Hallo,
ich vertrete diese Rechtsauffassung zum § 577 a BGB nicht. Diese Vorschirft würde jeden Eigenbedarf unmöglich machen. Der § 577 a kann deshalb nicht ohne Berücksichtigung des § 573 BGB ff Anwendung finden. Der Mieter muss seine Interessen dann nach dem § 574 BGB darlegen ( Widerspruchsrecht ). Art. 14 GG gibt zudem vor, dass das Grundrecht auf Eigentum gewahrt wird. Das BVerfG hat hierbei festgestellt, das Gerichte die Entscheidung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf grundsätzlich respektieren müssen und ihm nicht fremde Vorstellungen über angemessenes Wohnen und seine weitere Lebensplanung aufdrängen dürfen. ( Quelle Mietrechtskommentar Schmidt-Futterer, Beck-Verlag).
Lasse hier einen Anwalt ran, der dem Mieter den Eigenbedarf erklärt. In der Fassung von Umwandlungen fällt wohl Dein Kauf nicht. Auch im § 577 a wird der Eigenbedarf nicht ausgeschlossen. Ausserdem gelten diese Vorschriften nicht bundesweit sondern nur in Regionen mit zu niedrigem Wohnungsbestand. Dabei muss aber die Umwandluung im Rahmend es WEG ( § 2 und 3 soweit ich mich erinnere, habe im Moment die Kommentare im Büro ) erfolgen. Ein Verkauf an jemand anderen zur Eigennutzung ist hier aus meiner Sicht auf keinen Fall betroffen.
Wohnungseigentum wird durch vertragliche Einräumung von Sonderiegentum und durch Teilung begründet. Dies ist, soweit Deine Informationen vorliegen nicht der Fall. Hier kann wegen Eigenbedarf mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Gruss Günter
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