die Probleme sind leider erst später aufgetaucht. Tja und jetzt haben wir halt das Elend.
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