Habe am 14.02.2012 einen Schlaganfall erlebt, daraufhin wurde mir am 29.02.2012 gekündigt, in dem ich in den Betrieb gebeten worden bin, war noch im Krankenstand. Habe als Arbeitsvertrag eine Vereinbarung bekommen und diese mir Schriftlich zu anfang des beschäftigungsverhältnisses aushändigen lassen. Es sind mehr als 10 AN beschäftigt und die Probezeit war seit einem Monat vorbei.
Ist es Rechtens im Krankenstand, ohne Angabe von Gründen (lediglich Mündlich mitgeteilt), in einem Betrieb der mehr als 10 AN zählt zu Kündigen in dem man den AN in die Arbeit bittet, ohne Schriftliche Angabe von Gründen?
Hallo,
auch wenn es im Volksmund anders erklärt wird, so ist es tatsächlich möglich auch im Krankenstand zu kündigen. Im Übrigen gibt es keine Situation, in der seitens des Arbeitgebers, aber auch Arbeitnehmers nicht, eine Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist.
Eine Kündigung muss stets schriftlich erfolgen und zwar in gleicher Art wie Ihnen auch ein Arbeitsvertrag zusteht. Die Kündigung kann zum 15.- bzw. zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und dies unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Sofern Ihre Probezeit nun abgelaufen ist, muss unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden. Gründe sind hierzu grundsätzlich zunächst nicht notwendig, müssen aber später bei einen evtl. Kündigungsschutzprozess genannt werden.
In Ihrem Fall könnte man wohl eine personenbedingte Kündigung aussprechen, also mit Hintergründen die in der Person liegen. Man spricht hier von Situationen die Sie nur unwesentlich beeinflussen können, so natürlich auch eine Erkrankung… Darüber hinaus gibt es noch die Möglichkeit der verhaltensbedingten Kündigung. Wie es die Formulierung schon mit sich bringt, liegt der Grund im Verhalten des Arbeitnehmers. Also beispielsweise Diebstahl!
Nun muss man aber sagen, dass eine personenbedingte Kündigung aufgrund eines Schlaganfalls nicht ohne weiteres in Frage kommt. Hier müsste zunächst geklärt werden, in wie weit Sie die Krankheit bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit beeinflusst. Es ist immer schwierig vorne wegzugreifen, aber die Aufrechterhaltung einer Kündigung von Ihrem Arbeitgeber im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses sehe ich hier nicht.
Sie können sich zunächst vor dem örtlichen Arbeitsgericht kostenlos in einer Beratungsstelle beraten lassen. Hier wird der Sachverhalt begutachtet, nicht aber ein eventueller Erfolg, da die Beratung zwanglos erfolgen muss. Im Anschluss, oder gleich im Vorfeld, empfehle ich Ihnen einen Anwalt einzuschalten.
Schönen Gruß
Holger
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber schriftlich mit Angaben von Gründen kündigen. Kündigen kann er nicht, wenn der Arbeitnehmer sich noch im Krankenstand befindet. Soweit die gesetzlichen Regeln.
In Ihrer persönlichen Situation hilft das allerdings nicht. Sie hätten der Kündigung am 29.2.2012 widersprechen müssen. Die Frist für einen Widerspruch und folglich einer Kündigungsschutzklage beläuft sich auf 3 Wochen.
Inwiefern Sie jetzt im September gegen die Unwirksamkeit der Kündigung angehen können, halte ich für nahezu aussichtslos. Hierzu empfehle ich Ihnen den Kontakt zu einem Rechtsanwalt.
Viele Grüße
H.-J.Brockerhoff
leider im urlaub
Habe am 14.02.2012 einen Schlaganfall erlebt, daraufhin wurde
mir am 29.02.2012 gekündigt, in dem ich in den Betrieb gebeten
worden bin, war noch im Krankenstand. Habe als Arbeitsvertrag
eine Vereinbarung bekommen und diese mir Schriftlich zu anfang
des beschäftigungsverhältnisses aushändigen lassen. Es sind
mehr als 10 AN beschäftigt und die Probezeit war seit einem
Monat vorbei.
Ist es Rechtens im Krankenstand, ohne Angabe von Gründen
(lediglich Mündlich mitgeteilt), in einem Betrieb der mehr als
10 AN zählt zu Kündigen in dem man den AN in die Arbeit
bittet, ohne Schriftliche Angabe von Gründen?
Hallo Stulli,
„der primäre Schutz des Arbeitnehmers richtet sich nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Regelmäßige Voraussetzung für dessen Anwendbarkeit ist (a) ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von mindestens 6 Monaten Dauer (so § 1 Abs. 1 KSchG) und (b) dass kein Kleinbetrieb vorliegt (es müssen mithin in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer ohne Auszubildende beschäftigt werden, § 23 Abs. 1 KSchG).“
Stellt sich in Deinem Fall die Frage, ob das Arbeitsverhältnis schon 6 Monate dauerte!? Die Probezeit könnte ja eine kürzere gewesen sein.
Sollte man das bejahen können, würde mich mein nächster Weg zum Rechtsanwalt führen, um der Kündigung zu widersprechen.
Betriebsrat/Gewerkschaft schon kontaktiert?
Und Achtung:
Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder Befristung, verlangt der Gesetzgeber, dass sich der Arbeitnehmer spätestens drei Monate vorher persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend meldet. Wer kurzfristiger über das Ende seines Arbeitsverhältnisses informiert wird, muss sich innerhalb der folgenden drei Kalendertage mit der Arbeitsagentur in Verbindung setzen. Bei betrieblichen Ausbildungsverhältnissen bestehe zwar keine Meldepflicht aber der frühe Kontakt könne auch in diesen Fällen Arbeitslosigkeit verhindern.
Um keine Fristen zu versäumen, können Arbeitnehmer sich zunächst telefonisch unter der Rufnummer 01801 / 555 111* melden und einen Termin zur persönlichen Meldung vereinbaren.
Gruß
pleitier
- Kündigen kann man auch während der Krankheit.
- Jede Kündigung (nach der Probezeit) bedarf einer Begründung (betrieblich, verhaltensbedingt, persönlich).
Das ist alles schön und gut, denn: Wem eine Kündigung nicht paßt, kann vors Arbeitsgericht ziehen - aber nur innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung. Ob gesund oder krank, spielt keine Rolle.
Robby1
Hallo Stulli,
leider geben Sie nicht an, wie lange Sie in dem Betrieb beschäftigt waren. Damit das Kündigungsschutzgesetz greift, müssen Sie 6 Monate dort beschäftigt sein. Sie können dann innerhalb von 3 Wochen nach der Kündigung beim Arbeitsgericht klagen, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt war. Das ist sie, wenn es keinen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund gibt. Ein Grund wurde Ihnen wohl nicht genannt. Zudem muss eine Kündigung schriftlich erfolgen unter Einhaltung der Kündiungsfrist. Wenn in Ihrem Fall wegen der Krankheit gekündigt wurde - was ich nicht weiß - muss der Arbeitgeber nachweisen, dass ihm nicht zuzumuten ist, sie weiter zu beschäftigen. Sie waren dann wohl mit der Kündigung einverstanden??? Oder was ist in der Zwischenzeit passiert? Es sind ja über 6 Monate seit der Kündigung vergangen. Also die Einspruchsfrist von 3 Wochen ist schon lange überschritten. Sie können sich auch beim örtlichen Arbeitsgericht erkundigen, dort können Sie auch den kompletten Sachverhalt schildern.
Viel Erfolg und gute Besserung.
Claudia
Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen, brauch taber keine Gründe zu enthalten. Erst wenn der Arbeitnehmer dagegen klagt, ist der Arbeitgeber vor Gericht verpflichtet, die Kündigung zu begründen. Das Gericht wird dann prüfen, ob die Kündigung wirksam ist. Die Klagefrist beträgt aber nur 21 Tage, ist also längst abgelaufen.
Hallo,
ich empfehle Ihnen einen Anwalt in Anspruch zu nehmen. Kündigungren müssen immer SCHRIFTLICH erfolgen. Das ist gesetzlich verankert. Schriftlich und mit Originalunterschrift des Kündigenden (Firma)!
Zudem muss nach der Probezeit der Kündigungsgrund angegeben werden. Mit welcher Frist hat man Ihnen den gekündigt? nach der Probezeit beträgt die gesetzliche Frist 4 Wochen es sei denn, im Arbeitsvertrag sind längere Fristen vereinbart.
Somit existiert Ihr Beschöftigungsverhältnis weiterhin und Sie haben Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung seitens des Arbeitgeberts. Danach übernimmt die Krankenkasse. Das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin.
Erst nach ca 50 Wochen steuert einen die Krankenkasse aus und reicht die Person an das Arbeitsamt weiter. Theoretisch besteht da auch noch das Beschäftigungsverhältnis.
Lassen Sie sich damit nicht abspeisen. Gehen Sie zum Anwalt!
Grüße
gorbes
Hallo,
das ist natürlich ein ganz schlechter Stil.
Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber immer kündigen, die Frage ist nur immer , macht er dieses auch rechtssicher.
Die Pappenheimer kündigen meist fristlos, hilfsweise fristgerecht und ohne Grund.
Deine Probezeit ist grad rum? Da hat der AG nicht viel zu befürchten, i.d.R. muss er nachher ein halbes Monatsgehalt pro Zugehörigkeitsjahr als Abfindung zahlen, wenn du überhaupt schon Kündigungsschutz hast.
So, da hat der AN den salat und muss nun gucken.
Zu allererst musst du zum Arbeitsamt und denen das mitteilen.
Jetzt brauchst du einen Anwalt und der sollte Kündigungschutz beantragen.
Den Grund muss er dann vor dem A-Gericht nennen, ich würde mal auf negative Zukunftsprognose tippen.
Viel Glück
Hallo Stulli,
wenn Sie in dem Betrieb länger als 6 Monate, inklusive der Probezeit, beschäftigt sind, muß der Arbeitgeber in der schriftlichen Kündigung einen Grund angeben.
Ist kein Kündigungsgrund angegeben und wollen Sie sich dagegen wehren, müssen Sie innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben.
Viele Grüße,
Maria
Hallo,
ich gehe davon aus, dass man Ihnen krankheitsbedingt kündigte.
Ich kann Ihnen dazu nur folgendes antworten: Eine krankheitsbedingte Kündigung kann nur durch erhebliche Fehlzeiten wegen derselben Krankheit gerechtfertigt werden, wenn weiterhin eine begründete und belegte negative Prognose für den künftigen Krankheitsverlauf vorliegt.
Gruß
Dieter Kühn
Hallo,
das kommt ein bisschen darauf an, wie lange das Arbeitsverhältnis schon bestand. In der Regel ist die Probezeit 3 Monate, der gesetzliche Kündigungsschutz nach KSchG greift aber erst nach 6 Monaten. Bis dahin ist eine Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich, anschließend nicht mehr. Allerdings muss nach der Probezeit eine andere Kündigungsfrist eingehalten werden. Das ist gesetzlich 4 Wochen zum 15. oder Monatsende. In der Probezeit nur 14 Tage.
arbeitsverhaeltniss bestand bei ausspruch der kuendigung genau 6 monate
arbeitsverhaeltniss bestand bei ausspruch der kuendigung genau
6 monate
Es muss über 6 Monate sein. Man kann noch am letzten Tag ohne Grund kündigen. Danach muss ein Grund vorliegen. Wenn das nicht der Fall ist, würde ich eine Kündigungsschutzklage einreichen.
hallo
in deutschland kann ein arbeitsverhältmiss nur schriftlich gekündigt werden.
nach deutschem recht ist die mündliche kündigung nichtig.
nach deutschem recht sind sie noch in dem betrieb beschäftigt.
wenn sie trotz schlaganfall noch arbeiten können so rufen sie beim ag an und stellen ihre arbeitskraft zu verfühgung.
wenn sie momentan aus gesundheitlichen gründen nicht arbeiten können
steht ihr arbeitsplatz nach geneseung wieder zu verfügung denn gekündigt ist das arbeitsverhätniss ja nmicht.
gruß
hasan
Hallo Stulli,
es ist schwierig, bei so wenigen Informationen eine sachkundige Antwort zu geben.
Wichtig wäre beispielsweise wie lange das Arbeitsverhältnis dauerte bis zum 29. Februar?
Der gesetzliche Kündigungsschutz besteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate dauert.
Wichtig wäre auch was in dem schriftlichen Arbeitsvertrag bezüglich der „Kundigunsgründe“ steht.
Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist aber kein Hinderungsgrund für eine Kündigung, entscheidend sind die betrieblichen Gründe mit denen die Kündigung begründet wird.
Das alles hätte nur durch eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht geklärt werden können, diese hätte aber spätestens am 20. März eingereicht sein müssen.
Es tut mir leid, aber bei der Datenlage kann ich leider keinen besseren Rat geben.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vogt
Hallo, rechtlich kann ich da leider nichts zu sagen - doch eines bestimmt, dass man im Krankenstand nicht in den Betrieb gerufen werden kann. Ansonsten vermute ich, das die Rechtslage nicht auf deiner Seite ist, da die Kündigungsmöglichkeiten für den AG allgemein sehr gelockert worden sind auch wenn es mehr als 10 AN sind - ist ja immer noch kein Großunternehmer. Sorry - alles Gute für deine Gesundung!
Hallo,
es gibt schon „nette“ Arbeitgeber, nicht schlecht. Natürlich ist das in der Form nicht rechtens. Der Arbeitgeber kann aus betrieblichen Gründen kündigen (Sozialauswahl erforderlich) oder aus in der Person liegenden Gründen (Fehlverhalten, Schlechtleistung). In beiden Fällen muss er es begründen.
Die einzige Möglichkeit, dagegen anzugehen, ist eine Kündigungsschutzklage. Die muss binnen 14 Tagen nach Zugang der Kündigung eingereicht sein. Inwieweit das Sinn hat, wenn man keinen Anwalt hat bzw. bezahlen kann, weiß ich nicht, ggf. mal beim Gericht erkundigen. Ich würde die Klage in dem Fall durchaus als aussichtsreich ansehen.
Hallo Stulli,
normaler Weise antworte ich unverzüglich, bin aber heute erst aus dem Urlaub zurück gekommen.
Erstens: Sauerei, dass und wie dir das passiert ist.
Zweitens: Die Kündigung gilt tatsächlich, falls sie schriftlich ausgesprochen worden und falls der Betriebsrat (sofern vorhanden) ordnungsgemäß gehört worden ist.
Drittens: Ein Kündigungsgrund muss erst in einem eventuellen Kündigungsschutzprozess vor Gericht genannt werden.