Kündigung Mietwohnung per Einschreiben

Hallo,

habe ein Problem mit meiner früheren Vermieterin. Am 28.08.2012 habe ich meine Mietwohnung per Einschreiben zum 30.11.2012 (3 Monate Kündigungsfrist) gekündigt. Ca. 10 Tage später kam das Einschreiben zurück, da Empfänger nicht erreichbar war und auch nicht das Anschreiben bei der Post abgeholt hat. Daraufhin habe ich nochmals die Kündigung per Einschreiben abgeschickt. Jetzt eben erhalte ich eine E-Mail von der Vermieterin, in der Sie meint, dass das Mietverhältnis erst zum 31.12.2012 endet, da Sie die Kündigung erst am 14.09.2012 erhalten hat.

Da kann ich ja nichts dafür, wenn Sie nicht auf das erste Einschreiben reagiert, oder? Sonst bringt doch ein Einschreiben nichts, wenn man einfach die Annahme verweigern kann und die Mitteilung der Post im Briefkasten keine Bedeutung zollt. Bei einem normalen Brief könnte Sie ja behaupten, dass Sie nie eine Kündigung erhalten hat.

Was kann ich Ihr am besten Antworten?

LG

Hallo Jennifer,
du hast vollkommen Recht. Jeder, der eine Benachrichtigung durch die Post erhält, dass ein Einschreiben bei der Post hinterlegt ist, hat die Verpflichtung zur Empfangnahme beispielsweise auch beu Ortsabwesenheit sichergestellt sein muss. Wenn dadurch Fristen versäumt werden, ist das Schuld des Empfängers.

Du musst nur den Briefumschlag sorgfältig aufheben, da der Umschlag beweist, dass er bei deiner Vermieterin fristgerecht zugestellt wurde. Wenn deine Vermieterin den Brief nicht abholt bzw, niemanden beaufragt hat, so ist das ihr Verschulden. Deine Kündigungsfrist endet am 30.11.2012. Lass dich nicht einschüchtern. Wenn du eine Rechtschutzversicherung
hast, dann geh zum Anwalt, so ein Schreiben wirkt oft schon Wunder.
Bitte bedenke, dass dies keine Rechtsberatung ist. Fsd darf nur der Mieterverein oder ein Anwalt. Ich darf nur meine eigenen Erfahrungen an ein Mitglied weitergeben.
Frag mich gern, wenn weitere Schwierigkeiten auftauchen. Im übrigen, Schriftverkehr im Bereich Kündigung hat nur Gültigkeit in Briefform mit eigenhändiger Unterschrift. Die E.Mail deiner Vermieterin ist wegen eines Formfehlers nicht gültig.
Ich wünsch dir viel Erfolg
Ingrid = Zwillingsjungfrau

Hallo,
unserer Meinung nach müssen sie mit dem 31.12.2012 als Kündigungsdatum leben. Siehe auch folgender Link hierzuhttp://www.lichtenberg-rechtsanwalt.de/Urteile/Legenden/Ein…

Wir vermuten, dass Sie Einschreiben mit Rückschein gewählt haben ?! Der Fall könnte nur anders gelagert sein, wenn der Vermieter die Annahme des Einschreibens verweigert hat. http://www.ferner-alsdorf.de/2010/06/wie-sicher-ist-…

Recherchieren Sie, ob die Annahme verweigert wurde, weil Sie dann mit Verweis auf den Grundstz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) den 30.11.2012 als Kündigungsdatum durchdrücken können.

Gruß
JB

Die Vermieterin hat lt. BGB Recht. Das ist ärgerlich, aber auch etwas Selbstverschulden. Die Kündigung muss nicht so knapp dem Vermieter geschickt werden, Sicherer wäre hier 1-2 Wochen früher die Kündigung zu schicken, da dieser im Krankenhaus, Urlaub oder sonst verhindert sein kann, post vom Postamt abzuholen. Hier ist abzuwägen ob sich eine Klage lohnt oder der finanz. Aufwand für Anwalt und der nervliche Ärger unverhältnismäßig sind.

Hallo,
ich würde an deienr stelle mit einem Anwalt sprechen. DIese Erstgespräche kosten meistens nichts und du hast dann, wenn es hart auf hart kommt, direkt prof. Rückendeckung.
Gruss daylighter

Hallo,

Du hast alles richtig gemacht. Durch den Beleg von der Post, dass das Einschreiben nicht abgeholt wurde bist zu auf der sicheren Seite. Da kann die Vermieterin nichts machen.

LG
Sabine Kruse

Hallo Jennifer,

ich hab noch ein Urteil gefunden. es heißt
Verweigert der Empfänger unberechtigterweise die Annahme des Kündigungsschreibens, gilt von diesem Zeitpunkt an das Kündigungsschreiben als zugegangen (OLG Düsseldorf WuM 93,331).

LG

Ingrid = Zwillingsjungfrau

In diesem Falle zählt der Zugang des Schreibens (14.9.12) beim Vermieter, wobei zu prüfen wäre, ob dieser ihn schuldhaft durch Nichtannahme verzögert hat.
Ist dies nicht der Fall endet das Mietverhältnis m.E. zum 31.12.2012.
Leider - es grüßt
pete88

Ich würde ihr Kopie des Einschreibebeleges und vom zurück gekommenden Umschlag, auf dem der Vermerkt „nicht abgeholt“ steht, zusenden und darauf pochen, dass der erste Kündigungstermin für Sie maßgeblich ist.

Tipp fürs nächste Mal: Immer noch einmal per Normalpost das gleiche Schreiben absenden.

Die Masche, einen Brief nicht abzuholen, praktizieren viele Menschen, weil sie mit einer negativen Nachricht rechnen.

Drohe ihr an, ggf. einen Rechtsanwalt einzuschalten oder den Mieterverein. Oft hilft das schon.

Viele Grüße
Ulla

Hallo,

entscheidend ist zunächst, wann das Schreiben der VM tatsächlich zugegangen ist. Zugegangen sein muß das Schreiben an sich, nicht die Benachrichtigung, dass ein Einschreiben niedergelegt wurde und abholbereit ist.
Dies dürfte hier der 14.09.12 sein, so dass die Kündigung erst zum 31.12.12 wirksam wird.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Entgegennahme des Einschreibens verweigert wurde (gegenüber dem Briefträger) oder wenn das Einschreiben in Kenntnis seines Inhalts nicht abgeholt wurde (der Empfänger also wusste, das ein Einschreiben von Ihnen kommt).
In diesen Fällen wird der Zugang zu dem zeitpunkt fingiert, zu dem das Einschreiben normalerweise zugegangen wäre.

Ob ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt vermag ich nicht zu beurteilen. Die bloße Nichtabholung des Einschreibens ist aber noch nicht treuwidrig und fingiert keinen früheren Zugang des Einschreibens.

Kündigungen sollten daher am besten persönlich oder per Boten übergeben werden, auf jeden Fall muß das Schreiben in den Briefkasten des Empfängers gelangen, eine Niederlegung bei der Post reicht nicht aus.

Ich hoffe dies hilft ein wenig weiter.

Gruß
Sebastian

Hallo!

Mit einer „Antwort“ ist es nicht getan. Tatsächlich kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem der VM die Kündigung erhalten hat.
Es scheint ein Einschreiben mit Rückschein gewesen zu sein, welches nicht abgeholt wurde. Dieses Verfahren ist meist nicht sinnvoll. So kann der Empfänger z.B. nachsehen, von wem das Einschreiben ist und dann die Annahme durch Nichtunterschreiben verweigern. Ein Einwurfeinschreiben ist sinnvoller, da der Zeitpunkt des Einwurfs als Zustellung gilt.
Alternativ kann man einen Bekannten (nicht selbst!) um den Einwurf beim VM bitten (Zeugenzustellung).
Oder den Gerichtsvollzieher mit einer Zustellung beauftragen (teuer aber rechtssicher).

Sorry, dass ich keine andere Antwort geben konnte.

MfG

Hallo Ingrid,

danke für Deine aufbauende Antwort. Einen Rechtsschutz für Mietrecht habe ich. Damals wählte ich ein Einschreiben mit Unterschrift des Empfängers (auf Rat des Postbeamten). Meine Vermieterin ist eine Hexe. Bestimmt hatte Sie sich schon gedacht, dass ein Einschreiben vom Mieter nichts gutes sein kann. Deshalb hat Sie vermutlich dem Postboten nicht die Tür geöffnet und das Einschreiben nicht in der Post abgeholt.

Würde Ihr gerne Antworten - bin nur gerade zu Emitional. Ist überhaupt eine E-Mail vom Vermieter als Kündigungsbestätigung rechtens? Den per E-Mail darf ich doch im Gegenzug meinen Mietvertrag auch nicht kündigen, oder?

Vielen Dank auch an alle die mir so schnell und Sachlich geantwortet haben.

Liebe Jennifer,
geh damit zum Anwalt. Wenn sie eine Hexe ist, wird sie versuchen, dir von der Kaution viel abzuziehen. Damit du nichts falsch machst, sollte der Anwalt mit aufpassen. Auch Briefe mit Abwaltskopf haben eine ganz andere Wirkung. Ich drücke dir die Daumen. Wenn du noch weitere Fragen hast, wende dich sofort gerne an mich, gemeinsam sind wir stark. Sei nicht frustriert, du bist in der stärkeren Position. Bestimmt warst du immer eine nette Mieterin, scheinbar hat dich die Vermieterin unterschätzt. jetzt kannst du freundlich lächelnd deine Stärke zeigen. Du kannst daraus lernen und wirst irgendwann, wenn du wie ich 75 bist, eine ganz ausgebuffte.:smile:))
Liebe Grüße
Ingrid

Danke Ingrid,

ja, wohnte dort dann knapp 6,5 Jahre. Habe Sie auch solange nicht mehr gesehen. Und ca. 6 Jahre nicht mal gehört. Sie war wohl froh, dass das Geld immer pünktlich auf’m Konto war.

Kümmere mich Morgen gleich um einen Termin beim Anwalt.

Hoffentlich hast Du Recht. Die anderen meinen ja in der Mehrzahl, dass die Vermieterin Recht hätte.

Nochmals vielen Dank für Deine liebe und nette Unterstützung.

Werde mich am Besten nochmals nach dem Anwalt melden.

LG

Hallo,
Sie haben ja sicherlich die einschreibebestätigng aufgehoben!Damit ist die Kündigung wirksam.Das sollten Sie der Vermieterin so auch nochmal mitteilen.

Sie haben doch sicher noch den Briefumschlag des ersten Einschreibens und eine Quittung von der Post. Kopieren Sie es und schicken sie das an die Vermieterin. Lassen Sie es sie wissen, dass Sie es auf eine Klage ankommen lassen würden. Wenn der Beweis stimmig ist, lassen die Vermieter in der Regel ab von ihrem Vorhaben.

MfG

Hallo,

danke für die Antwort.

Den Unschlag hab ich nicht. Die Postbotin hat in überklebt als das Einschreiben zurück gekommen ist. Beide Belege vor allem den ersten habe ich noch.

Habe ja einen Miet Rechtschutz. Aber irgendwie bin ich kein Typ der gerne streitet…

Sie beruft sich darauf, dass die Kündigung zwar auf den 28.08.2012 datiert sei, Sie allerdings erst am 14.09.2012 erreicht hat. Und Sie meint noch, dass man nicht verpflichtet ist, ein persönliches Anschreiben bei der Post abzuholen.

LG

Das Vermieter immer die Angewohnheit haben ihre Mieter abzuzocken zu wollen ist echt nicht mehr auszuhalten

Ich würde der Frau klar machen, dass sie damit nicht durchkommt im Ernstfall. Wenn das nicht klappt, muss halt der Rechtschutz her halten. Anders geht es leider nicht… so sind die Vermieter halt; bekommen den Hals nicht voll.

MfG

Liebe Jennifer,
inzwischen hatte ich Gelegenheit, die vielen anderen
Antworten zu lesen. In keinem Fall wird begründet, wo das steht. Auch der Beitrag des Rechtsanwaltes spricht von …kann. Das ist alles recht schwammig.

So hab ich weitergesucht, leider auch keinen gesetzlichen Hinweis im BGB gefunden. Auf den häufigen Hinweis des Verwaltungsrechts bin ich nicht näher eingegangen. Dafür kann ich dir die Auskunft eines Postboten mitteilen.
Antwort Briefzusteller (Postbote)…Wenn er ein Einschreiben hat (was eigenhändig oder übergabemäßig ist) und es niemand in Empfang nehmen kann, wird dieses Schriftstück niedergelegt. D.h. es wird ein Anschriftberechtigungsschein mit Datum und Unterschrift des Zustellers in den Briefkasten gelegt. Ab diesem Datum gilt dieses Schriftstück als übergeben.
Ab da obliegt es dem Empfänger seiner Pflicht nachzukommen das Schriftstück abzuholen.

Frag einen Anwalt oder auch einen Rechtspfleger im Amtsgericht, Mietabteilung. Dort kommt so ein Fall häufiger mal vor, dort kann man dir Urteile bzw, die entsprechenden Gesetze nennen.

Es würde mich freuen, wenn du mir schreibst, was der Anwalt sagt. Ich lerne immer gerne dazu.

Liebe Grüße
Ingrid