Kündigung Gleichgestellter (öD): viele Fragen…

Hallo, liebe Experten!

Nehmen wir an, ein Angestellter (A) des öffentlichen Dienstes, seit über 10 Jahren (beim selben AG) beschäftigt (davor: Schule), ist seit 2007 (mit einer kurzen Unterbrechung) dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt (psychisch bedingt).
Bereits seit 2006 ist A mit seinem GdB von 30 (aus psychischen Gründen und einer weiteren, organischen Krankheit) gleichgestellt, was ja insbesondere den erhöhten Kündigungsschutz betrifft. (Hatte A damals extra in die Wege geleitet für den Fall (der dann leider viel schneller eintrat als gehofft), dass er das irgendwann mal benötigen würde.)

Nun wird A tatsächlich gekündigt. Im Wortlaut heißt es im betreffenden Teil:
1Die erneute Untersuchung durch [Amtsarzt] Dr. [XX] am 21.09.2010 hat ergeben, dass eine Wiederherstellung Ihrer Arbeitsfähigkeit nicht absehbar ist und eine Leistungseinschränkung auf Dauer vorliegt.
⇒ Dies ist korrekt. Nach KRG-Aussteuerung wird aktuell Alg nach § 125 SGB III bezogen; nach einem mehrwöchigen Klinikaufenthalt nächsten Monat wird voraussichtlich ein Antrag auf volle EM-Rente gestellt werden müssen.
2Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit können Sie nach ärztlicher Begutachtung nicht mehr ausüben.
⇒ Auch dies ist korrekt. Die letzte Abteilung bzw. die Art der dort zu verrichtenden Arbeit hat die Krankheit ausgelöst. (Ursächlich war sie nicht, da die Krankheit schon im Jugendalter das erste Mal auftrat, jedoch niemals in solcher Heftigkeit und Dauer (max. 4 Wochen(!) hintereinander alle paar Jahre)!)
3Ihre Erkrankung ist jedoch nicht arbeitsplatzbedingt, d. h. die Beanspruchungen durch den Arbeitsplatz sind nach den Ausführungen von [Amtsarzt] Dr. [XX] für den Verlauf der Erkrankung nicht relevant.
⇒ Dies wird – zumindest in dieser Pauschalität – bestritten. Nicht nur die Tätigkeit, die man in der vor_letzten Abteilung (vor einer betriebsbedingten Umsetzung) verrichtet hatte, könnte nach As Meinung und der seines Arztes nach Genesung(!) vermutlich weiterhin ausgeübt werden, sondern die in einer weiteren (dritten) Abteilung sogar definitiv!
"
4Somit stellt auch ein Einsatz in einem anderen Bereich keine Lösung für Sie dar."
⇒ Nach As Meinung ist der AG lediglich nicht gewillt (aus verschiedenen Gründen), ihn nach Genesung woanders einzusetzen. Die Gleichstellungsbeauftragte teilt diese Einschätzung. (Personalrat (PR): k. A.) Ob das im Zweifelsfall nachgewiesen werden kann? Vermutlich eher nicht.
"
5Aufgrund dieser negativen Zukunftsprognose und der zahlreichen Krankheitstage in den letzten 5 Jahren,_
⇒ Beides kann von A nicht bestritten werden.
kündige ich hiermit das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist gem. § 37 TV-[XX] mit Ablauf des 30.06.2011.

Nun fallen A an der Kündigung insbesondere zwei Dinge auf, bei denen er sich fragt, ob die Kündigung so überhaupt rechtens ist. (Für den Fall, dass hier von Euch Experten ebenfalls Zweifel daran bestehen oder die Rechtskraft sogar sicher verneint werden kann, wird A selbstverständlich auch noch einen Anwalt einschalten.)

1. Im Kündigungsschreiben steht nur, dass der PR „gemäß § 79 (1) BPersVG an der Maßnahme beteiligt“ wurde (zustimmen muss der PR der Kündigung glaube ich nicht*); das Integrationsamt wird jedoch nicht erwähnt.
Ist es aber nicht so, dass dieses auch bei „nur“ Gleichgestellten beteiligt werden bzw. sogar der Kündigung zustimmen muss? Oder ist das eine Fehlinfo?
Aber wieso hätte man sich sonst gleichstellen lassen sollen?!

2. Wie ist hier
– die unterschiedliche Bewertung der Krankheit (AG: nicht arbeitsplatzbedingt/AN: arbeitsplatzbedingt → Was ist hier relevant: Ursache oder Auslöser?) zu sehen (Satz 3, Teil 1) bzw.
– die unterschiedliche Ansicht, dass die Versetzung in einen anderen Bereich sehr wohl eine Lösung für A darstellen könnte – zumindest nach Genesung?
Was bedeutet in diesem Zusammenhang der 2. Teil von Satz 3 („d. h. …“)? Den versteht A nicht.

Könnte irgendeiner der vorgebrachten Einwände dazu dienen,
a) eine Kündigung ganz abzuwehren,
b) wenigstens die Kündigungsfrist zu verlängern oder am „wenigsten“
c) eine Abfindung „rauszuschlagen“ (bitte nicht missverstehen!)?

Oder befindet sich der AG mit allem im Recht und A ist ab 01.07.11 tatsächlich seinen Job (den er vor der Versetzung in die letzte Abteilung auch immer wahnsinnig gerne gemacht hat) los?

Auf die Gleichstellung und die Behinderung (GdB: 30**) und den dadurch erhöhten Kündigungsschutz wurde übrigens nirgendwo in der Kündigung (auch nicht im nicht zitierten Teil) auch nur mit einer Silbe eingegangen.

*) Nach As Kenntnis hätte der PR der Kündigung nicht zugestimmt, wenn er was zu sagen gehabt hätte.

**) So niedrig (aus heutiger Sicht) nur deshalb, weil A es aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes (seit anderthalb Jahren fast permanente Bettlägrigkeit) nicht auf die Reihe gekriegt hat, zwischenzeitlich mal beim Versorgungsamt einen höheren GdB zu beantragen (der lt. ärztlicher Einschätzung gute Aussicht auf Erfolg (gehabt) hätte).

Vielen Dank an alle, die bis zum Schluss durchgehalten haben & vielen Dank im Voraus für alle kompetenten Antworten!

VW

Hallo,
der AN sollte schleunigst zum Anwalt und sich beraten lassen! Weiss der AG von der Gleichstellung? Falls nicht muss der Arbeitgeber hierüber informiert werden, damit er einen Antrag beim Integrationsamt stellen kann und der AN seine Schutzrechte nicht verliert, hier laufen Fristen! Frist für eine Kündigungsschutzklage sind 3 Wochen ab Zugang Kündigung. Sofort zum Anwalt, es laufen Fristen!

Gruß
cosis

Hallo,

hier laufen Fristen! Frist für
eine Kündigungsschutzklage sind 3 Wochen ab Zugang Kündigung.
Sofort zum Anwalt, es laufen Fristen!

auch wenn man das mit den Fristen zweimal schreibt, wird es nicht richtiger, wenn wirklich eine Gleichstellung vorliegt.

http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__4.html

VG
EK

Hallo EK,

hier laufen Fristen! Frist für
eine Kündigungsschutzklage sind 3 Wochen ab Zugang Kündigung.
Sofort zum Anwalt, es laufen Fristen!

auch wenn man das mit den Fristen zweimal schreibt, wird es
nicht richtiger, wenn wirklich eine Gleichstellung vorliegt.

http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__4.html

ich lass mich gern eines besseren belehren, schreib doch bitte wie es richtig ist, der link sagt mE nix anderes als das was ich geschrieben habe.

Gruß
cosis

Hi!

ich lass mich gern eines besseren belehren, schreib doch bitte
wie es richtig ist, der link sagt mE nix anderes als das was
ich geschrieben habe.

Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Gruß
Guido

Hallo

ich lass mich gern eines besseren belehren, schreib doch bitte
wie es richtig ist, der link sagt mE nix anderes als das was
ich geschrieben habe.

Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf,
läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der
Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer
ab.

Oh das hatte ich überlesen. Allerdings liegt der Sachverhalt hier so, dass der der Arbeitgeber anscheinend von der Gleichstellung nichts weiss. Daher hatte ich geschrieben: „Weiss der AG von der Gleichstellung? Falls nicht muss der Arbeitgeber hierüber informiert werden, damit er einen Antrag beim Integrationsamt stellen kann und der AN seine Schutzrechte nicht verliert, hier laufen Fristen!“

Die Rechtsprechung läßt dem AN hier meines Wissens die Frist von maximal einem Monat zur Information?
Gruß
cosis

Hallo!

Erstmal vielen Dank für Deine Antwort!

der AN sollte schleunigst zum Anwalt und sich beraten lassen!

Das wird er ja auch. Ein fiktiver Termin wurde inzwischen für Anfang nächster Woche vereinbart worden.
A wollte aber gerne vorab seine dringendsten Fragen klären.

Weiss der AG von der Gleichstellung?

Ja, natürlich. Der PR auch. Ich dachte, das wäre selbstverständlich; deswegen hatte ich es nicht extra erwähnt. Sorry, da hab’ ich wohl falsch gedacht.

Falls nicht muss der Arbeitgeber hierüber informiert werden, damit er einen Antrag beim Integrationsamt stellen kann

Da der AG aber von der GS weiß und trotzdem (anscheinend) ohne Einschaltung des Integrationsamtes gekündigt hat, ist die Kündigung damit unwirksam?

und der AN seine Schutzrechte nicht verliert, hier laufen Fristen! Frist für eine Kündigungsschutzklage sind 3 Wochen ab Zugang Kündigung.

Okay, drei Wochen. Dann ist der Anwaltstermin nächste Woche ja noch voll im Rahmen.

Grüße, VW28

Hallo!

Danke auch für Deine Antwort!

Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf,

Zitierst Du das, weil hier tatsächlich das Integrationsamt hätte eingeschaltet bzw. dessen Zustimmung hätte eingeholt werden müssen?

läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Was bedeutet das im konkreten Fall, wo die Behörde gar nichts von der Kündigung weiß? Wenn niemand das IA von der Kündigung informiert, dann liefen die Fristen doch bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag, wenn ich den Gesetzestext korrekt lese (was bestimmt nicht der Fall ist…)?!
Und wer informiert hier in diesem Fall das IA? Der Anwalt? Das Gericht? Der AN?

Sorry, dass ich so viele Fragen habe… Aber A sitzt hier auf heißen Kohlen, bis nächste Woche endlich sein Anwaltstermin ist…

Vielen Dank für weitere Antworten!

VW28

Hallo,

da der Arbeitgeber im Gleichstellungsverfahren von der Arbeitsagentur gehört wird UND einen Bescheid darüber bekommt, dass eine Gleichstellung zuerkannt wird (oder nicht), ist das unmöglich, dass er nicht von der Gleichstellung wusste.

Da hat jemand in der Personalabteilung ein tiefes Bubu-Schläfchen gemacht.

VG
EK

Hallo,

genau so ist es, die Kündigung ist unwirksam und das muss auch nicht innerhalb von 3 Wochen mittels Klage geklärt werden.

http://www.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Elementbiblio…

http://www.anwalt.de/rechtstipps/kuendigung-schwerbe…

VG
EK

Allerdings liegt der Sachverhalt hier so, dass der der Arbeitgeber anscheinend von der Gleichstellung nichts weiss.

Doch, tut er! Siehe dazu meine Antwort oben: /t/kuendigung-gleichgestellter-oed-viele-fragen/6373…

Daher hatte ich geschrieben:

„Weiss der AG von der Gleichstellung? Falls nicht muss der
Arbeitgeber hierüber informiert werden, damit er einen Antrag
beim Integrationsamt stellen kann und der AN seine
Schutzrechte nicht verliert, hier laufen Fristen!“

Die Rechtsprechung läßt dem AN hier meines Wissens die Frist
von maximal einem Monat zur Information

Meinst Du damit, dass det AN einen Monat Zeit hat, den AN über die Gleichstellung zu informieren? Denn dann wäre diese Frist hier ja irrelevant, da der AG seit Jahren von der GS weiß (oder?).
Oder verstehe ich hier was falsch?

Grüße, VW28

Hallo!

da der Arbeitgeber im Gleichstellungsverfahren von der Arbeitsagentur gehört wird UND einen Bescheid darüber bekommt, dass eine Gleichstellung zuerkannt wird (oder nicht), ist das unmöglich, dass er nicht von der Gleichstellung wusste.

Neben der Tatsache, dass die Gleichstellung in den letzten Jahren in Gesprächen mit dem AG bereits Thema war, war dies auch meine Überlegung, sprich: dass es aus dem von Dir genannten Grund ja eigentlich gar nicht sein kann, dass der AG von der GS nichts weiß.

Da hat jemand in der Personalabteilung ein tiefes Bubu-Schläfchen gemacht.

Vermutlich Glück für A…

Was mir aber noch nicht in den Schädel will: Der PR (der ebenfalls über die GS informiert ist), wurde ja „beteiligt“. Und doch zumindest der wird doch an irgendeiner Stelle mal gesagt haben: „Hier Leute, aber Ihr wisst ja: A ist gleichgestellt.“ Und so eine Kündigung - zumal handschriftlich unterzeichnet nicht von irgendeinem kleinen Personaler, sondern vom Personalvorstand persönlich - geht ja nicht nur durch die Hand einer Azubine.
Wie also konnte denen so ein Malheur passieren???

*rätselnd*
VW28

Danke! Werd’s mir genau durchlesen. (OwT.)
*

Hallo,

Hallo EK,

UND einen Bescheid darüber bekommt,
dass eine Gleichstellung zuerkannt wird (oder nicht), ist das
unmöglich, dass er nicht von der Gleichstellung wusste.

Das ist ein fataler Fehler, den viele Betroffene machen. Der AG bekommt von der AA KEINE Mitteilung über eine erfolgte Gleichstellung, es ist dem AA-MA sogar in den eigenen Richtlinien (RdErl 13/2002, IV. Verfahren, Nr. 11 S. 10),
http://www.schwbv.de/text/erlass_zur_gleichstellung.pdf
untersagt, anderen als dem Antragsteller selbst zu unterrichten, da der Antragsteller das Recht hat, selbst über die Unterrichtung des AG zu entscheiden
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?m…

VG
EK

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

das verwirrt mich jetzt, da steht doch, dass der AG anzuhören ist , und wenn der AN das nicht will, es - mangelnde Mitwirkung - keine Gleichstellung geben könne.

Wenn der AG aber sowieso schon von dem Antrag weiß, warum sollte dann irgendjemand nicht wollen, dass er von dem Ergebnis unterrichtet wird?

Daher kenne ich keinen Fall von Gleichstellung, von der der AG nichts weiß.

Aber letztlich ist das hier irrelevant, da die Kenntnis des AG sowieso feststeht.

VG
EK

Hallo,

Hallo,

das verwirrt mich jetzt, da steht doch, dass der AG anzuhören
ist , und wenn der AN das nicht will, es - mangelnde Mitwirkung

  • keine Gleichstellung geben könne.

Das kommt auf die Begründung an. Wenn der AN glaubhaft machen kann, daß der AG evtl. auf die Anhörung schon mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen reagieren könnte, kann auf die Anhörung durch die AA verzichtet werden.
Bei bestimmten Discountern zB wird das mW von AA’en routinemäßig ohne AG-Befragung beschieden.

Wenn der AG aber sowieso schon von dem Antrag weiß, warum
sollte dann irgendjemand nicht wollen, dass er von dem
Ergebnis unterrichtet wird?

Weil das nun mal im Belieben des AN steht oder aber der AG tatsächlich nicht angefragt wurde (s.o)

Daher kenne ich keinen Fall von Gleichstellung, von der der AG
nichts weiß.

Ich habe das schon erlebt.

Aber letztlich ist das hier irrelevant, da die Kenntnis des AG
sowieso feststeht.

Das stimmt allerdings.

VG
EK

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

die BAG-Rechtsprechung lässt sogar nur 3 Wochen.

Aber da haben Instanzgerichte Zweifel, wie das im Hinblick auf die Neufassung des § 4 KSchG sein könne, denn dass keine 3-Wochen-Frist laufe, sei dort ausdrücklich geregelt, wieso sollte es dann eine Verwirkung des Rechts, sich auf Gleichstellung oder Schwerbehinderung zu berufen, binnen 3 Wochen geben.

Hier aber irrelevant, da Kenntnis des AG vorhanden und er daher nicht noch den Hinweis des Gekündigten erwarten darf, dass dieser gleichgestellt ist.

VG
EK

Danke!
Danke Wolfgang, wieder was gelernt.

Habe gerade im Kommentar nachgelesen, dass das „seltene Ausnahmefälle“ seien. Wie eine Arbeitsagentur allerdings ohne Anhörung des Arbeitgebers über behinderungsbedingte Einschränkungen, die Nachteile im Job gegenüber Nichtbehinderten verursachen, urteilen will …

Das haben wir recht oft, dass die Behinderungen überhaupt keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bedeuten - und dann keine Gleichstellung zuerkannt wird.

VG
EK

Danke Wolfgang, wieder was gelernt.

Hallo EK, scho’ recht

Wie eine Arbeitsagentur allerdings ohne
Anhörung des Arbeitgebers über behinderungsbedingte
Einschränkungen, die Nachteile im Job gegenüber
Nichtbehinderten verursachen, urteilen will …

Da gibt es durchaus offensichtliche Fälle wie zB der Rückenschaden beim Berufskraftfahrer oder der Verkäuferin.

Das haben wir recht oft, dass die Behinderungen überhaupt
keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bedeuten - und dann
keine Gleichstellung zuerkannt wird.

Das sollte ja eigentlich auch der Normalfall sein, zB durch ein funktionierendes BEM. Behinderung heißt ja bei weitem nicht immer generelle Leistungseinschränkung. Mit medizinischer und beruflicher Reha - zielgerichtet eingesetzt - läßt sich sehr viel erreichen.
Unser Arbeitsdirektor jedenfalls ist immer wieder überrascht, wen er alles auf der Schwerbehindertenversammlung antrifft. Die allermeisten sbM und Gleichgestellten bei uns sind jedenfalls nicht über Krankheitstage identifizierbar

VG
EK

&Tschüß
Wolfgang