Kündigung Mietwohnung per Einschreiben

Hallo liebe Ingrid und auch ein Hallo an alle anderen.

Habe leider erst am Mittwoch nächster Woche einen Termin beim Anwalt bekommen. Also leider noch eine Woche Ungewissheit…

Ist es Rechtens eine Kündigungsbestätigung per E-Mail zu verschicken? Könnte das ein Formfehler sein?

Habe hier mal die E-Mail der Vermieterin:

Ihre Kündigung datiert vom 28.08.2012, Eingang durch Einschreiben mit Rückschein am Freitag, dem 14.09.2012 habe ich erhalten.
Mit Bezug auf Ihre Kündigung endet das Mietverhältnis am 31.12.2012.
Nach § 2 des Mietvertrags ist eine Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
„Bei einem Kündigungsschreiben handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Mit Zugang der Willenserklärung, also des Kündigungs- schreibens, wird diese rechtswirksam (Siehe: BGH 121, 224). Eine Willens- erklärung gilt gemäß § 130 Abs. 1 BGB als zugegangen, „wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen“ (Siehe BGH NJW 1980, 990).“1
Mit Zugang der Kündigung am 14.09.2012 war diese nicht bis zum 3. Werktag im September eingegangen, so dass die Frist „bis zum übernächsten Monat“ ab Oktober läuft.
Gerne können wir nach dem 30.09.2012 bzw. wenn Sie die Wohnung vollständig geräumt haben einen Termin für die Übergabe vereinbaren. Gerne können Sie mir hierzu auch eine Email an die Adresse: [email protected] senden.
Mit freundlichen Grüßen

Liebe Jennifer,

Zur E-Mail der Vermieterin
Eine Bestätigung der Kündigung ist nicht erforderlich. Die E.Mail muss gewertet werden als Widerpruch des Termins 30.11.2012. Damit unterliegt sie Form für Kündigungen, schriftlich mit Unterschrift. Die von der Vermieterin zitierten Fundstellen (BGH 121, 224) ist weggefallen.

Hier geht es nach wie vor darum. ob deine Kündigung des Mietverhältnisses ordnungsgemäß zugestellt war. Das wird geregelt in § 130 BGB
Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

Hier gilt § 180 ZPO
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
Die Zugangsfiktion kommt nach der Rechtsprechung des BGH zum Tragen, wenn einer Person bekannt ist, daß ein Schreiben unterwegs ist (mitteilung durch Hinterlegung - Einschreiben einer Mieterin), er aber wider Treu und Glauben den Zugang verhindert (BGH NJW 96,1967).

„Solche zusätzlichen Umstände sind gegeben, wenn der Empfänger den Zugang bewußt vereitelt oder verzögert oder wenn er mit dem Eingang rechtsgeschäftlicher Erklärungen rechnen muß und nicht dafür sorgt, daß diese ihn erreichen." so der BGH.

VG Koblenz v. 18.10.2010:
Für ein Übergabe-Einschreiben i.S.d. § 4 Abs. 1, 1. Alt. des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes (VwZG) gilt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG, dass es am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Ein tatsächlicher früherer Zugang ist unerheblich, da nach dem gesetzlichen Wortlaut ein Abweichen von der 3-Tages-Fiktion nur erfolgt, wenn das Dokument „nicht“ oder „zu einem späteren Zeitpunkt“ zugeht. Hier gilt das Datum der Hinterlegung.

Damit ist ein Widerspruch gegen den Kündigungstermin ungültig.

Bitte bedenke immer, dass dies keine Rechtsberatung ist sondern nur die Erfahrungen von Mitglied zu Mitglied weitergibt.

Lass dir die Sachlage durch einen Anwalt erklären.
Beste Grüße
Ingtid

Liebe Ingrid,

vielen vielen Dank für Deine Unterstützung und die Mühe die Du Dir gemacht hast.

Unglaublich mit was man sich heutzutage ärgern muss.

Bin mal gespannt, was der Anwalt dann meint. Bestimmt gibt es noch Ärter wegen der Kaution.

Melde mich dann nach dem Anwaltsbesuch.

LG

Hallo … leider gilt ein Brief erst als zugestellt, wenn der Empfänger diesen erhalten hat. Das heißt, eine Rücksendung ist nur als Versuch zu bewerten, nicht als zugestellt. Da Sie aber diesen Einschreibenbrief sicherlich aufbewahrt haben, können Sie beweisen, dass Sie es versucht hatten. Am besten immer per Einwurfeinschreiben senden. Wenn ein Brief zurückkommt, diesen verschlossen lassen und alle Belege aufheben. Umgehend per Einwurfeinschreiben erneut senden, aber nochmals das vorherige Schreiben im Anhang in Kopie mitsenden. mfg

Beleg beim Vermieter vorlegen, und ihn darauf hinweisen, daß Kündigung rechtskräftig ist.
Hoffe er lenkt ein und sieht sich einsichtlich,
im Streitfall ???
evtl. Mieterverein mal nachfragen - viel Glück

Hallo,

Einschreiben per Posteinwurf ist meiner Meinung nach ein besseres Verfahren. Die Post registriert den Einwurf. Man kann einen Datenauszug von der Post bekommen. Die Gerichte erkennen das lt. einem Artikel in der Süddeutschen Zeitung aber manchmal nicht an.
Am besten sei das Verfahren: persönliche Zustellung mit Zeugen - besonders empfehlenswert bei Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter.

Jetzt habe ich noch einen kleinen Bericht gefunden, der auch ein Aktenzeichen enthält, der das Übergabeverfahren sinnvoll erscheinen läßt, auch wenn der Brief nicht abgeholt wird:

„Lang gewartet. Kündigt ein Mieter per Übergabe-Einschreiben, gilt die Kündigung auch dann als zugestellt, wenn der Vermieter das Schreiben „aus Schlamperei“ nicht rechtzeitig abholt. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Lüneburg hervor, auf das die Mietrechtsexperten des Deutsche Anwaltvereins in Berlin hinweisen- Demnach wird ein Einschreiben dann als zugegangen eingestuft, wenn der Empfänger auch am zweiten Werktag nach der Benachrichtigung das Schreiben nicht rechtzeitig abgeholt hat, obwohl ihm das möglich gewesen wäre. Entscheidend sei in solchen Fällen immer, dass eine Kündigung oder Betriebskostenabrechnung fristgerecht bei der Gegenseite angekommen ist, erläutert der Jurist Hermann-Josef Wüstefeld vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Es sei aber nicht zwingend erforderlich, dass die Gegenseite das Schreiben auch tatsächlich gelesen hat. Dafür spiele keine Rolle, wenn etwa ein Kündigungsschreiben am 30. eines Monat im Briefkasten liegt, Vermieter oder Mieter aber die Augen schließen und es erst im Folgemonat lesen. Wenn der Empfänger des Schreibens im Urlaub ist und das Übergabe-Einschreiben deswegen nicht rechtzeitig abholt, gilt es aber als nicht zugegangen. (Az. 6 S 96/08) dpa"
Süddeutsche 26.03.10

Gruß Elfriede

Hallo Jennifer.knutz26!

Tatsache ist, dass man sehr wohl die Annahme eines Einschreibens verweigern kann. Welche juristischen Folgen dies für eine auf diese Weise nicht zugestellte Kündigung hat, ist mir aber so auch nicht ganz klar und sollte auf jeden Fall mit einem Anwalt besprochen werden.

Mit freundlichem Gruß,
Peter Ralf Lipka
ActualVision ZILL-Fenster GmbH, Berlin/Deutschland

Beharre auf deiner Kündigung zum 30.11. mit dem Hinnweis auf das 1. Einschreiben.
Weise darauf hin, das du den Mieterverein einschaltest und Sie eventuelle Kosten übernemen muss

Du mußt beweisen können das das Einschreiben angekommen ist, deshalb immer Einschreiben Rückschein, das ist Dein Beweis.

Es war dich ein Einschreiben mit Rückschein. Grundsätzlich kann man ja jedes Anschreiben nachverfolgen.

Du mußt beweisen können das das Einschreiben angekommen ist,
deshalb immer Einschreiben Rückschein, das ist Dein Beweis.