Hallo liebe Ingrid und auch ein Hallo an alle anderen.
Habe leider erst am Mittwoch nächster Woche einen Termin beim Anwalt bekommen. Also leider noch eine Woche Ungewissheit…
Ist es Rechtens eine Kündigungsbestätigung per E-Mail zu verschicken? Könnte das ein Formfehler sein?
Habe hier mal die E-Mail der Vermieterin:
Ihre Kündigung datiert vom 28.08.2012, Eingang durch Einschreiben mit Rückschein am Freitag, dem 14.09.2012 habe ich erhalten.
Mit Bezug auf Ihre Kündigung endet das Mietverhältnis am 31.12.2012.
Nach § 2 des Mietvertrags ist eine Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
„Bei einem Kündigungsschreiben handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Mit Zugang der Willenserklärung, also des Kündigungs- schreibens, wird diese rechtswirksam (Siehe: BGH 121, 224). Eine Willens- erklärung gilt gemäß § 130 Abs. 1 BGB als zugegangen, „wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen“ (Siehe BGH NJW 1980, 990).“1
Mit Zugang der Kündigung am 14.09.2012 war diese nicht bis zum 3. Werktag im September eingegangen, so dass die Frist „bis zum übernächsten Monat“ ab Oktober läuft.
Gerne können wir nach dem 30.09.2012 bzw. wenn Sie die Wohnung vollständig geräumt haben einen Termin für die Übergabe vereinbaren. Gerne können Sie mir hierzu auch eine Email an die Adresse: [email protected] senden.
Mit freundlichen Grüßen