Hallo!
Folgendes Problem hat Person XY:
Da XY eine eigene Firma gründen möchte, wird er sich von seinem Chef kündigen lassen, um finanzielle Unterstützung vom Amt beziehen zu können.Arbeitslosengeld und Neugründer-Zuschlag.
Wird das Amt weiterhin diese Unterstützungen zahlen, wenn XY ein Studium anfängt?
In wie weit werden Gelder über dem Pfändungsminimum bei dem oben genannten Sachverhalt der Person XY gepfändet?
Kann XY noch Bafög parallel beantragen?
Gruß Wulf
Hi!
Da XY eine eigene Firma gründen möchte, wird er sich von seinem Chef kündigen lassen, um finanzielle Unterstützung vom Amt beziehen zu können.
Die wird er aber frühestens nach einer 12-wöchigen Sperrzeit bekommen. Denn auch initiierte AG-Kündigungen sind versicherungswidriges Verhalten des AN.
Arbeitslosengeld und Neugründer-Zuschlag.
Beides zusammen geht aber nicht.
Wird das Amt weiterhin diese Unterstützungen zahlen, wenn XY ein Studium anfängt?
Nein, es sei denn, es ist ein Abendstudium. Ansonsten liegt keine Verfügbarkeit vor. Diese ist jedoch Voraussetzung für den Bezug von ALG I.
Und für den Gründungszuschuss muss das Gewerbe hauptsächlich, also überwiegend, ausgeübt werden. Da wird also wohl auch nix bei rumkommen.
In wie weit werden Gelder über dem Pfändungsminimum bei dem oben genannten Sachverhalt der Person XY gepfändet?
Diese Frage gehört ins Brett „Allgemeine Rechtsfragen“!
Kann XY noch Bafög parallel beantragen?
Grundsätzlich ja. Aber wie gesagt: Wenn es sich hier nicht um ein reines Abendstudium handelt, wird Bafög am Ende wahrscheinlich die einzige Leistung sein, auf die XY Anspruch hat.
Weitere Fragen zum Bafög bitte ggf. im Brett „Ämter & Behörden allgemein“ stellen!
Gruß
Jadzia
Hallo
Da XY eine eigene Firma gründen möchte, wird er sich von
seinem Chef kündigen lassen, um finanzielle Unterstützung vom
Amt beziehen zu können.Arbeitslosengeld und
Neugründer-Zuschlag.
Dann sollte er den hier kennen:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html
und den hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__221.html
Gruß,
LeoLo